Urteil des AG Bochum vom 20.04.2005

AG Bochum: gebühr, bezifferung, abrechnung, versicherung, vertretung, durchschnitt, verkehrsunfall, kontrolle, datum

Amtsgericht Bochum, 70 C 50/05
Datum:
20.04.2005
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
70. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
70 C 50/05
Tenor:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,69 € nebst Zinsen in
Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
27.12.2004 zu zahlen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a ZPO bei
einem Streitwert von 100,69 €.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Der Klägerin stehen nach mittlerweile unwidersprochener Zahlung an ihre
Verfahrensbevollmächtigten auch restliche Schadensersatzansprüche aus dem
Verkehrsunfallereignis vom 23.11.2004 in Bochum in Höhe der streitgegenständlichen
restlichen Anwaltsvergütung aus §§ 7 StVG, 3 PflVG zu. Die grundsätzliche
Regulierungspflicht der Beklagten ist unstreitig.
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Grundsätzlich gehören auch die Rechtsanwaltskosten als Kosten notwendiger und
zweckentsprechender Verteidigung zu den bei einem Verkehrsunfall gemäss § 249
BGB erstattungsfähigen Kosten. Ersatzfähig sind Rechtsanwaltsgebühren in den durch
das RVG gesetzten Grenzen. Die Beklagte hat die bei Anwendung der in § 14 RVG
genannten Kriterien angemessenen Gebühren zu erstatten. Die Festsetzung unterliegt
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uneingeschränkt der richterlichen Kontrolle. § 14 Abs. 2 RVG, wonach ein Gutachten
der Rechtsanwaltskammer einzuholen ist, gilt nur im Rechtsstreit zwischen
Rechtsanwalt und Mandant, nicht jedoch im Rechtsstreit zwischen Geschädigtem und
Drittem.
Die angemessene Gebühr ist unter Berücksichtigung des gesamten Gebührenrahmens
(0,5 bis 2,5) und aller Bemessungskriterien des § 14 RVG zu bestimmen. Dabei
kommen den Merkmalen Umfang und Schwierigkeit vorrangige Bedeutung zu. Sofern
die Sache von Umfang und Schwierigkeit her durchschnittlich ist, beträgt die Gebühr
höchstens 1,3. Liegen Umfang und Schwierigkeit der Sache über dem Durchschnitt,
handelt es sich also um eine umfangreiche oder schwierige Sache, so kann der
Rechtsanwalt den Gebührenrahmen bis zum 2,5fachen der Gebühr in Anspruch
nehmen. Danach ergeben sich im vorliegenden Verfahren berechtigte Anwaltsgebühren
bei der Vertretung der Klägerin in der Unfallangelegenheit nach einer Regelgebühr von
1,3. Das Gericht schließt sich insoweit den in der Rechtsprechung bereits vertretenen
Meinungen an, wonach auch im Falle einer zügigen Verkehrsunfallabwicklung ohne
Besprechung mit der Versicherung eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt ist. Die
Mittelgebühr nach Nr. 2400 VV RVG beträgt zwar 1,5. Wenn jedoch Umfang und
Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibt es bei der
Regelgebühr von 1,3. Auch in einer zügigen Verkehrsunfallabwicklung liegt aber eine
durchschnittliche Angelegenheit und kein besonders einfach gelagerter Fall, der sich in
der Addition von verschiedenen Schadenspositionen erschöpft. Es entspricht nicht nur
dem Wesen der Unfallabwicklung, sondern war auch im vorliegenden Fall so, dass der
Rechtsanwalt im Vorfeld der Bezifferung des Schadens vielfältige Tätigkeiten erbracht
hat. Mit der Klägerin wurde der Ablauf des Verkehrsunfalls erörtert. Die Klägerin wurde
darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auf Parkplätzen eine andere Rechtsprechung
als die Haftung bei den übrigen Verkehrsunfällen in Betracht kommt. Mit der Klägerin
wurde darüber hinaus erörtert, dass bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis
grundsätzlich nur noch Nettobeträge geltend gemacht werden können. Die Klägerin
wurde des weiteren darauf hingewiesen, dass bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis
grundsätzlich problematisch sei, einen Leihwagen in Anspruch zu nehmen und
Nutzungsausfallentschädigung durchzusetzen. Zudem hat sich der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Klärung der Unfallursächlichkeit die
Örtlichkeiten angesehen. Erst dann erfolgte die Bezifferung des Schadens nach
Eingang des Gutachtens. Die Gesamttätigkeit des Anwalts der Klägerin rechtfertigt
daher zumindest im vorliegenden Fall die Regelgebühr, der streitgegenständliche
Restbetrag ist der Höhe nach unstreitig.
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Der Klage war danach mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 11 in
Verbindung mit § 713 ZPO stattzugeben.
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