Urteil des AG Bielefeld vom 15.04.2002

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Amtsgericht Bielefeld, 42 C 968/01
Datum:
15.04.2002
Gericht:
Amtsgericht Bielefeld
Spruchkörper:
Abteilung 42
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
42 C 968/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde nach § 495 a II 1 ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keine über
die bereits erfolgte Regulierung hinaus gehenden Ansprüche aus dem Unfall vom
00.00.0000.
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Der Kläger kann zunächst nicht Erstattung der im Gutachten in Ansatz gebrachten
Verbringungskosten zum Lackierer verlangen, wenn er auf Gutachtenbasis fiktiv
abrechnet. Diese Kosten sind nur bei tatsächlichem Anfall im Fall einer Reparatur
erstattungsfähig. Mit dem Grundsatz der Dispositionsfreiheit, auf Grund dessen die
fiktive Abrechnung überhaupt möglich ist, kollidiert der Grundsatz, dass der Geschädigte
sich nicht auf Kosten des Schädigers soll bereichern können. Im Gegensatz zu den
eigentlichen Sachschäden am Fahrzeug, die mit dem Unfall unumkehrbar eingetreten
und deshalb in Höhe des zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwands bei
Reparaturwürdigkeit in jedem Fall auszugleichen sind, realisieren sich
Verbringungskosten nur dann als Schaden, wenn sie tatsächlich anfallen. Da es immer
noch Werkstätten - auch Vertragswerkstätten - gibt, die über eine eigene Lackiererei
verfügen, kann nicht generell gesagt werden, dass Verbringungskosten auf jeden Fall
anfallen und zur Wiederherstellung erforderlich sind. Bei lediglich fiktiver Abrechnung
können sie deshalb nicht verlangt werden.
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Gleiches gilt vorliegend für die UPE-Aufschläge. Der vorgerichtlich mit der
Gutachtenerstellung beauftragte Sachverständige L. hat dem Gericht gegenüber in
einem Telefonat bestätigt, dass seine Kalkulation bei den Ersatzteilpreisen einen
solchen Zuschlag von 15 % bereits beinhaltet. Er hat seine Kalkulation mit Hilfe des W.
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Auto-Centers in B. erstellt, bei dem derartige Aufschläge gemacht werden. Er hat dem
Gericht aber zugleich die Vermutung bestätigt, dass diese Aufschläge nicht in jeder
Werkstatt verlangt werden und dies sehr stark variiert. Auch und gerade viele
Vertragshändler rechnen lediglich auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung des
Herstellers ab. Es gilt deshalb das zu den Verbringungskosten Gesagte auch insoweit.
Auch die UPE-Zuschläge sind nur erstattungsfähig, wenn sie bei einer Reparatur
tatsächlich anfallen und stellen keinen generell zur Wiederherstellung erforderlichen
Aufwand dar. Wenn das Gericht von den im Gutachten ausgewiesenen Netto-
Materialkosten 15 % abzieht und anschließend wieder die Mehrwertsteuer aufschlägt,
ergibt sich ein noch höherer Abzugsbetrag, als von der beklagten Versicherung
vorgenommen, so dass ihre Abrechnung jedenfalls keinen Bedenken begegnet.
Hinsichtlich der Kostenpauschale verbleibt es bis auf weiteres bei den bislang ständig
in Ansatz gebrachten 40,00 DM. Wenn ein Geschädigter höhere Aufwendungen hatte,
muss er sie konkret nachweisen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 514,70 EUR festgesetzt.
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