Urteil des AG Berlin-Mitte vom 15.03.2017

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Gericht:
AG Berlin-Mitte
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 C 3/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 536 BGB
Wohnraummiete: Mietminderung wegen Ausfalls des Fahrstuhls
in einem Hochhaus
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 20,51
Euro gegen den Beklagten aus § 535 Abs.2 BGB zu, denn der Beklagte hat für die Zeit
vom 16.5. bis 31.5.2006 berechtigterweise die Miete gemindert, § 536 Abs.1 BGB.
Unstreitig ist in der Zeit vom 16.5. bis 31.5.2006 der Fahrstuhl nicht benutzbar gewesen,
so dass der Beklagte zum Erreichen seiner im 6. Obergeschoss gelegenen Wohnung
Treppen steigen musste.
Der Ausfall des Fahrstuhls stellt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des
Mietgebrauchs dar, so dass eine Minderung von 15 % der Bruttomiete gerechtfertigt ist.
Das tägliche Hinaufsteigen der Treppen bis in den 6. Stock über einen Zeitraum von 16
Tagen ist für den Beklagten beschwerlich und beeinträchtigt ihn nicht nur geringfügig in
dem Gebrauch der Mietsache. Das Gericht hält insoweit eine Minderung von 15 % für
angemessen aber auch erforderlich (vgl. AG Charlottenburg GE 1990,423 10 %
Minderung für Wohnung im 4.OG).
Eine Bemessung des zu gewährenden Minderungssatzes prozentual entsprechend der
Höhe des Stockwerkes wird der Beeinträchtigung des Mietgebrauchs entgegen der
Ansicht der Klägerin hingegen nicht gerecht, denn die Beeinträchtigung der
Gebrauchstauglichkeit der Mietsache durch den Fahrstuhlausfall ist um so höher, je
höher gelegen die Wohnung ist. Eine Erhöhung des Prozentsatzes um jeweils nur ein
Prozent wird der Einschränkung der Nutzbarkeit der Mietsache nicht in ausreichendem
Maße gerecht.
Während des Ausfalls des Fahrstuhls für die Dauer von 16 Tagen im Monat Mai 2006
steht dem Beklagten daher ein Minderungsanspruch in Höhe von 33,07 Euro zu (15 %
von 427,25 Euro = 64,08 Euro Minderung pro Monat; für 16 Tage = 33,07 Euro).
Der mit der Klage geltend gemachte Mietrückstand in Höhe von 20,51 Euro ist daher
durch ein berechtigtes Minderungsverlangen des Beklagten gedeckt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.
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