Urteil des AG Bernau vom 20.07.2002

AG Bernau: leistungsklage, wohnung, schwerin, meinung, ermächtigung, verwaltung, feststellungsklage, anteil, unverzüglich, miete

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Gericht:
AG Bernau
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
34 II 20/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die Antragstellerin trägt auch die
außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner persönlich auf Schadensersatz in
Anspruch.
Die Antragstellerin ist Verwalterin der Eigentumswohnanlage .... Durch Beschluß der
Eigentümerversammlung vom 20.7.2002 (Bl.6) „soll der Insolvenzverwalter auf die
Zahlung der Mietnebenkosten verklagt werden“. Der Verwaltungsbeirat erteilte der
Antragstellerin „Hausverwaltervollmacht“. Auf Blatt 245 und 246 wird verwiesen. Herr R.
B. ist gemäß Beschluß des AG Schwerin vom 31.8.2000 (Bl. 7) zum Insolvenzverwalter
über das Vermögen der Fa. G. bestellt worden. Die Firmierung „...“ ist nicht korrekt. Die
Fa. H. war nach außen werbend als G., wie sich aus dem Schreiben des AG Schwerin
vom 25.4.2001 (Bl. 76 in Az: 34 II 1/ 04 ) ergibt, tätig. Die Fa. H. änderte mit notarieller
Urkunde des Notars ... (Urkundsrolle 215/2000) vom 11.2.2000 den Namen der Firma
der Gesellschaft von ehemals „H.“ in „G.“. Dies ergab sich aus der Grundbucheinsicht
des Dezernenten am 28.5.2004 in der Sache 34 II 1/04 und ist daher gerichtsbekannt.
Die Fa. H. ist mit der Fa. G., da es sich um eine bloße Namensänderung handelte,
personenidentisch. Eine entsprechende Umfirmierung der Fa. H. ist vom Amtsgericht
Schwerin zurückgewiesen worden.
Aus dem Wirtschaftsplan ergibt sich für die Wohnungen 9 für das ganze Jahr 2001 ein
monatliches Wohngeld von 214,74 € und für den Zeitraum Januar bis Oktober 2002 in
Höhe von 209,63 €. Für die Wohnungen 7 und 12 schuldet der Insolvenzverwalter für die
Zeit von Mai bis Dezember 2001 ein monatliches Wohngeld von 290,93 € und für die
Zeit von Januar bis Oktober 2002 von je 286,32 €. Der Antragsgegner entließ die Objekte
(Grundbuch von Wandlitz Blatt 3377, Blatt 3379 und 3382) am 30.10.2002 aus dem
Insolvenzbeschlag. Auf Blatt 50 wird verwiesen. Er vermietete die Wohnung Nr. 9. Die
Wohnungen 7 und 12 werden unberechtigt von Frau S. genutzt. Dieses verbot der
Antragsgegner in einem Schreiben vom 1.11.2002 (Bl. 52). Es besteht drohende
Masseunzulänglichkeit des Insolvenzvermögens, zu dem die Eigentumswohnungen
gehörten. Dies teilte der Antragsgegner dem zuständigen Amtsgericht mit Schreiben
vom 12.12.2001 (Bl.53) mit. Der Kontostand des Kontos der Gemeinschuldnerin betrug
am 8.1.2003 –4,52 €. Auf Blatt 66 wird verwiesen. Der Antragsgegner teilte der
Antragstellerin mit, dass es sich bei den Wohngeldern um Masseverbindlichkeiten
handele. Der Antragsgegner ging gegen Herrn H. und Herrn H. gerichtlich vor. Auf Blatt
110, 111 ff. wird verwiesen. Die Wohnungseigentumsanteile sind mit Grundpfandrechten
von je 2 Mio. DM belastet. Der Verkauf gestaltet sich wegen der Belastungen schwierig.
Die Antragstellerin ist der Meinung, dass der Antragsgegner durch die mangelnde
Bezahlung des Hausgeldes trotz eingezogener Mieten seine Pflichten als
Insolvenzverwalter verletzt habe. Er hafte in Höhe der rückständigen Wohngelder auf
Schadensersatz, da er eine angemessene Verwaltung und frühzeitige Verwertung der
Massegegenstände bis zur Freigabe unterlassen habe.
Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen,
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Meinung, das die Masseverbindlichkeiten den Kosten des Insolvenzverfahrens
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Er ist der Meinung, das die Masseverbindlichkeiten den Kosten des Insolvenzverfahrens
vorgehen. Da die vorhandene Masse -unstreitig- bei 0.- € liege, habe er die Wohngelder
nicht bedienen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen
und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
II.
Der Antrag ist gemäß § 43 Abs.1 Nr.1 WEG zulässig.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Leistungsklage zulässig. Soweit die
Forderungen sich auf den Zeitraum nach Ankündigung der Masseunzulänglichkeit am
12.12.2001 (Bl.53) beziehen, dies sind die Forderungen für den Zeitraum nach dem
12.12.2001 bis Oktober 2002, handelt es sich um sog. Neumasseverbindlichkeiten im
Sinne von §§ 209 Abs.1 Ziffer 2, 55 Abs.1 Ziffer 1 InsO, da sie durch Verwaltung der
Masse begründet wurden. Anerkannt ist, dass ein Massegläubiger seinen Ausfallschaden
bereits während des laufenden Insolvenzverfahrens im Wege der Leistungsklage geltend
machen kann, auch wenn eine Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse wegen vorhandener
Außenstände –wie hier- noch nicht eingetreten ist. Es genügen bereits ernstliche Zweifel
darüber, ob sich der Massegläubiger aus diesen in angemessener Zeit wird befriedigen
können (Brandes in Mü-Ko InsO §§ 60/61 Randnr.118 mwN.). Aufgrund des vom
Antragsgegner belegten Vermögensstatus der Gemeinschuldnerin, dies ist im übrigen
aus einer Vielzahl von weiteren gerichtlichen Verfahren bei dem hiesigen Gericht
gerichtsbekannt, sind diese Zweifel jedenfalls berechtigt. Für den Zeitraum vor
Ankündigung der Masseunzulänglichkeit (12.12.2001), das betrifft die
Hausgeldforderungen von Januar bis Dezember 2001, gilt dies erst recht. Denn wenn es
in der Kommentierung bei Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 211 Anm.6
heißt, dass nach Ankündigung der Masseunzulänglichkeit die „Leistungsklage unzulässig
geworden ist“, heißt dies, dass vor Ankündigung der Masseunzulänglichkeit die
Leistungsklage zulässig ist. Unabhängig davon, ist zweifelhaft welchen Sinn denn eine
Feststellungsklage in dem Stadium haben sollte, wenn die Masseunzulänglichkeit
nunmehr feststeht. Die Feststellungsklage würde angesichts dieser Situation keinen Sinn
machen und daher das Feststellungsinteresse fehlen.
Im übrigen bestehen Zweifel daran, dass tatsächlich wie nunmehr im Schriftsatz vom
1.11.2002 (Bl.39) mitgeteilt, der Antragsgegner W. B. der richtige Antragsgegner ist.
Insolvenzverwalter ist nämlich ausweislich des Beschlusses des AG Schwerin vom
31.8.2000 (Bl. 7) Herr R.(nicht W.) B. Das Gericht geht aber davon aus, dass die
Antragstellerin im weiteren nicht an dem Antragsgegner W. B. festhalten will. Es dürfte
sich dabei um einen Irrtum handeln. Der Vorname „W.“ bei RA B. findet in den
Unterlagen nirgends eine Stütze. Der Briefkopf der Schreiben von RA B. lautete immer
„R.“ B. Auch die falsche Rubrizierung im Beschluß des BrdgOLG vom 25.8.2005 (Bl.197)
bzw. Landgericht Frankfurt/Oder schadet nicht, denn auch die beiden Obergerichte
gehen fälschlicherweise von dem Vornamen „W.“ aus. Bei dem Beschluß des OLG sind
indes weitere Verwechselungen enthalten (Rechtsanwälte „S.“, statt „St.“). Das LG FF/O
meint dann noch das statt richtigerweise das Amtsgericht Bernau das Amtsgericht
Fürstenwalde zuständig sei.
Zudem ist der Antrag vom 16.10.2002 bei Rechtsanwälten (R.) B. und (H.) R. ausweislich
des EB (Bl.44) eingegangen. Rechtsanwälte B. und R. heißen mit Vornamen „R.“ und
H.“. Rechtsanwalt K. teilte auch auf fernmündliche Nachfrage mit, dass es richtigerweise
„R.“ und nicht W. B. heißen muß.
Die in der nunmehrige Inanspruchnahme des Antragsgegners aus §§ 60 InsO
möglicherweise liegende Antragsänderung ist analog § 263 ZPO im WEG-Verfahren
zulässig (Schulze/Niedenführ vor § 43 Randnr.60). Auch wenn der Antragsgegner ihr
nicht zustimmt, ist die Sachdienlichkeit zu bejahen, weil ein weiterer Prozeß vermieden
wird.
Der Antrag ist aber unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen
Schadensersatzanspruch aus § 60 Abs.1 InsO.
Die Antragstellerin ist schon nicht aktivlegitimiert. Denn ein für die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen notwendiger Ermächtigungsbeschluß der
Wohnungseigentümer liegt nicht vor. Der Beschluß vom 20.7.2002 zu TOP 6 Nr.2 mit
dem Wortlauf:“Der Insolvenzverwalter soll auf die Zahlung der Mietnebenkosten verklagt
werden“, ist nicht geeignet eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darzustellen.
Zum einen geht es vorliegend schon nicht um „Mietnebenkosten“, sondern um einen
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Zum einen geht es vorliegend schon nicht um „Mietnebenkosten“, sondern um einen
Schadensersatzanspruch bzw. sekundär um Hausgeld und nicht um „Mietnebenkosten“,
zum anderen ergibt sich aus dem Wortlaut des Beschlusses auch nicht, dass nun der
Hausverwalter im eigenen Namen als Prozessstandschafter zur gerichtliche
Geltendmachung bevollmächtigt ist. Hiervon ist in dem Beschluß kein Wort enthalten.
Aber auch aus den „Hausverwaltervollmachten“ (Bl. 245 und 246) ist eine Ermächtigung
des Verwalters, der Antragstellerin, nicht zu entnehmen. Zum einen ist schon der
Verwaltungsbeirat ohne entsprechende Ermächtigung nicht berechtigt „im Namen der
Eigentümer“ Vollmachten zu erteilen. Die Aufgaben des Verwaltungsbeirats sind in § 29
WEG geregelt. Die Vertretung der Wohnungseigentümer gehört nicht hierzu.
Es kommt aber auf diese Mängel nicht an, daher hat das Gericht der Antragstellerin
auch nicht noch Gelegenheit gegeben einen entsprechenden Beschluß der
Wohnungseigentümer herbeizuführen.
Unabhängig davon ist der Antrag aber auch aus anderen Gründen unbegründet.
Eine persönliche Haftung des Antragsgegners nach § 60 InsO scheitert daran, dass nicht
ersichtlich ist, dass der Antragsgegner schuldhaft insolvenzspezifische Pflichten verletzt
hat, die adäquat kausal zu einem Schaden der Wohnungseigentümer als
Massegläubiger geführt hätte.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Antragsgegner habe in Kenntnis seiner
Zahlungspflicht Mieten eingezogen, ohne die Wohngelder zu bedienen, ist dieser
Umstand aber keine schuldhafte Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten. Denn der
Antragsgegner ist nicht Treuhänder etwaiger eingezogener Mieten, die er sozusagen
postwendend zur Zahlung von Wohngeldern zu verwenden hätte, sondern er ist allen
Gläubigern gleichermaßen verpflichtet, dass dem Insolvenzbeschlag unterliegende
Wohnungseigentum optimal zu verwalten oder zu verwerten. Wohngelder gehören nicht
etwa zu bevorzugten Masseverbindlichkeiten. Nach § 209 Ab.1 InsO gehen die Kosten
des Insolvenzverfahrens vor. Bereits diese Kosten können bei der nicht vorhandenen
Masse nicht bedient werden.
Darüber hinaus behauptet der Antragsgegner unwiderlegt, dass nicht alle Wohnungen
tatsächlich vermietet sind. Lediglich für die Wohnung Nr. 9 zog er bis zur Freigabe aus
dem Insolvenzbeschlag Mieten ein.
Soweit die Antragstellerin einwendet, der Antragsgegner hätte die Wohnungen bei
Erkennbarkeit der Massearmut unverzüglich verwerten müssen, um die Masse zu
mehren und daraus die Wohngelder zu bedienen, trägt der Antragsgegner
unwidersprochen vor, dass es keine ernsthaften Kaufinteressenten gab. Zudem sind die
Grundstücke mit erheblichen Grundpfandrechten der Verbandssparkasse Meldorf sowie
Sicherungshypotheken belastet. Zwar liegen für die Sicherungshypotheken
Löschungsbewilligungen vor. Die Grundpfandrechte der Verbandssparkasse Meldorf
verbleiben.
Soweit die Antragsgegnerin rügt, der Antragsgegner hätte die möglicherweise
unentgeltliche Nutzung von Wohnungen durch Frau S. nicht dulden dürfen und
entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen, die die Masse mehren, ist dieser Vorwurf
insoweit richtig, als der Antragsgegner nach Einsetzung als Insolvenzverwalter nicht über
2 Jahre (bis 1.11.2002) hätte warten dürfen, bis er erst feststellt, dass eine Wohnung
widerrechtlich genutzt wird und keine Miete gezahlt wird.
Selbst wenn der Antragsgegner hier hätte Mieten einziehen können bzw. einen Anspruch
aus § 812 BGB gegenüber der die Wohnung unberechtigt nutzende Frau S. hätte
durchsetzen müssen, wären diese Mieten nicht unmittelbar zur Bedienung des
Wohngeldes zu verwenden gewesen (siehe oben), weil sich der Antragsgegner
ansonsten einer Gläubigerbegünstigung nach § 283 c StGB strafbar gemacht hätte.
Denn die mit den Mieten dann bedienten Wohngelder gehören nicht zu bevorzugten
Masseverbindlichkeiten. Es ist aufgrund der Massearmut nicht ersichtlich, dass selbst bei
eingezogenen Mieten für die Wohnungen „de Silva“ ein Anteil für die Bedienung des
Wohngeldes übrig geblieben wäre.
Soweit die Antragstellerin eine Pflichtverletzung darin sieht, dass der Antragsgegner die
Wohnungen nicht früher (vor dem 30.10.2002 – Bl.90) aus dem Insolvenzbeschlag
freigegeben hatte, ist diese Auffassung nicht richtig. Ungeachtet der Tatsache, dass die
Insolvenzordnung eine derartige Verpflichtung zur Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag
nicht vorsieht, will die Antragstellerin doch nicht ernsthaft behaupten, die frühere
Freigabe hätte sie wirtschaftlich besser gestellt. Der Antragsgegner hat gegenüber Herrn
H.(Bl.50) als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin die Wohnungen aus dem
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H.(Bl.50) als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin die Wohnungen aus dem
Insolvenzbeschlag freigegeben. Es dürfte der Antragstellerin doch nicht entgangen sein,
dass die Herren H. (Herr H. und Herr H.) seit mehreren Jahren nicht greifbar sind. Aus
dem hiesigen Dezernat sind eine Vielzahl von unzustellbaren Anträge in WEG-Verfahren
bekannt. Das Gericht hat sich bemüht durch mehrere EMA-Anfragen bzw. durch
Anfragen der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Fa. G. (Rechtsanwälte ... pp aus
Potsdam) den Aufenthalt der Herren H. zu erfahren. Das war bis vor kurzem nicht
erfolgreich, so dass in der Vergangenheit eine Vielzahl von Anträgen und Urkunden
wegen unbekannten Aufenthalts öffentlich zugestellt werden mussten. Ebenfalls dürfte
der Antragstellerin bekannt sein, dass die Firmen der Herren H. (Firmen G., C., H. u.a.)
seit Jahren keinerlei Geschäftstätigkeit ausüben und ebenfalls unbekannt „verschollen“
sind. Selbst wenn die Antragsgegnerin durch eine frühere Freigabe aus dem
Insolvenzbeschlag Beschlüsse auf Zahlung von Wohngeld erstritten hätte, hätte sie
diese kaum durchsetzen können, da die Firmen H. bzw. G. nicht mehr liquide sind. Die
Vollstreckung in das Grundeigentum hätte angesichts der erheblichen vorrangigen
Belastungen mit Grundpfandrechten ebenfalls kaum Erfolg gebraucht.
Auch aus § 61 InsO stehen der Antragstellerin keine Ansprüche zu. Denn bei den hier
verlangten Wohngeldern handelt es sich nicht um durch eine Rechtshandlung des
Antragsgegners begründeten Verbindlichkeiten. Sie fallen vielmehr unabhängig von
einer Handlung des Insolvenzverwalters an und sind sog. aufgezwungene
Masseverbindlichkeiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Der Antragstellerin waren auch die
außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners aufzuerlegen, weil nicht einzusehen ist,
dass der unberechtigt in Anspruch genommene Insolvenzverwalter, der ein öffentliches
Amts ausübt mit diesen Kosten belastet werden soll. Der Gedanke des § 47 S.2 WEG
(„Befriedung der Wohnungseigentümergemeinschaft“), dass nämlich im Regelfall jeder
seine eigenen außergerichtlichen Kosten tragen soll, auch wenn eine Partei vollends
obsiegt hat, paßt hier nicht.
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