Urteil des AG Bielefeld vom 25.01.2005

AG Bielefeld: einstellung des verfahrens, stadt, verjährung, akte, einspruch, datum, rücknahme

Amtsgericht Bielefeld, 8 OWi 220/05
Datum:
25.01.2005
Gericht:
Amtsgericht Bielefeld
Spruchkörper:
Abt. 8
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 OWi 220/05
Tenor:
Die Entscheidung der Stadt Bielefeld vom 22.10.2004, die notwendigen
Auslagen der Betroffenen nicht zu tragen, wird aufgehoben.Die
Landeskasse hat die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen.
Gründe
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Die Stadt Bielefeld hat am 04.08.1997 gegen die Betroffene einen
Bußgeldbescheid erlassen. Die Betroffene legte am 28.08.1997 Einspruch gegen
den Bußgeldbescheid ein. Das Verfahren wurde am 19.12.1997 an die
Staatsanwaltschaft Bielefeld abgegeben. Seitdem ist der Verbleib der Akte
ungeklärt. Mit Bescheid vom 09.10.2003 hat die Stadt Bielefeld den
Bußgeldbescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Mit anwaltlichem
Schreiben vom 23.06.2004 hat die Betroffene beantragt, über die Kosten zu
entscheiden und mit Schreiben vom 22.10.2003 wurden die notwendigen
Auslagen der Betroffenen auf 640,54 Euro beziffert. Mit Bescheid vom 22.10.2004
hat die Stadt Bielefeld entschieden, die notwendigen Auslagen der Betroffenen
nicht zu tragen. Auf die Begründung wird verwiesen. Mit Schreiben vom
11.11.2004 beantragt die Betroffene eine gerichtliche Entscheidung.
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Dieser Antrag ist gemäß § 62 OWiG zulässig und in der Sache begründet. Die
Bußgeldbehörde hat zu Unrecht die notwendigen Auslagen der Betroffenen nicht
der Staatskasse auferlegt.
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Gemäß § 105 I, II OWiG in Verbindung mit § 467a I StPO hat die Landeskasse nach
Rücknahme des Bußgeldbescheides und Einstellung des Verfahrens aufgrund von
Verjährung die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen. Eine Pflicht zur
Überbürdung der notwendigen Auslagen der Betroffenen auf die Landeskasse besteht
immer dann, wenn das Verfahren nach einer anderen Vorschrift als nach § 47 I OWiG
eingestellt wurde und keiner der in § 467 III StPO genannten Ausnahmegründe vorliegt.
Im vorliegenden Fall käme einzig der Ausnahmegrund des § 467 III Nr. 2 StPO in
Betracht (keine Verurteilung wegen Verfahrenshindernis). Da hier die Verjährung aber
nur eingetreten ist, da die Akte abhanden gekommen ist, also aufgrund eines
Umstandes, der außerhalb der Sphäre der Betroffenen liegt, ist es nicht gerechtfertigt,
ausnahmsweise die notwendigen Auslagen nicht der Landeskasse aufzuerlegen.
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