Urteil des AG Berlin-Mitte vom 14.03.2017

AG Berlin-Mitte: wohnung, minderung, miete, quelle, sammlung, link, mietsache, fahrstuhl, verbringen, vollstreckbarkeit

1
2
3
4
5
6
Gericht:
AG Berlin-Mitte
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 C 24/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 536 BGB
Wohnraummiete: Mietminderung wegen Ausfalls des Fahrstuhls
in einem Hochhaus
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht aus § 535 Abs.2 BGB kein Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete
für den Monat November 2006 in Höhe von 22,52 Euro gegen die Beklagte zu, denn die
Beklagte war zur Minderung der Miete in der geltend gemachten Höhe berechtigt, § 536
BGB.
Unstreitig ist der Fahrstuhl des Hauses ... in der Zeit vom 16.5.2006 bis 31.5.2006 für 16
Tage außer Betrieb gewesen. Die Wohnung der Beklagten ist im 10.Obergeschoss
gelegen, so dass der Ausfall des Fahrstuhls über einen Zeitraum von 16 Tagen eine
nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache
darstellt. Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Minderung von 20 % der Bruttomiete
angemessen aber auch erforderlich ist. Bei der Lage der Wohnung im 10. OG stellt der
Ausfall des Fahrstuhls eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dar, denn das
Erreichen der Wohnung ist bei Anlegen eines objektiven Maßstabes nur unter
erheblichen Mühen möglich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte
während des Fahrstuhlausfalls Einkäufe des täglichen Lebensbedarfs in die Wohnung
verbringen musste, was das Treppensteigen bis in das 10. Obergeschoss zusätzlich
erschwert. Eine Minderung von 20 % erscheint daher auch unter Berücksichtigung der
Dauer des Fahrstuhlausfalls angemessen und erforderlich, dies entspricht für die Zeit
der Beeinträchtigung einem Betrag von 44,40 Euro (vgl. auch AG Charlottenburg GE
1990, 423; 10 % bei Lage der Wohnung im 4.OG).
Die von der Beklagten im Monat November 2006 zurückgehaltene Miete in Höhe von
22,52 Euro ist somit von der berechtigten Minderung der Beklagten gedeckt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum