Urteil des AG Bochum vom 10.09.2008

AG Bochum: wiederherstellung, sachverständigenkosten, fahrtkosten, sachverständigenhonorar, gegenleistung, datum, pauschalierung

Amtsgericht Bochum, 70 C 170/08
Datum:
10.09.2008
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
70. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
70 C 170/08
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum
gem. § 495 a ZPO
im schriftlichen Verfahren am 10.09.2008
durch den Richter am Amtsgericht
für Recht er¬kannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a ZPO bei
einem Streitwert bis 184,00 €.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Grundsätzlich haftet zwar die Beklagte für die Folgen des
Verkehrsunfalls vom 26.10.2007 in Bochum.
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB schuldet der Schädiger den zur
Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag.
Dazu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines
Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des erforderlichen
Reparaturaufwandes. Für die Höhe der zu ersetzenden
Sachverständigenkosten ist maßgeblich, ob sich die an den
Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden
schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur
Wiederherstellung Erforderlichen gehalten haben. Der Geschädigte ist
grundsätzlich berechtigt, zur Schadensfeststellung einen qualifizierten
Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu
beauftragen. Der kann jedoch vom Schädiger nach
§ 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten
erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen,
wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur
Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.
Nach der jüngsten BGH-Rechtsprechung trägt eine an der Höhe
orientierte angemessene Pauschalierung des
Sachverständigenhonorars dem entscheidend ins Gewicht fallenden
Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die
Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Werts der
Forderung des Ge-schädigten ist. Dabei kann die erforderliche Höhe des
Sachverständigenhonorars im Wege der Schadensschätzung nach §
287 ZPO vorgenommen werden. Grundlage dieser Schätzung sollte
aber nicht die von dem Kläger zugrunde gelegten BVSK-
Honorarbefragung 2005 sein. Geeigneter erscheint die von der
Beklagten ange-sprochene für 2007 gültige BVSK-Honorartabelle.
Diese orientiert sich an der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 und
sieht gegenüber im BVSK-Gesprächsergebnis noch erhebliche
Honorarsteigerungen vor.
Danach kommen bei einem Nettoreparaturschaden bis 1.750,00 € ein
Bruttosachverständigenhonorar bis 346,33 € in Betracht, das sich
zusammensetzt aus einem Grund-honorarwert inklusive einer
Nebenkostenpauschale bestehend aus den Fotokosten, Schreibkosten,
Porto-Telefonkosten und einem Grundanteil Fahrtkosten sowie der
Mehrwertsteuer, was ggfls. noch um einen weiteren Fahrtkostenanteil
um weitere 10,00 € ergänzt werden kann, wenn die Gutachtenerstellung
außerhalb eines Radius von 30 km erfolgt. Gemessen an dieser
zeitnäheren Honorartabelle ist für das Sachverständigenhonorar für ein
Gutachten für den Schadensfall vom 26.10.2007 einen Betrag von bis zu
346,33 € brutto vorgesehen. Die Beklagte hat bereits weit über diesen
Betrag reguliert, so dass dem Kläger aus dem streitgegenständlichen
Unfallereignis keine weiteren Sachverständigenkosten zustehen.
Die Klage war danach mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr.
11 in Verbindung mit § 713 ZPO abzuweisen.