Urteil des AG Bocholt vom 24.02.2006

AG Bocholt: ärztliche behandlung, farbe, schmerzensgeld, fahren, genehmigung, erstellung, druck, form, gerät, mangelhaftigkeit

Amtsgericht Bocholt, 4 C 121/04
Datum:
24.02.2006
Gericht:
Amtsgericht Bocholt
Spruchkörper:
4. Abteilung für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 121/04
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.064,80 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2003 zu
zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Am 02.07.2001 begab sich die Klägerin in Begleitung der Zeugin T in das Kosmetik-
und Tattoo-Studio der Beklagten, um sich über die Entfernung ihres Tattoos auf dem
linken Oberarm, bestehend aus einem Herzmotiv und dem Wort "panik", beraten zu
lassen. Die Beklagte, die die Entfernung des Tattoos selbst nicht durchführen konnte,
beriet die Klägerin dahingehend, das alte Tattoo übertätowieren zu lassen. Nach der
Tätowierung kam es zu einer Schwellung und Entzündung der tätowierten Hautpartie.
Am 27.07.2001 begab sich die Klägerin deshalb in hautärztliche Behandlung, wo die
Diagnose gestellt wurde: "ausgeprägte Schwellung sowie eine narbige Hautstruktur am
linken Oberarm (Zustand nach Tattoo)". Bei der Folgeuntersuchung am 27.08.2001
zeigte sich eine Schwellungsrückbildung mit Verbleib der Narbenbildung im tätowierten
Bereich, woraufhin eine Laserbehandlung empfohlen wurde. Diese wurde in B2
durchgeführt. Hierzu musste die Klägerin zu bislang elf Behandlungsterminen nach B2
fahren. Die Behandlung war mit Schmerzen und Hautreizungen verbunden.
2
Die Klägerin legt dar, dass die Beklagte behauptet habe, die Entfernung des Tattoos
mittels eines Lasers sei nicht möglich, da es dann zur Vernarbung käme. Deshalb habe
sie es auf Empfehlung der Beklagten übertätowieren lassen, wobei sie sich ein kleines
Motiv ausgesucht habe. Das von der Beklagten aufgebrachte Tattoo sei viel zu groß
3
gewesen und habe ausgesehen wie ein Tintenklecks mit Tentakeln. Die Farben seien
verlaufen und die Beklagte habe zu tief tätowiert. Bereits während der Tätowierung sei
es zu starken Blutungen gekommen, sowie zur Entzündung und Narbenbildung am
linken Arm.
Die Klägerin beantragt,
4
die Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00
Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
5
12.12.2003 zu zahlen,
6
sowie die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie weitere 581,83 Euro
7
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2003 zu
8
zahlen.
9
Die Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Sie legt dar, dass sie die Klägerin umfassend über die Möglichkeit der Laserbehandlung
aufgeklärt habe. Die Klägerin habe sich zu einer neuen Tätowierung entschlossen, da
ihr die Laserbehandlung zu teuer gewesen sei. Sie habe die Klägerin umfassend über
die Tätowierung und die notwendigen Pflegehinweise aufgeklärt. Tätowiert habe sie nur
eine Linie. Es sei ausgeschlossen, dass die Nadeln zu tief gesetzt worden seien. Dies
sei mit dem Gerät, welches sie verwende, gar nicht möglich. Die Narbenbildung sei auf
die alte Tätowierung zurückzuführen, sowie darauf, dass die Klägerin die
Pflegehinweise nicht beachtet habe. Außerdem seien die aus der Tätowierung
resultierenden Folgen durch eine Einverständniserklärung wirksam ausgeschlossen
worden und die Forderungen seien im übrigen verjährt.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung
verwiesen.
13
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. F vom
05.08.2005 sowie auf dessen ergänzende Stellungnahme im Termin vom 07.02.2006
verwiesen.
14
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte
einen Schadensersatzanspruch und einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von
2.064,80 Euro aus §§ 847, 823 BGB, Art. 229 § 8 EGBGB. Denn die Beklagte hat
schuldhaft und rechtswidrig den Körper und die Gesundheit der Klägerin verletzt, in dem
sie sie mangelhaft tätowiert hat.
16
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Tätowierung der Klägerin ist
17
als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB einzustufen. Denn bei einer Tätowierung
kommt es nicht darauf an, eine Leistung zu erhalten, sondern es ist für den Kunden
besonders wichtig, den sich vorgestellten und vor Beginn der Arbeit besprochenen
Tätowierungserfolg im Sinne einer künstlerisch wertvoll aussehenden und den
Einzelvorstellungen des Bestellers entsprechenden Arbeit zu erhalten (AG I, NJW-RR
2003, Seite 19, Rösch in juris PK-BGB, 2. Aufl. 2004, § 634 Randnummer 16, Jaeger,
Neuregelung des Schmerzensgeldanspruches durch das zweite
Schadensersatzrechtsänderungsgesetz, Zapp Fach 2 383 - 394 ). In diesem Sinne
weicht der Erfolg der bei der Klägerin durchgeführten Tätowierung erheblich von dem
geschuldeten Erfolg ab. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die
von der Beklagten durchgeführte Tätowierung mangelhaft ist und in keiner Weise
fachgerecht im Sinne eines Tätowierens durchgeführt wurde. Entgegen der Behauptung
der Beklagten hat diese nicht nur einen Strich tätowiert. Vielmehr handelt es sich bei
dem Tattoo um einen "Tintenklecks" mit Tentakeln. Dies ergibt sich aus der
überzeugenden Darstellung der Zeugin T, die bei der Tätowierung anwesend gewesen
ist, um sich selbst tätowieren zu lassen. Die Aussage der Zeugin T wird bestätigt durch
die Ausführungen des Sachverständigen, der erklärt hat, dass die heutige Narbe etwa
die gleiche Form aufweise, wie das von der Zeugin T beschriebene Objekt.
Darüber hinaus wurde die Tätowierung auch mangelhaft durchgeführt. Zur
Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Beklagte beim Tätowieren die Farbe in
viel zu tief liegende Hautschichten eingebracht hat. Wie der Sachverständige Dr. F im
Termin vom 07.02.2006 überzeugend dargestellt hat, darf die Farbe nur in die obersten
Hautschichten eingebracht werden und zwar so, dass Blutgefäße möglichst nicht
getroffen werden. Dies gilt auch dann, wenn ein altes Tattoo übertätowiert wird, da dann
die Farbe des neuen Tattoos über die Farbe des alten Tattoos gelegt werden muss. Die
ordnungsgemäße Arbeit ist u.a. daran zu erkennen, dass beim Tätowieren selbst nur
äußerst geringe Blutmengen austreten. Kommt es hingegen zu stärkeren Blutungen, so
ist es darauf zurückzuführen, dass die Einstiche zu tief waren und hierdurch Blutgefäße
verletzt wurden.
18
Diese mangelhafte Arbeitsweise der Beklagten führte vorliegend zur Verletzung tieferer
Hautschichten am Oberarm der Klägerin und der nachfolgenden Entzündung. Dass
bereits beim Tätowieren starke Blutungen auftraten, ergibt sich aus der überzeugenden
Darstellung der Zeugin T. Danach habe die Beklagte beim Tätowieren ständig ein
Gemisch aus Farbe und Blut vom Oberarm der Klägerin abwischen müssen, was
letztendlich zum Abbruch der Tätowiersitzung geführt hat. Die Ausführungen der Zeugin
T werden bestätigt durch die Ausführungen des Zeugen B, der erklärt hat, dass nach
Rückkehr der Klägerin in die gemeinsame Wohnung die Hautstellen am Oberarm der
Klägerin stark bluteten und das Verbandsmaterial ständig ersetzt werden musste.
19
Die Verletzung tieferer Hautschichten führt nach der Überzeugung des
Sachverständigen Dr. F letztendlich dazu, dass sich die betroffenen Hautpartien am
Oberarm der Klägerin entzündeten und es zu einer starken Eiterbildung kam. Der
Sachverständige konnte im Termin andere Ursachen für die Entzündung des Oberarms
überzeugend ausschließen. Darüber hinaus konnte er auch ausschließen, dass das alte
Tattoo ursächlich für die Entzündungen war
20
Nach der überzeugenden Darstellung des Sachverständigen Dr. F kam es infolge der
mangelhaften Durchführung der Tätowierung zu einer Narbenbildung, die in Form und
Aussehen dem von der Beklagten angebrachten Tattoo entspricht. Hierbei kann sicher
21
ausgeschlossen werden, dass diese Narbenbildung auf dem alten Tattoo beruht. Dies
ergibt sich bereits daraus, dass im Bereich des ursprünglichen Tattoos keine Narben
bestanden haben, so dass die fehlerhafte Tätowierung seitens der Beklagten kausal war
für die Narbenbildung. Allerdings hätte die Narbenbildung möglicherweise vermindert
oder sogar ganz verhindert werden können, wenn die Klägerin rechtzeitig ärztliche Hilfe
in Anspruch genommen hätte.
Die Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten. Als Inhaberin eines Betriebs,
welches die Erstellung von Tattoos anbietet, musste sie wissen, wie tief sie die
Einstiche vornehmen darf. Spätestens als sie die starke Blutung bei der Klägerin sah,
hätte sie erkennen müssen, dass die Einstiche zu tief waren. Die Beklagte kann sich
auch nicht damit entlasten, dass das von ihr verwendete Gerät nur 1 mm tief einstechen
kann. Insofern hat der Sachverständige im Termin vom 07.02.2006 überzeugend
dargestellt, dass die Einstichtiefe nicht alleine von der Nadel des Gerätes abhängt,
welches die Beklagte verwendet hat, sondern auch von dem Druck, der auf die Nadel
ausgeübt wird. Auch bei einer relativ kurzen Nadel ist es möglich, tiefere Hautpartien zu
verletzen, so weit ein entsprechender Druck auf die Nadel ausgeübt wird. Auch diese
Zusammenhänge hätten der Beklagten bekannt sein müssen.
22
Die Beklagte konnte sich vorliegend auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin ihr
eine Genehmigung für die Tätowierung erteilt hat. Denn diese betrifft nur die
fachgerechte Erstellung eines Tattoos. Die mangelhafte Leistung umfasst diese nur
dann, wenn die Genehmigung in Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Arbeit der Beklagten
erteilt worden wäre, wofür die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig gewesen wäre
(vergl. OLG O, AZ: 3 U #####/####). Dies hat die Beklagte indessen weder substantiiert
dargetan noch unter Beweis gestellt.
23
Die mangelhaft ausgeführte Tatowierung stellt somit eine rechtswidrige und schuldhafte
Körperverletzung der Beklagten dar. Gem § 823 BGB ist die Beklagte der Klägerin zum
Schadensersatz verpflichtet. Dieser umfasst gem. § 249 BGB a.F. die Aufwendungen
der Klägerin für die Entfernung des unbrauchbaren Tattoos (Jaeger/Luckey,
Schmerzensgeld, 3. Aufl. 2006, Rdn. 56) in Höhe von 581,00 Euro. Zur Beseitigung des
mangelhaften Tattoos waren 12 Laserbehandlungen notwendig, die Kosten in Höhe von
327,82 Euro verursacht hat und von der Klägerin selbst getragen worden sind. Die
Beklagte kann insoweit nicht einwenden, dass die Laserbehandlung sowieso wegen
des alten Tattoos erforderlich gewesen sei. Insoweit begibt sich die Beklagte in
Widerspruch zu ihrer eigenen Aussage. Danach hatte die Klägerin von der
Laserbehandlung Abstand genommen, weil ihr die Kosten für die Entfernung des alten
Tattoos zu hoch gewesen seien. Im übrigen hat die Klägerin auch nur die Kosten für 6
Laserbehandlungen geltend gemach obwohl tatsächlich 12 Laserbehandlungen
durchgeführt worden sind. Insoweit hat der Sachverständige zutreffend ausgeführt, dass
für die normale Entfernung eines Tattoos 6 Laserbehandlungen erforderlich sind.
Aufgrund der mangelhaften Arbeit der Beklagten, die zu tief gestochen hat, war jedoch
vorliegend davon auszugehen, dass statt 6 12 Behandlungen erforderlich sind.
24
Zudem musste die Klägerin mit dem Pkw zur dermatologischen Praxis in B2 insgesamt
12 Mal fahren wodurch Kosten in Höhe von 231,34 Euro entstanden sind. Die
Fahrtstrecke nach B2 beträgt 45,9 Kilometer. Unter entsprechender Anwendung von § 9
Abs. 3 Nr. 2 ZSEG a.F. ist eine Kilometerpauschale von 0,21 Euro zugrunde zu legen,
so dass sich ein Betrag von 231,34 Euro errechnet Darüber hinaus sind auch die Kosten
für das Verbandsmaterial in Höhe von 12,44 Euro und die Kosten für das Attest in Höhe
25
von 10,23 Euro erstattungspflichtig.
Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss
berufen. Denn der vertragliche Haftungsausschluss ist gem. § 11 Nr . 7 und 10a AGBG
a.F i.V.m. Art 229 § 5 EGBGB. unwirksam. Der Ausschluss erfolgte aufgrund einer
vorformulierten Klausel, welche der Klägerin bei Abschluss des Vertrages über die
Tätowierung vorgelegt wurde und von ihr unterschrieben wurde. Da sie die Haftung der
Beklagten generell ausschließt, ist sie unwirksam. (vergl. OLG O a.a.O. ).
26
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Gemäß § 852 BGB a.F. verjähren
Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung innerhalb von 3 Jahren. Diese Frist war
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgeschlossen. Das Tattoo wurde am
02.07.2001 erstellt, die vorliegende Klage ist am 14.04.2004 bei Gericht eingegangen
und wurde am 28.05.2004 zugestellt.
27
Neben dem Anspruch auf Ersatz ihres materiellen Schadens hat die Klägerin gem. §
847 BGB a.F. auch Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 Euro. Hierbei
sind nicht nur die erheblichen Scherzen zu berücksichtigen, die die Klägerin erleiden
musste, sondern auch die Verunstaltung infolge der Narbenbildung und der Verfärbung.
28
Infolge des zu tiefen Einbringens des Tattoos kam es zu erheblichen Blutungen, bei der
der Verband nach der überzeugenden Darstellung des Zeugen B ½ stündlich
gewechselt werden musste. Es kam zu einer starken Schwellung des Oberarms und zu
einer eitrigen Entzündung. Nachdem diese auch nach ca. 3 Wochen nicht abgeklungen
war, begab sie sich in ärztliche Behandlung. Allerdings war auch zu berücksichtigen,
dass die Dauer der Erkrankung der Klägerin sich möglicherweise erheblich verkürzt
hätte, wenn diese alsbald, nachdem sie erkannte, dass die Wunde sich entzündet hatte,
ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. Insoweit ist dem Sachverständigen zu
folgen, dass unter diesen Voraussetzungen davon ausgegangen werden muß, dass
sich der Heilungsverlauf erheblich verkürzt hätte.
29
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist weiter zu berücksichtigen, dass auch die
Entfernung des mangelhaften Tattoos mittels Lasertherapie mit nicht unerheblichen
Schmerzen und Hautreizungen verbunden war und die Klägerin insgesamt 12 Mal zur
Lasertherapie nach B2 fahren musste. Trotz dieser Therapie konnte bislang das Tattoo
noch nicht vollständig entfernt werden. So hat der Sachverständige im Termin
festgestellt, dass noch Farbreste des Tattoos vorhanden sind.
30
Auch insoweit kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Klägerin
beabsichtigt habe, das alte Tattoo entfernen zu lassen. Insoweit setzt sie sich in
Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag, wonach die Klägerin, nachdem sie gehört hatte,
welche Kosten auf sie zukommen, von dieser Methode Abstand genommen hatte.
31
Letztendlich war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die dauerhafte Entstellung
der Klägerin im Bereich des Oberarmes zu berücksichtigen. Denn auch nach der
Laserbehandlung ist eine Narbe mit 5 ca. 3 – 4 cm langen Strängen zurückgeblieben,
von denen einer eine leicht bläuliche Pigmentierung hat. Eine Entfernung der Narbe z.B.
durch eine Laserbehandlung ist nicht möglich. Allerdings kann insoweit nicht
ausgeschlossen werden, dass diese Narbenbildung geringer ausgefallen wäre oder
vielleicht sogar ganz vermieden worden wäre, wenn sich die Klägerin rechtzeitig in
ärztliche Behandlung begeben hätte. Das Gericht hält daher ein Schmerzensgeld in
32
Höhe von 1.500,00 Euro für angemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich
aus § 709 ZPO.
33