Urteil des AG Blomberg vom 23.03.2006

AG Blomberg: widerklage, betriebsgefahr, überholen, geschwindigkeit, verschulden, schmerzensgeld, hauptsache, anhörung, unfall, auskunft

Amtsgericht Blomberg, 4 C 271/05
Datum:
23.03.2006
Gericht:
Amtsgericht Blomberg
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 271/05
Sachgebiet:
Verkehrsrecht
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage werden der Kläger und die Widerbeklagte zu 2)
verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte zu 1) 500,00 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.
Juli 2005 zu zahlen.
Im weiteren wird festgestellt, dass der Kläger und die Widerbeklagte zu
2) ver-pflichtet sind, der Beklagten zu 1) den ihr aufgrund des
Verkehrsunfalles vom 27.05.2005 in ####5 M/H auf der L 6
entstandenen Rückstufungsschaden in der Fahrzeugvollversicherung zu
ersetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 58 % dem Kläger und zu 42 %
dem Kläger und der Widerbeklagten zu 2) als Gesamtschuldner
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger und der Widerbeklagten zu 2) wird nachgelassen, die
Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120
% des jeweils
beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor
der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten
Tatbestand:
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Die Parteien verlangen voneinander wechselseitig Schadensersatz aufgrund eines
Verkehrsunfalles, der sich am 27.05.2005 gegen 18.45 Uhr in M/H auf der H-Straße (L
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6) ereignete.
Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Kläger mit seinem landwirtschaftlichen Gespann,
bestehend aus einer Zugmaschine (amtliches Kennzeichen VP-XX 111) und einer
fahrbaren Feldspritze (amtliches Kennzeichen xx-BT 222) die H Straße aus Richtung
Schieder in Fahrtrichtung M. Nach Durchfahren einer leichten Linkskurve beabsichtigte
der Kläger von der dann zunächst geradeaus verlaufenden Straße nach links in einen
Feldweg einzubiegen. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem von der
Erstbeklagten gesteuerten Fahrzeug, welches dem klägerischen Gespann folgte und mit
welchem die Beklagte zu 1) beabsichtigte, das landwirtschaftliche Gespann links zu
überholen. Die Beklagte prallte mit ihrem Fahrzeug, welches zum Unfallzeitpunkt bei
der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, gegen die hintere Seite des
landwirtschaftlichen Gespanns. An beiden Fahrzeugen entstand erheblicher
Sachschaden.
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Im Verlauf der Unfallaufnahme durch die Polizei zahlte die Beklagte zu 1) das ihr
angebotene Verwarnungsgeld in Höhe von 35,00 €.
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Der Kläger behauptet, dass er etwa 100 Meter vor der Stelle, an der er nach links
abzubiegen beabsichtigte, durch einen Blick in den linken und rechten Außenspiegel
der landwirtschaftlichen Zugmaschine festgestellt habe, dass sich am Beginn der etwa
400 Meter langen Geraden zwei PKW in gleicher Fahrtrichtung wie er bewegten. Zu
diesem Zeitpunkt hätten sich die Fahrzeuge auf der rechten Fahrbahnhälfte der
Harzberger Straße befunden. Daraufhin habe er – der Kläger – an dem
landwirtschaftlichen Gespann den Fahrtrichtungsanzeiger nach links eingeschaltet und
sich gleichzeitig mit dem Gespann deutlich sichtbar zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet.
Ihm sei dabei durchaus bewusst gewesen, dass es im Zusammenhang mit dem
Abbiegen nach links in einen Feldweg immer wieder zu gefährlichen Situationen
kommen könne. Er habe daher sein Gespann nicht nur bis zur Mittellinie, sondern sogar
noch etwas darüber hinaus nach links eingeordnet, was auch für die nachfolgenden
Fahrzeugführer bereits auf den ersten Blick deutlich hätte werden müssen.
Darüberhinaus habe er seine ursprünglich gefahrene Geschwindigkeit von 25 km/h
deutlich erkennbar bis auf Schrittgeschwindigkeit reduziert.
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Nach Erreichen des Feldweges habe er die Vorderräder seiner landwirtschaftlichen
Zugmaschine leicht nach links eingeschlagen, habe dabei jedoch gleichzeitig erneut
Rückschau durch den linken Außenspiegel der Zugmaschine genommen. Dabei habe
er dann festgestellt, dass die Beklagte zu 1) sich mit ihrem Fahrzeug nunmehr auf der
linken Fahrbahnhälfte befunden habe, so dass auch für ihn – den Kläger – das
Überholmanöver erkennbar gewesen sei. Er habe dann sofort abgebremst und sei mit
dem sehr langsam fahrenden Gespann auch sofort zum Stillstand gekommen.
Gleichwohl sei dann die Beklagte zu 1), die viel zu spät auf sein Fahrmanöver reagiert
habe, auf das Heck seines Gespannes aufgefahren, obwohl für die Beklagte zu 1) auch
noch ausreichend Platz zur Verfügung gestanden habe, links an dem
landwirtschaftlichen Gespann vorbeizufahren.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte zu 1) schuldhaft bei unklarer
Verkehrssituation überholt habe, so dass die Beklagte der überwiegende Teil der
Haftung treffe.
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Dem Kläger ist aufgrund des Verkehrsunfalles ein unstreitiger Gesamtschaden von
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2.450,00 € entstanden, von dem er 2/3, also 1.633,33 € von den Beklagten ersetzt
verlangt.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 1.633,33 € nebst
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Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.
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August 2005 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger seiner ersten und zweiten Rückschaupflicht
nachgekommen sei. Darüberhinaus bestreiten sie, dass er rechtzeitig den linken
Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sich deutlich sichtbar zur Mittellinie, sogar noch
darüber hinaus, eingeordnet habe. Ebenso bestreiten sie, dass der Kläger seine
Geschwindigkeit bis auf Schrittgeschwindigkeit verzögert habe. Vielmehr tragen sie zum
Unfallgeschehen vor, dass der Kläger mit einer unstreitigen Geschwindigkeit von ca.25
km/h plötzlich und vermittelt, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen, von der
rechten Fahrbahnhälfte nach links abgebogen sei. Hierdurch habe er in jeder Hinsicht
den Fahrweg der Erstbeklagten versperrt. Ihr sei es nicht möglich gewesen, noch links
an dem Gespann vorbeizukommen. Trotz ihres sofortigen Bremsmanövers und des
Versuchs, nach rechts auszuweichen, sei es ihr nicht gelungen, den Aufprall auf das
Heck der Fahrspritze zu vermeiden.
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Widerklagend macht die Beklagte zu 1) den ihr aufgrund des Verkehrsunfalls
entstandenen Schadens gegenüber dem Kläger und der Widerbeklagten zu 2) geltend.
Dabei ist die quotenbevorrechtigte Selbstbeteiligung der Beklagten zu 1) in der
Fahrzeugvollversicherung, die Kostenpauschale und die Nutzungsausfallentschädigung
der Höhe nach außer Streit.
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Darüberhinausgehend hat die Klägerin zunächst Ersatz ihres Prämiennachteils in der
Fahrzeugvollversicherung in Höhe von 248,00 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe
von 250,00 € verlangt. Nach Rechtshängigkeit haben die Widerbeklagten auf die
Schadensforderung der Beklagten zu 1) 450,00 € geleistet. Insoweit haben die Parteien
den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Die Beklagte macht geltend, dass sie aufgrund des Verkehrsunfalles diverse Prellungen
mit einer 10-tägigen Arbeitsunfähigkeit erlitten habe. Hierfür sei ein Schmerzensgeld
von 250,00 € durchaus angemessen.
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Im weiteren beantragt die Beklagte zu 1) widerklagend,
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wie erkannt.
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Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) beantragen,
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die Widerklage abzuweisen.
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Die Widerbeklagten sind zunächst der Ansicht, dass die Beklagte zu 1) ihren
Prämienschaden in der Kaskoversicherung nicht geltend machen könne. Darüberhinaus
meinen sie, dass sie den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag ebenfalls nicht
verlangen könne, da sie entsprechende Verletzungen weder gegenüber den
unfallaufnehmenden Polizeibeamten geltend noch später nachgewiesen habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen O. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der ergänzenden Angaben der
unfallbeteiligten Fahrer zum Unfallgeschehen wird auf die Sitzungsniederschrift vom
10.01.2006 (Blatt 46 ff. der Akten) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet, während die Widerklage in ihrer letzten Fassung und
soweit sie nicht von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt
worden ist, in der Sache Erfolg hat.
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Der Kläger kann nicht von den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 3 StVG in
Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 2 PflichtVersG Ersatz von 2/3 des ihm aufgrund des
Verkehrsunfalls vom 27.05.2005 entstandenen Schadens verlangen. Dabei kann
dahinstehen, ob der Unfall für die Erstbeklagte – so wie sie meint – ein unabwendbares
Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war, denn jedenfalls belastet die Beklagten
allenfalls die Betriebsgefahr des von der Erstbeklagten gefahrenen Fahrzeuges, da der
Kläger ein unfallursächliches Verschulden der Erstbeklagten nicht nachgewiesen hat
und die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG gebotene Abwägung der beiderseitigen
Mitverursachungsbeiträge, bei der zu Lasten einer Partei nur solche Umstände
berücksichtigt werden können, die als unfallursächlich feststehen, zu einer alleinigen
Haftung des Klägers führt.
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Den Kläger belastet neben der Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten
landwirtschaftlichen Gespannes, mit welchem er beabsichtigte, von der H Straße nach
links in einen Feldweg abzubiegen, obwohl sich – wie er selbst eingeräumt hatte – von
hinten die Erstbeklagte wie auch der Zeuge O mit ihrem PKW näherten, das in dieser
Fahrweise liegende erhebliche Verschulden. Zwar sind Einmündungen von Feldwegen
grundsätzlich nicht Grundstückseinfahrten im Sinne von § 9 Abs. 5 StVO
gleichzustellen. Da aber auch bei Feldwegen die Teilnehmer des fließenden Verkehrs
ähnlich wie bei Grundstückseinfahrten nicht zwingend damit rechnen müssen, dass wie
bei Straßeneinmündungen Abbiegemanöver stattfinden, unterliegt auch der in einen
Feldweg Abbiegende gesteigerten Sorgfaltsanforderungen (vgl. Hentschel, 37. Auflage,
§ 9 StVO Rdnr. 45 am Ende mit weiteren Nachweisen). Insofern ist im Entscheidungsfall
zu berücksichtigen, dass sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei
Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Kläger sein Abbiegemanöver
entsprechend § 9 Abs. 1 StVO rechtzeitig durch Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers
angezeigt noch, dass er sich entsprechend der genannten Vorschrift rechtzeitig und
deutlich bis zur Fahrbahnmitte hin nach links eingeordnet hat. Zu letzterem ist der
Sachvortrag des Klägers auch nicht eindeutig. Während er in der Klageschrift noch
vortragen lässt, dass er sich nicht nur deutlich zur Fahrbahnmitte hin, sondern sogar
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noch etwas über die Mittellinie hinaus nach links eingeordnet habe, führt er in der Replik
vom 05.12.2005 aus, dass die Zugmaschine zum Kollisionszeitpunkt noch nicht in die
linke Fahrbahnhälfte hineingefahren sei, so dass die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug
zu diesem Zeitpunkt noch links an dem wirtschaftlichen Gespann des Klägers hätte
vorbeifahren können. Dies passt nicht richtig zusammen.
Insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen O, der unstreitig dem Fahrzeug der
Erstbeklagten nachgefolgt ist, lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür feststellen, dass
der Kläger rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sich
ordnungsgemäß zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat. Zwar hat auch der Zeuge O
einräumen müssen, dass die Sonne zum Unfallzeitpunkt sehr ungünstig gestanden hat.
Es lässt sich aber nicht positiv feststellen, dass der Kläger seinen
Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig gesetzt hat. Darüberhinaus erklärte der Zeuge, dass
der Kläger das landwirtschaftliche Gespann nicht schon einige Zeit vor der Einmündung
des Feldweges nach links hin eingeordnet hätte, sondern praktisch in einem Schlenker
von der rechten Fahrbahn nach links Richtung Feldweg abgebogen sei. Er selbst habe
keine Bedenken gehabt, das Gespann hinter dem Fahrzeug der Erstbeklagten selbst
noch zu überholen.
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Unabhängig davon, ob man der Aussage des Zeugen O folgt oder nicht, lässt sich
jedenfalls nicht feststellen, dass der Kläger seinen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs.
1 StVO gerecht geworden ist. Vielmehr bleibt offen, ob er rechtzeitig geblinkt und sich
zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat.
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Darüberhinausgehend lässt sich nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers
feststellen, dass er seiner zweiten Rückschaupflicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 4
StVO nicht in ausreichendem Maße gerecht geworden ist. Der Kläger hat selbst
angegeben, dass er in den Rückspiegeln zwei Fahrzeuge erkannt habe, die ihm auf
seiner Fahrspur gefolgt sind. Während er in seinem schriftsätzlichen Vorbringen noch
konkrete Entfernungsangaben macht, hat er bei seiner persönlichen Anhörung in der
mündlichen Anhörung vom 10. Januar 2006 angegeben, dass er zu dem genauen
Abstand keine Angaben machen könne. Desweiteren hat er dann angegeben, dass er
unmittelbar vor dem Linksabbiegen noch wechselnd nach vorne und in den Rückspiegel
gesehen und dabei kein Fahrzeug festgestellt habe. Insbesondere aufgrund der
geringen Geschwindigkeit seines landwirtschaftlichen Gespannes und des Umstandes,
dass sich unstreitig im Nachfolgeverkehr schnellere Fahrzeuge näherten, hätte er sich
über die linke Schulter umschauen müssen, um sich auf diese Weise zu vergewissern,
dass kein Fahrzeug den Versuch unternehmen würde, sein Gespann links zu
überholen. Wäre der Kläger diesen Sorgfaltsanforderungen gerecht geworden, hätte ihm
kaum das zum Überholen ansetzende Fahrzeug der Erstbeklagten entgehen können.
Denn schließlich kann die Erstbeklagte nicht gewissermaßen im rechten Winkel hinter
dem Fahrzeuggespann des Klägers ausscheren, um diesen zu überholen. Hiernach
steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger seiner zweiten
Rückschaupflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, so dass er in
überwiegendem Maße für die unfallbedingten Schäden einzustehen hat.
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Die Erstbeklagte trägt die Betriebsgefahr des von ihr gesteuerten Fahrzeuges, mit
welchem sie ordnungsgemäß das landwirtschaftliche Gespann des Klägers zu
überholen beabsichtigte, während sich ein unfallursächliches Verschulden der
Erstbeklagten nicht feststellen lässt. Es steht weder fest, dass eine unklare Verkehrslage
im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bestand, noch dass sie sonst in irgendeiner Weise
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gegen ihre Sorgfaltspflichten als Kraftfahrer verstoßen hat. Insbesondere steht zur
Überzeugung des Gerichts auf der Grundlage der Aussage des Zeugen O fest, dass die
Erstbeklagte keine Möglichkeit mehr hatte, noch links an dem klägerischen Gespann
vorbei zu kommen. Insofern hat der Zeuge O eindeutig bekundet, dass die Zugmaschine
des klägerischen Gespannes wohl schon in einem deutlichen Winkel Richtung Feldweg
gestanden habe und daher die Erstbeklagte keine Chance mehr gehabt habe, noch
links an diesem vorbeizufahren, ohne in den Graben zu gelangen.
Die Abwägung zeigt damit, dass der Unfall im wesentlichen auf Umständen beruht, die
dem Kläger zur Last fallen. Der Kläger hat nicht nur die Betriebsgefahr seines
landwirtschaftlichen Fahrzeuggespannes zu vertreten, sondern auch sein
unfallursächliches Verschulden. Im Hinblick darauf, dass sowohl der Umstand, ob der
Kläger rechtzeitig seinen Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt als auch sich rechtzeitig und
insbesondere für den nachfolgenden Verkehr erkennbar nach links zur Fahrbahnmitte
hin eingeordnet hat und unter Berücksichtigung der erhöhten Betriebsgefahr des
langsam fahrenden landwirtschaftlichen Gespannes hält es das Gericht daher für
gerechtfertigt, die allenfalls von den Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr des von
der Erstbeklagten gesteuerten Fahrzeuges hinter der schuldhaften verkehrswidrigen
Fahrweise des Klägers zurücktreten zu lassen.
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Hieraus folgt, dass die Schadensersatzklage des Klägers abzuweisen war, während der
Widerklage dem Grunde nach stattzugeben war.
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Hinsichtlich der Widerklage der Beklagten zu 1) sind die von ihr geltend gemachten
Schadenspositionen Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung (Quotenvorrecht) in
Höhe von 325,00 €, die Kostenpauschale von 25,00 € sowie die
Nutzungsausfallentschädigung von 350,00 € zwischen den Parteien nicht im Streit, wie
sich insbesondere daraus ergibt, dass die Widerbeklagte zu 2) hiervon 1/3 erstattet hat.
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Entgegen der Ansicht der Widerbeklagten kann die Beklagte zu 1) aber auch den
aufgrund des Verkehrsunfalles entstandenen Rückstufungsschaden in der
Fahrzeugvollversicherung ersetzt verlangen. Zutreffend ist insofern allerdings die
Ansicht der Widerbeklagten, dass ein bezifferter Klageantrag jedenfalls in dem geltend
gemachten Umfang nicht berechtigt ist, da sich die weitere Schadensentwicklung bzw.
auch der Verlauf der Fahrzeugvollversicherung der Erstbeklagten nicht prognostizieren
lässt. So ergibt sich aus der von der Erstbeklagten selbst vorgelegten Auskunft der
Fahrzeugvollversicherung selbst, dass eine ausreichende Auskunft über den
zukünftigen Prämienschaden eigentlich nicht erteilt werden könne. Insofern ist den
Rechten der Erstbeklagten aber mit dem auf Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht
der Widerbeklagten geänderten Klageantrag, der auch entsprechend zuerkannt worden
ist, in ausreichendem Maße Rechnung getragen.
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Darüberhinausgehend kann die Erstbeklagte nach Auffassung des erkennenden
Gerichts auch gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 3 StVG, 253 Abs. 2 BGB Zahlung eines
angemessenen Schmerzensgeldes verlangen. Es mag zwar durchaus sein, dass die
Erstbeklagte insbesondere aufgrund der unfallbedingten Aufregung am Unfallort noch
keine Schmerzen verspürt hat, dass diese sich aber später eingestellt haben.
Insbesondere durch das ärztliche Zeugnis des Herrn Dr. S vom 16.12.2005 hat die
Erstbeklagte jedoch in ausreichendem Maße nachgewiesen, dass sie unfallbedingt
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unter Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule zu leiden hatte und
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darüberhinaus auch deutliche Gurtmarkierungen im Bereich der Schulter und des
Schlüsselbeins links davon getragen hat. Desweiteren lässt sich dem ärztlichen
Zeugnis entnehmen, dass sie vom 27.05.2005 bis zum 06.06.2006 arbeitsunfähig
krankgeschrieben worden ist. Vor diesem Hintergrund ist ein Schmerzensgeld in Höhe
von 250,00 € nicht zu beanstanden.
Der Widerklage war daher in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichem Umfang
stattzugeben.
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Der zuerkannte Zinsanspruch folgt dabei aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Aufgrund der
vorstehenden Ausführungen waren dabei den Widerbeklagten auch die auf den in der
Hauptsache erledigten Teil der Widerklage entfallenden Kosten aufzuerlegen, da dies
dem Sach- und Streitstand entsprach.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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