Urteil des AG Bochum vom 28.05.2008

AG Bochum: unfall, vollstreckbarkeit, beweislast, vorrang, datum

Amtsgericht Bochum, 38 C 35/08
Datum:
28.05.2008
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
38. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 C 35/08
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung vom 28.05.2008
durch den Richter am Amtsgericht
für R e c h t erkannt:
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
239,20 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem
07.02.2008 zu zahlen, im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf einen Tatbestand wird verzichtet, § 313 a ZPO.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Beklagten sind nach den §§ 7, 17 und 18 StVG i. V. m. 3 PflVG
verpflichtet, dem Kläger vollen Schadensersatz aus dem Unfall vom
30.10.2007, 18.25 Uhr, zu leisten. Unstreitig wurde der Außenspiegel
des Klägerfahrzeugs beschädigt durch die geöffnete Tür des
Beklagtenfahrzeugs. Die Beklagte zu 1) hatte dem Vorrang des
fließenden Verkehrs Rechnung zu tragen und durfte die Tür nicht öffnen.
Für den Tatbestand eines mitwirkenden Verschuldens, dadurch, dass
die Tür schon länger leicht geöffnet gewesen wäre, trägt sie nach dem
Günstigkeitsprinzip die Beweislast. Diesen Beweis hat sie nicht
erbringen können. Der Zeuge X. hat den Unfall gar nicht gesehen und
nur Bekundungen der Beklagten zu 1) nach dem Unfall zu Protokoll
geben können. Der Beweisantritt Beweisgutachten erfolgte durch die
Beklagtenseite ins Blaue hinein. Die Beklagten kannten die
fotografischen Aufnahmen nicht und haben sie auch nicht vor
Beantragung eines Gutachtens eingesehen. Aus den Fotos ergeben
sich kaum Anhaltspunkte für die Beschädigungen. Im übrigen hat auch
das Gericht so viel Sachkunde, dass durch eine Delle in einem
Außenspiegel kaum festgestellt werden kann, wie weit eine Tür offen
stand, dass die Tür offen stand, ist unstreitig.
Pauschale Kosten können nach ständiger Rechtsprechung des
Amtsgerichts Bochum nur i. H. v. 20,00 EUR verlangt werden, dies ist ja
sogar die Pauschale, die nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG für
Anwälte vorgesehen ist.
Der Zinsausspruch folgt aus den §§ 286 ff. BGB, die
Kostenentscheidung aus den §§ 91, 92 II ZPO und der Ausspruch zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 713 ZPO.