Urteil des AG Besigheim vom 16.05.2003

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AG Besigheim Urteil vom 16.5.2003, 2 F 292/03
Abänderung nachehelichen Unterhalts: Prägung des Unterhaltsbedarfs des Schuldners durch Aufwendungen für "betreutes Wohnen"
Tenor
1. In Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts – Familiengericht – Besigheim vom 19. Januar 1994 – 3 F 719/93 – ist der Kläger mit Wirkung ab
dem 23. Dezember 2002 nicht mehr verpflichtet, der Beklagten nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR
500,– abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: EUR 2.914,–.
Tatbestand
1 Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Ehescheidung wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Besigheim – 3 F 563/91 –
vom 4. August 1992, rechtskräftig seit demselben Tage, ausgesprochen. Aus der Ehe ist der zwischenzeitlich volljährige Sohn M., geboren am 4.
Juni 1975, hervorgegangen. Durch vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Besigheim – 3 F 719/93 – am 19. Januar 1994 geschlossenen
Vergleich ist der Kläger verpflichtet, an die Beklagte monatlichen Ehegattenunterhalt von DM 475,–, umgerechnet EUR 242,86, zu zahlen. Nach
rechtskräftiger Ehescheidung hatte der Kläger erneut die Ehe geschlossen. Seine Ehefrau ist im Jahre 2002 verstorben. Der Kläger wurde Erbe.
Sowohl er als auch die Beklagte sind Rentner. Die Renteneinkünfte sind unstreitig. Der Kläger bezieht laufende Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung von monatlich EUR 816,11 und Betriebsrente von weiteren EUR 30,70. Die Beklagte bezieht ihrerseits laufende Leistungen
der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich EUR 688,– und weiteren EUR 30,– aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes.
2 Der Kläger trägt vor, er sei zu einer Zahlung von Ehegattenunterhalt an die Beklagte nicht in der Lage. Er sei chronisch alkoholkrank und leide seit
Jahren an Diabetes mellitus, ferner bestehe ein Zustand nach Oberschenkelkopfnekrose, links, mit Totalendoprothese. Nach dem Tod seiner
Ehefrau könne er keinen eigenständigen Hausstand führen, weswegen er sich zur Aufnahme in ein betreutes Wohnen entschlossen habe
(Einrichtung "p." in B.). Hierfür seien bereits für die Appartement-Miete monatliche Kosten von insgesamt EUR 1.518,54 zu zahlen. Auch durch die
Leistungen der Pflegeversicherung, monatlich EUR 384,– nach Pflegestufe I, sei er zur Unterhaltsleistung nicht imstande.
3 Der Kläger beantragt nunmehr:
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Der am 19.01.1994 vor dem Amtsgericht Besigheim geschlossene Vergleich, Az: 3 F 719/93, wird dahingehend daß der Kläger ab 23.12.2002
keinen Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen hat.
5 Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
7 Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei zur Zahlung von Unterhalt in der Lage. Er habe nach dem Tode seiner Ehefrau umfangreiches Vermögen
geerbt, welches seine Leistungsfähigkeit ohne weiteres ergebe. Die Kosten für das betreute Wohnen könne der Kläger der Beklagten nicht
unterhaltsmindernd entgegenhalten. Im Gegenteil sei davon auszugehen, daß die Leistungen der Pflegeversicherung zu den Renteneinkünften
des Beklagten zu addieren seien. Die Beklagte selbst könne nicht darauf verwiesen werden, für ihren eigenen Unterhalt selbst aufzukommen.
8 Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, insbesondere auf die zum Nachweis der
Renteneinkünfte vorgelegten Belege (Blatt 6 ff., 32, 54 und 58 der Akten), auf die Berechnung der Unternehmensgruppe "p." vom 1. Dezember
2002 (Blatt 12 der Akten) und die Bestätigung Blatt 14 der Akten, auf den Nachweis über Leistungen der Pflegeversicherung, Blatt 13 der Akten,
ferner auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2003 (Blatt 67 bis 69 der Akten). Die Akten des Amtsgerichts –
Familiengericht – Besigheim zu 3 F 719/93 sowie zu 3 F 563/91 waren beigezogen. Die durch die Beklagte beabsichtigten Widerklagen
überschritten nicht das Stadium der Prozeßkostenhilfeprüfung und wurden nicht rechtshängig.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig. Der Kläger trägt Abänderungsgründe vor. Für die Abänderung des Vergleichs sind die Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage maßgebend (vgl. BGH – GrS – FamRZ 1983, 22 f.). Die Abänderung kann auch rückwirkend erfolgen (BGH, a.a.O.).
10 Die Klage ist im Ergebnis begründet. Der Vergleich vom 19. Januar 1994 ist abzuändern. Die dem Vergleichsschluß zugrundegelegten
Verhältnisse haben sich wesentlich verändert, so daß dem Kläger nicht zugemutet werden kann, an dieser Regelung festgehalten zu werden.
Indem seinerzeit keine Vergleichsgrundlagen vereinbart wurden, ist der Unterhaltsanspruch neu zu errechnen.
11 Dem Grunde nach ergibt sich der Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt). Die für die Voraussetzungen des
Unterhaltsanspruchs, auch im Falle der Abänderung, darlegungs- und beweisbelastete Beklagte macht nicht geltend, es sei zum maßgeblichen
Einsatzzeitpunkt Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) oder wegen Krankheit (§ 1572 BGB) in Betracht zu ziehen gewesen. Der Sohn der
Parteien war im Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung bereits 17 Jahre alt; mangels eingeschränkter Erwerbsobliegenheit bestand deshalb
auch kein Unterhalt nach Maßgabe des § 1570 BGB.
12 Das Maß des Unterhalts, § 1578 Abs. 1 BGB, ermittelt sich grundsätzlich aus der Differenz der jeweiligen Renteneinkünfte. Auch soweit die
Renteneinkünfte auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruhen, ist die Differenz- oder Additionsmethode anzuwenden (BGH FamRZ
2002, 88, 91). Die Renteneinkünfte der Parteien sind unstreitig. Der Unterhaltsbedarf ermittelt sich wie folgt: Einkünfte Kläger EUR 816,11 und
weitere EUR 30,70, gesamt: EUR 846,81, zuzüglich Einkünfte Beklagte EUR 688,– und weitere EUR 30,–, gesamt: EUR 718,–, Summe: EUR
1.564,81. Der Unterhaltsbedarf besteht grundsätzlich im Umfang der Hälfte, das sind EUR 782,14. Bedarfsdeckend werden die eigenen
Einkünfte der Beklagten (EUR 718,–) abgezogen. Es verbleibt dann ein Unterhaltsanspruch von zunächst EUR 64,– im Monat.
13 Gleichwohl kann die Beklagte vom Kläger keinen Unterhalt mehr verlangen.
14 Zum einen sind auch im Falle des Aufstockungsunterhalts nicht sämtliche noch verbleibenden Einkommensdifferenzen auszugleichen (vgl. OLG
München FamRZ 1997, 425, 426 m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung, § 1569 BGB, und führt zur
Vernachlässigung lediglich geringfügiger Einkommensunterschiede. Diese wurden im Falle eines Unterhaltsanspruchs von lediglich noch DM
100,– angenommen (OLG München, a.a.O). Der Wertunterschied zu dem vorliegend höchstens noch in Betracht kommenden
Unterhaltsanspruch, EUR 64,– oder DM 125,–, führt nicht zu einer grundsätzlich unterschiedlichen Betrachtungsweise.
15 Zum anderen sind die Einkünfte des Klägers um krankheitsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Nach dem Tod seiner Ehefrau steht ihm nicht
weiterhin eine Pflegeperson zur Verfügung. Der Gesundheitszustand des Klägers ist beklagtenseits nicht bestritten worden. Ausweislich der
beigezogenen Akten (Amtsgericht – Familiengericht – Besigheim zu 3 F 719/93) litt der Kläger bereits seinerzeit unter gesundheitlichen
Einschränkungen. Entsprechendes ergibt sich aus den ebenfalls beigezogenen Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – Besigheim zu 3 F
563/91 – Ehescheidung –). Danach bestanden die Krankheitsbilder (Alkoholkrankheit sowie Entfernung einer Hüfte) bereits während der
Ehezeit. Die spätere Pflegebedürftigkeit des Klägers war mithin bereits in der Ehe der Parteien angelegt. Unterhaltsrechtlich ist deshalb geboten,
seine Einkünfte bereits zur Bedarfsermittlung um krankheitsbedingten Mehrbedarf zu kürzen.
16 Dieses bezieht sich nicht auf die gesamten Kosten des betreuten Wohnens. Nach der Überzeugung des Gerichts steht fest, daß sich der Kläger
nicht weiterhin in einem eigenen Hausstand selbst versorgen kann. Die Kosten für eine anderweitige Unterkunft, hier: des betreuten Wohnens,
nicht weiterhin in einem eigenen Hausstand selbst versorgen kann. Die Kosten für eine anderweitige Unterkunft, hier: des betreuten Wohnens,
sind deshalb zu berücksichtigen. Dieses sind die Wohnkosten für das Appartement in der Einrichtung "pro seniore", insgesamt EUR 1.518,54 im
Monat. Die weitergehend geltend gemachten Kosten für Telefon, Verpflegung und Reinigung des Appartements rechnen grundsätzlich zu den
Kosten der allgemeinen Lebenshaltung und sind deshalb dem Grunde nach nicht abzugsfähig. Die vorgenannten Appartementkosten, EUR
1.518,54 im Monat, sind sodann um die Kosten zu kürzen, welche der Kläger ohnehin für Wohnkosten aufzubringen hätte. Das Gericht legt
insoweit den Maßstab des im unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt pauschaliert für Kosten der warmen Miete enthaltenen Anteil von monatlich EUR
360,– zugrunde, so daß ein erhöhter Wohnkostenaufwand von monatlich EUR 1.158,54 besteht. Dieser kann als teilweise durch die Leistungen
der Pflegeversicherung nach Pflegestufe I gedeckt angesehen werden, welche durch die AOK in Höhe von monatlich EUR 384,– gezahlt werden.
Es verbleibt dann ein erhöhter Wohnkostenaufwand von monatlich EUR 774,54, welcher nach der Überzeugung des Gerichts, siehe oben, auf
den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers beruht und seine unterhaltsrelevanten Einkünfte deshalb mindert. Seine zu
Unterhaltszwecken einzusetzenden Einkünfte belaufen sich deshalb rein rechnerisch auf EUR 846,81 abzüglich EUR 774,54 = EUR 72,27. Daß
dann ein Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht weiterhin besteht, bedarf keiner näheren Darlegung.
17 Diese Berechnung mag Einschränkungen etwa dadurch erfahren, daß der tatsächliche Anteil der "Sowieso-Kosten" ein höherer ist als in dem
Selbstbehalt pauschaliert enthalten. Dies kann in dem gegebenen Zusammenhang offenbleiben. Denn stets wird ein krankheitsbedingter
Mehraufwand des Klägers verbleiben, welcher für einen Unterhaltsanspruch der Beklagten keinen Raum läßt.
18 Dieses Ergebnis ist angemessen. Denn es beruht auf den bereits in der Ehezeit angelegten Erkrankungen des Klägers. Anders als diese hat
seine, durch die nachfolgende Ehe bedingte, Erbschaft die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt. Indem sich das gefundene Ergebnis
bereits auf der Ebene des Unterhaltsbedarfs ergibt, ist auf eine etwa eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht einzugehen.
19 Die Klage hatte nach alledem Erfolg.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nrn. 8, 11,
711 Satz 1 ZPO.