Urteil des AG Bochum vom 19.03.2007

AG Bochum: sparkasse, gehalt, willkür, datum

Amtsgericht Bochum, 52 II 217-07
Datum:
19.03.2007
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 217-07
Schlagworte:
Beratungshilfe, Willkür, Vollstreckungssachen
Normen:
§§ 11, 24 a RpflG, § 6 Abs. 2 BerHG
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 19.3.2007
b e s c h l o s s e n:
Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 1.2.2007 wird unter
Aufhebung des Be-schlusses der Rechtspflegerin des Amtsgerichts
Bochum vom 19.1.2007 der Antrag-stellerin für die mit Antrag vom
11.10.2006 geltend gemachte Angelegenheit „S. ./. J.;
Vollstreckungsvereinbarung im Rahmen einer titulierten
Darlehensverbindlichkeit“ Beratungshilfe bewilligt.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die als zulässige Erinnerung gemäß §§ 11, 24 a RpflG; § 6 Abs. 2
BerHG zu wer-tende Beschwerde vom 1.2.2007 ist begründet.
Der Antragstellerin ist Beratungshilfe zu bewilligen, weil – entgegen der
Auffassung der Rechtspflegerin – im vorliegenden Falle die
Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Schaffung einer
Vollstreckungsvereinbarung nicht mutwillig erschien. Der An-
tragstellerin war wegen eines PÖB das Girokonto gesperrt worden, auf
welches ihr monatliches Gehalt von der ARGE gezahlt wurde. Die
Antragstellerin war damit qua-si mittellos. Die Sparkasse vermochte ihr
nicht weiterzuhelfen, sondern verwies sie an einen Rechtsanwalt. Damit
war die Einschaltung eines Rechtsanwaltes aus Sicht der Antragstellerin
sachgerecht.