Urteil des AG Berlin-Mitte vom 14.03.2017

AG Berlin-Mitte: quelle, sammlung, link, kostenvoranschlag, sachverständigenkosten, unfall

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Gericht:
AG Berlin-Mitte
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
101 C 3369/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 BGB, § 254 Abs 2 BGB
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständigenkosten bei
einem offensichtlichen Bagatellschaden
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Es handelt sich vorliegend um einen Bagatellschaden, denn die Reparaturkostenhöhe
liegt bei nur 559,75 EUR netto. Kosten für ein privates Sachverständigengutachten sind
bei einem Bagatellschaden nur dann gem. § 249 S. 2 BGB ersatzfähig, wenn aufgrund
des Schadensbildes der Geschädigte nicht eindeutig einschätzen kann, ob aufgrund
besonderer Umstände ein schwerwiegender Schaden, etwa an Rahmen, Motor, Getriebe
oder sonstigen empfindlichen Kfz-Teilen zu befürchten ist. Solche besonderen Umstände
hat der Kläger nicht vorgetragen. In Anbetracht des äußeren Schadensbildes bestand
kein Anlass zur Sorge, dass schwerwiegende Mängel unentdeckt bleiben könnten. Zu
sehen sind auf den Fotos in der Anlage zum Gutachten nur Kratzer und Schleifspuren an
der hinteren linken Stoßstangenecke des ansonsten komplett unbeschädigten Autos.
Dem Kläger war es daher in Ausübung seiner Schadensminderungspflicht zuzumuten,
den Schadensumfang durch Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ermitteln zu lassen
(§ 254 II BGB). Dies auch deshalb, weil die Verschuldensfrage klar und die Beklagte zu 2)
regulierungsbereit war.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 713 ZPO.
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