Urteil des AG Berlin-Mitte vom 14.03.2017

AG Berlin-Mitte: gutachter, ersatzfahrzeug, totalschaden, quelle, sammlung, link, abholung, verkehrsunfall, sicherheit, vollstreckbarkeit

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Gericht:
AG Berlin-Mitte
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
105 C 3102/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 BGB, § 251 BGB, § 254
Abs 2 BGB
Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit Totalschaden:
Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die auf die §§ 7, 17, 18 StVG und § 3 Ziffer 1 und 2 PflVG gestützte Klage ist
unbegründet, weil der Kläger bzgl. der Nutzungsausfallentschädigung zutreffend
entschädigt worden ist. In Berlin reichen 14 Tage aus, um nach einem Unfall ein
Ersatzfahrzeug anzuschaffen. In dieser Zeit kann ein Gutachter beauftragt, das
Gutachten erstellt und nach Kenntnis von dessen Inhalt ein Ersatzfahrzeug beschafft
werden. Der Kläger hätte vorliegend seine Überlegungsfrist deutlich verlängern können
und müssen, denn nach dem Unfall vom 21. Juli 2004, an dem er auch das Gutachten in
Auftrag gab, teilte die DEKRA ihm mit, dass das Gutachten am 26. Juli 2004 vorliegen
würde und abgeholt werden könne. Dies bedeutet, dass er bereits am 22. Juli 2004 hätte
nachfragen können, ob Totalschaden eingetreten sei. Dies kann ein Gutachter
gerichtsbekannt unmittelbar nach Besichtigung des Fahrzeuges abschätzen. Spätestens
jedoch am 23. Juli 2004 hätte der Kläger sich über den Inhalt des Gutachtens bei der
DEKRA zumindest telefonisch informieren müssen. Da das Gutachten unstreitig am
Montag, dem 26. Juli 2004, zur Abholung bereit lag, war mit Sicherheit spätestens am
Freitag, dem 23. Juli 2004, der Inhalt des Gutachtens soweit formuliert, dass der Kläger
auf telefonische Nachfrage von ihm Kenntnis hätte erhalten können. Wenn er dann
dennoch bis zum Montag wartet, stellt dies einen Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht dar.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 11,
713 ZPO.
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