Urteil des AG Bernau vom 29.01.2007

AG Bernau: due diligence, alternative zuständigkeit, aufschiebende bedingung, ausländisches urteil, arrestgrund, handelsregister, kaufpreis, vollstreckung, vergleich, sicherheit

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Gericht:
AG Bernau
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 C 103/07, 10 C
103/07 (011)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 917 Abs 1 ZPO, § 919 ZPO
Arrestverfahren: Arrestgrund im Zusammenhang mit Verkauf
und Übertragung eines deutschen Unternehmens an eine
französische Aktiengesellschaft, die ihren
Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachkommt
Tenor
1. Die Anträge auf Erlaß eines Arrestbefehls und Arrestpfändungsbeschlusses vom
29.1.2007 werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1 zu 78 % und der Antragsteller
zu 2 zum Rest.
3. Der Streitwert beträgt 3.010.666,60 € (2/3 der Hauptforderung).
Gründe
I.
Die Antragstellerin zu 1 ist eine Holding-Gesellschaft. Sie war bis Oktober 2006
Alleingesellschafterin der Fa. K. (if „K.„). Die Fa. K. hat einen Sitz in Bernau. Sie ist im
Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder unter HRB ... eingetragen. Die Fa. K. ist
ausweislich ihres Internetauftritts und des amtlichen Telefonbuchs von Bernau (K.) in der
Holzbranche tätig. Der Antragsteller zu 2 war an K. still beteiligt.
Die Antragsgegnerin ist eine in Frankreich börsennotierte Aktiengesellschaft
französischen Rechts („S.A.„), eingetragen im Handelsregister von Nanterre ... Auch sie
ist hauptsächlich und durch Tochterunternehmen im Bereich der Holzverarbeitung
(Schwimmbad- und Saunabau) tätig.
Mit notariellem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 19.8.2005 Urkundsrolle des Notars
... (if. „Kaufvertrag„) verkaufte die Antragstellerin zu 1 den damals einzigen
Geschäftsanteil an K. im Nennwert von 260.000.- € an die Antragsgegnerin. Mit dem
Kaufvertrag verkaufte auch der Antragsteller zu 2 seine bis dahin gehaltene stille
Beteiligung. Auf Blatt 26 ff. wird verwiesen.
Bis Ende 2005 zahlte die Antragsgegnerin auf den Kaufpreis einen Teilbetrag von
9.128.000.- €, der am 30.9.2005 in einer Höhe von 9.128.608,80 € fällig war. Danach
erfolgten keine Zahlungen mehr, obwohl gemäß Art. 3 des Annexes A (Bl. 31 ff., 36) am
31.12.2005 eine weitere Rate fällig gewesen wäre. Im Hinblick auf Finanzierungsprobleme
der Antragsgegnerin zur Belegung des Kaufpreises kamen die Parteien des Kaufvertrags
im September 2006 überein, dass der Gesamtkaufpreis für die Geschäftsanteile und die
stille Beteiligung 13.644.000.- € (unter Anrechnung der bereits gezahlten über 9 Mio. €)
betrage. Auf die notarielle Urkunde des Notars ... vom 11.10.2006 (Urkundsrolle Nr. ...
(Bl. 52 ff.) wird verwiesen. Nach Ziffer 4 dieser Änderungsvereinbarung trat die
Antragstellerin zu 1 bereits 76 % der Geschäftsanteile von K. an die Antragsgegnerin ab,
obwohl sie dazu aufgrund des ursprünglichen Vertrages nicht verpflichtet gewesen wäre.
Dies deshalb, weil die Antragsgegnerin zur Durchführung der Konsolidierung auf eine
qualifizierte Mehrheit bei K. angewiesen war. Sie war nämlich seinerzeit nicht in der Lage
den ausstehenden Kaufpreis zu zahlen. Da die Antragsgegnerin den nach der
Zusatzvereinbarung (Annex A „Third Addendum„- Urkunde ... – Bl.56) fälligen
Teilkaufpreis von 2.872.000.- € erneut nicht zahlen konnte, fielen gemäß der
Vereinbarung 27 % der Geschäftsanteile an K. wieder an die Antragstellerin zu 1 zurück,
so dass die Antragsgegnerin nun Inhaberin von 51 % der Geschäftsanteilen (24 % + 27
%) von K. ist. 24 % verblieben ja bei der Antragstellerin nach der Zusatzvereinbarung.
Auf Zahlungsaufforderungen der Antragstellerin reagierte die Antragsgegnerin nicht. Die
Antragsstellerin hat mit Schriftsatz vom 26.1.2007 (Bl. 64 ff.) Schiedsklage vor der ICC
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Antragsstellerin hat mit Schriftsatz vom 26.1.2007 (Bl. 64 ff.) Schiedsklage vor der ICC
International Chamber of Commerce in Paris erhoben, da die Parteien nach Artikel 8
Abs.1 des Kaufvertrages eine Schiedsvereinbarung trafen.
Die Antragsteller befürchten, dass sie nach Erlaß eines Schiedsspruchs zu ihren Gunsten
mit einer möglichen Vollstreckung ausfallen werden, da sich die Vermögenslage der
Antragsgegnerin verschlechtere.
Nach einer Börsenveröffentlichung befand sich die Antragsgegnerin in einem
Liquiditätsengpaß in Höhe von ca. 4 Mio €. Das Kapital der Unternehmensgruppe soll um
12 bis 15 Mio € erhöht werden.
In der Zeit vom 21.12.2006 bis 10.1.2007 wurde der Handel der Aktien der
Antragsgegnerin an der Pariser Börse ausgesetzt. Danach verringerte sich der
Aktienkurs von ca. 17.- € auf 12,28 € am 26.1.2007. Auf Blatt 80 wird verwiesen.
Am 15.12.2006 setzte die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nanterre einen
sog. Conciliateur für die Antragsgegnerin ein. Auf Blatt 81 wird verwiesen.
Am 20.12.2006 kündigte die E. H. Kreditversicherung die Versicherungslimits für die
beiden Tochtergesellschaften von N..., A. G. Ltd, Sheffield und A. BV/Belgien, mit dem
Hinweis auf die „Entwicklungen innerhalb der Gruppe des angefragten Unternehmens„.
Auf Blatt 84 ff. wird verwiesen.
Aus der email-Korrespondenz mit der wichtigen Tochtergesellschaft N. ergibt sich, dass
die Antragsgegnerin nur spärlich den Finanzbedarf bedient. Die Fa. N. erwirtschaftete in
den vergangenen Jahren rund 50 % des Gewinns der Gruppe. Auf Blatt 88 ff. wird
verwiesen.
Der Rohstoffpreis für Schnittholz hat sich 2007 im Vergleich zum Vorjahr um ca. 40 %
erhöht. Die Antragsgegnerin hätte ihre verarbeiteten Holzprodukte um kostendeckend
zu wirtschaften um mindestens 20 % erhöhen müssen. Tatsächlich wurden die Preise
nur um 8 % erhöht.
Die Antragsgegnerin verlor im Geschäftsjahr 2006 ihren Hauptkunden, die
Baumarktkette „C.„. Mit diesem Geschäftspartner realisierte sie ca. 25 % des
Umsatzes.
In der zweiten Kalenderwoche traten die Rechtsanwälte L. pp namens der
Antragsgegnerin an RA heran, um eine Satzung von K. zu erhalten.
Aus einer Börsenveröffentlichung vom 5.1.2007 (Bl. 81) ergibt sich, dass die
Antragsgegnerin einen Investor, die Fa. ..., gefunden hat, die ihr ein Darlehen von 8 Mio.
€ bis 12 Mio € für eine Laufzeit von 10 Monaten bereitstellen will. Nach einem Schreiben
vom 25.1.2007 (Bl. 86) des Investors an die Antragstellerin zu 1 ist Voraussetzung indes
eine befriedigende „due diligence„.
Die Antragstellerin zu 1 geht davon aus, dass diese Prüfung der „due diligence„ nicht
zufriedenstellend sein werde, weil der Investor erkennen wird, dass nicht die
Antragstellerin etwa 2,3 Mio € an die Antragsgegnerin wegen eines Rückkaufs der
Geschäftsanteile von K. zurückzahlen werde, sondern vielmehr die Antragsgegnerin den
Kaufpreis von ca. 4,5 Mio. € wird leisten müssen. Damit entstehe eine Verschlechterung
der Finanzsituation der Antragsgegnerin um ca. 6,8 Mio €.
II.
Die Anträge sind zulässig.
Das Amtsgericht Bernau ist gemäß § 919 ZPO örtlich zuständig. Der „belegene
Gegenstand„, nämlich der Gesellschafteranteil und die stille Beteiligung, befinden sich
im Amtsgerichtsbezirk Bernau. Der Geschäftsanteil einer GmbH, wie vorliegend, ist am
Sitz der Gesellschaft belegen (Zöller-Vollkommer § 23 Randnr. 10). Die Fa. K. hat ihren
Sitz in der ... in 16321 Bernau. Sie ist überdies im Handelsregister des AG FF/O unter
HRB ... eingetragen. Ausweislich einer Auskunft des AG FF/O –Handelsregister- vom
1.2.2007- ist im Handelsregister als Sitz der K. „Bernau„ eingetragen.
Das Amtsgericht ist auch sachlich zuständig. Denn die Antragsteller haben die Wahl das
Amtsgericht oder das Gericht der Hauptsache anzurufen. Die alternative Zuständigkeit
des (Amts-) Gerichts der belegenen Sache ist streitwertunabhängig (Zöller-Vollkommer
§ 919 Randnr.10).
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Die Anträge sind jedoch unbegründet. Zwar besteht ein Arrestanspruch, weil den
Antragstellern der geltend gemachte Kaufpreisanspruch für die Geschäftsanteile zusteht
und Einwände hiergegen nicht ersichtlich sind.
Indes ist weitere Voraussetzung für die Anordnung eines Arrestes nach § 917 Abs.1 ZPO
ein Arrestgrund. Dieser ist aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Nach § 917 Abs.1 ZPO ist dieser anzunehmen, wenn die Vollstreckung eines Urteils
vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Unerheblich ist indes, dass noch kein
Urteil des französischen Schiedsgerichts vorliegt, vielmehr geht es um die Sicherung
eines später zu titulierenden Arrestanspruchs. Dabei kann das künftige Urteil auch ein
ausländisches Urteil sein (vgl. Zöller-Vollkommer § 917 Randnr.4).
Bei der Prüfung, ob ein Arrestgrund vorliegt oder hinreichend glaubhaft gemacht ist,
kommt es nicht auf die Sicht des Gläubigers, sondern die Sicht eines „verständigen,
gewissenhaft prüfenden Menschen„ an (vgl. Zöller aaO.).
Die von den Antragstellern vorgetragenen und glaubhaft gemachten Gründe sind nicht
geeignet nach dieser objektiven Sicht einen Arrestgrund zu bejahen.
Dabei ist zu beachten, dass die bloße (unverändert) schlechte finanzielle Situation der
Antragsgegnerin allein kein Arrestgrund sein kann (vgl. Zöller aaO. Randnr. 9; Musielak, §
917 Randnr.4; Thomas/Putzo § 917 Randnr.2).
Auch die mangelnde Zahlung des Kaufpreises, als vertragswidriges Verhalten, kann
keinen Arrestgrund darstellen (Musielak aaO.).
Es kommt vielmehr darauf an, ob aufgrund des (rechtmäßigen oder unrechtmäßigen)
Verhaltens der Antragsgegnerin eine wesentliche Vermögensverschlechterung sich
abzeichnet, die die Vollstreckung wesentlich erschweren würde (Zöller aaO. Randr. 5).
Das ist indes nicht erkennbar.
Nach dem herkömmlichen Verständnis von § 917 ZPO, ist der vorzeitige Zugriff im Wege
des Arrestes erst dann gerechtfertigt ist, wenn das der Gesamtheit der Gläubiger zur
Verfügung stehende Schuldnervermögen durch Abflüsse – nicht durch Umschichtungen,
etwa durch Tilgung von Verbindlichkeiten - verringert zu werden droht (BGHZ 131,95 ff.).
Die gegenteilige Auffassung von Grunsky und anderen (in NJW 1976, 553 f., Stein-Jonas-
Grunsky § 917 Randnr.5; Münchener Kommentar § 917 Randnr.4) hat überwiegend keine
Zustimmung gefunden. Der BGH hat diese Auffassung (BGHZ 131,95 ff.) ausdrücklich
abgelehnt. Sie hat in der „gängigen„ Kommentarliteratur bei Albers/Hartmann, Zöller
und Thomas/Putzo keinen Niederschlag gefunden.
Es kommt mit dem BGH (aaO.) hiernach darauf an, ob konkrete Umstände erkennbar
waren oder sind, die befürchten lassen, dass die Antragsgegnerin ihr Vermögen dem
Zugriff der Gläubiger entziehen werde. Das ist aus dem Vortrag der Antragsteller nicht
erkennbar. Vielmehr bemüht sich die Antragsgegnerin ja gerade durch das Engagement
der Fa. ... um eine neue „Finanzspritze„. Das sie dabei möglicherweise (allein die
Anfrage die Satzung der Fa. K. zu schicken, dürfte für eine hinreichende
Glaubhaftmachung schon nicht ausreichen) den ihr verbliebenen Geschäftsanteil von ca.
49 % und die vormals stille Beteiligung des Antragstellers zu 2 als Sicherheit gegenüber
Banken einsetzen wird, ist zum einen aus objektiver Sicht nicht zu beanstanden. Ein
Vermögensabfluß des Vermögens der Antragsgegnerin geht damit ja nicht einher. Sie
hält diese Geschäftsanteile zunächst weiter. Zudem ist ja nicht bekannt, ob sie dadurch
weitere finanzielle Mittel erhält bzw. die Fa. ...nur dann das Darlehen ausreicht, so dass
die Antragsgegnerin als „Gegenleistung„ finanzielle Mittel erhält, um dann
möglicherweise, wenn gleich nicht sehr wahrscheinlich, den Restkaufpreis an die
Antragsteller –wenn auch verspätet- zahlt.
Überdies haben die Antragsteller mit dem „Third Addendum„ Bl.55 (dt. Übersetzung auf
Blatt 59 ff.) in Kenntnis der schlechten Vermögenslage der Antragsgegnerin (sie hatte in
dem Addendum zugegeben, dass sie nicht in der Lage ist, den Restkaufpreis zu zahlen)
der Antragsgegnerin entgegen der ursprünglichen Vereinbarung „zur Konsolidierung der
Gesellschaft„ (der Antragsgegnerin) Geschäftsanteile von im Ergebnis 49 % übertragen
(an sich zunächst mehr, aber wegen der Nichtzahlung der fälligen Rate von 2.872.000.- €
zum 30.11.2006 und dem „Rückfall„ des 27 % Anteils an die Antragstellerin zu 1,
zuzüglich des 24 % Anteils, der noch von der Antragstellerin zu 1 gehalten wurde). Die
Antragstellerin zu 1 hat dabei nicht nur im Ergebnis 49 % der Geschäftsanteile
übertragen, sondern sich der aufschiebende Bedingung insgesamt begeben. Denn nach
Artikel 1 des Vertrages sollte die Abtretung insgesamt von der vollständigen Zahlung
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Artikel 1 des Vertrages sollte die Abtretung insgesamt von der vollständigen Zahlung
des Kaufpreises abhängig sein. Es ist nicht erkennbar, dass je nach anteiliger Zahlung
der entsprechende Anteil an die Antragsgegnerin übergehen sollte. Wenn aber die
Antragsteller in Kenntnis der prekären finanziellen Situation, die bereits im Oktober 2006
erkennbar war (die Antragsgegnerin konnte ja nicht einmal den Restkaufpreis zahlen)
sich zu einer solchen ihnen jegliche Sicherheit nehmenden Vereinbarung einlassen, dann
ist das ihre unternehmerische risikobehaftete Entscheidung. Der Aktienkurs war auch
schon seinerzeit im Vergleich zum Vorjahr auf der Abstiegskurve, der
Nadelholzschnittpreis Inland ging schon seit April 2006, Juli 2006 geschoßartig hoch. Der
Nadelschnittholz –Einfuhr- ging zwar nicht so extrem, aber gerade ab 4/2006 erheblich
nach oben. Zudem ist aus dem Internetauftritt der Antragsgegnerin (über YAHOO.DE
oder GOOGLE.DE Suchwort „...„) nicht ersichtlich, als würde die Antragsgegnerin ihre
finanzielle Situation verheimlichen. Die Finanzkrise wird dort, wenn auch mit „gesetzten„
Worten, bekannt gegeben. Überdies hat offenbar der am 15.12.2006 amtlich bestellte
„Conciliateur„ ein Auge, um eventuelle – Abflüsse zur Gläubigerbenachteiligung - zu
unterbinden.
Auch die Kündigung der Lieferverträge durch die Baumarktkette C. zu Ende 2006 –wenn
dies denn zutrifft- führt nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der
Vermögenslage der Antragsgegnerin und kann daher kein Arrestgrund sein. Das
Lieferverträge gekündigt werden, kommt immer vor. Das betrifft das unternehmerische
Risiko, sowohl der Antragsgegnerin als auch der Antragsteller. Sie haben jedenfalls im
Oktober 2006 bewusst durch das Third Addendum eine riskante Vereinbarung
geschlossen, dann müssen sie deren Folge auch tragen. Zudem betreffen
Geschäftserwartungen (Weiterlaufen von Lieferverträgen, hier mit ...) nicht das
Vermögen der Antragsgegnerin. Dies sind Erwartungen, die wie das in der Wirtschaft ist,
auch enttäuscht werden können.
Dem ist auch nicht erfolgreich entgegenzuhalten, die wesentliche Verschlechterung der
Vermögenslage sei dadurch gegeben, dass das Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin
am 11.10.2006 erklärt habe, die Finanzierung der ausstehenden Raten sei dadurch
gesichert, dass die Banken den zum Zwecke der Finanzierung des Erwerbs von K.
gewährten Kredit auf den erforderlichen Betrag erhöhen oder durch „Versilbern„ von
Betriebsgrundstücken – nebst weiterer Verbindlichkeiten- bedienen werden. Zum einen
stellt sich dann die Frage, ob überhaupt ein Rechtschutzbedürfnis besteht, weil die
Antragsteller ihren Kaufpreisanspruch durch Verwertung der Betriebsgrundstücke der
Antragsgegnerin ggfs. befriedigen können. Zum anderen zeigt sich aus dieser Aussage,
dass schon am 11.10.2006 die Finanzierung des Restkaufpreises aus objektiver Sicht
unsicher war. Denn die Antragsteller mussten angesichts dieser Aussage, als
Geschäftsleute, sich nun entweder eine Kreditzusage der Bank vorlegen lassen oder
recherchieren, ob die Antragsgegnerin tatsächlich genügend werthaltige
Betriebsgrundstücke hat, um sich der aus dem Vertrag gegebenen Sicherheiten durch
das Third Addendums zu begeben.
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