Urteil des AG Bergheim vom 02.10.2002

AG Bergheim: eigentümer, gemeinde, eigenbesitz, 1919, aufenthalt, nachrichten, witwe, eintrag, verschollenheit, bestätigung

Amtsgericht Bergheim, 23 C 294/01
Datum:
02.10.2002
Gericht:
Amtsgericht Bergheim
Spruchkörper:
Abteilung 23
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 C 294/01
Tenor:
Der Eigentümer des Grundstücks G1, Ackerland 71 qm, B-Straße 9,
eingetragen im Grundbuch von P, - als Eigentümer eingetragen sind:
Barthel T, Ackerer in P; Maria N geb. T, zu L; Anton N, Metzgermeister
zu C; Arnold N, Ackerer zu P - wird mit seinem Recht ausgeschlossen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als
Gesamtschuldner.
Die Antragsteller zu 1) und 2) haben die Ausschließung des Eigentümers des in der
Urteilsformel bezeichneten Grundstücks, welches insgesamt (71 + 9 =) 80 m2 groß und
bislang (noch) nicht geteilt ist, beantragt. Es ist glaubhaft gemacht, daß die Antragsteller
zu 1) die 71 m2 große Teilfläche seit mehr als 30 Jahren in Eigenbesitz haben bzw.
insoweit als Eigenbesitzer anzusehen sind. So haben die Antragsteller am 24.7.2001
von Herrn Franz I (U-Straße 7, 00000 F) die Grundstücke in P, Blatt 1174, Flurstücke
366, 368, 271 erworben, die das aufgebotene Grundstück räumlich umfassen. Der
Rechtsvorgänger der Antragsteller zu 1) war in Bezug auf die 71 m2 große Teilfläche 30
Jahre lang Eigenbesitzer bzw. wie ein solcher zu behandeln. So war sein Großvater ab
dem 28.1.1957 Eigenbesitzer, was sich daran zeigt, daß er die besagte Fläche entlang
der B-Straße eingefriedet hat. Nach seinem Tod am 6.10.1976 trat seine Erbin, Frau
Helene L1 in die Eigenbesitzerstellung ein. So zahlte sie im Jahr 1983
Erschließungsbeiträge für die B-Straße an die Gemeinde F. Erbin von Frau Helene L1
war Frau Salome I geb. L1, die die o.g. Grundstücke an ihren Sohn, den
Rechtsvorgänger der Antragsteller zu 1), übereignete. Die für den 30-jährigen
Eigenbesitz sprechenden Umstände sind durch eine von Frau Salome I und Herrn
Franz I unterschriebene "Bestätigung" vom 27.8.2001 glaubhaft gemacht.
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Die 9 m2 große Teilfläche hat die damalige Gemeinde P, deren Rechtsnachfolgerin die
Antragstellerin zu 2) ist, in den Jahren 1958-1961 anläßlich des Ausbaus der
Erschließungsanlage B-Straße in (Eigen-) Besitz genommen.
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Ferner ist seit über 30 Jahren eine Eintragung, die der Zustimmung des Eigentümers
bedurfte, nicht erfolgt.
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Schließlich sind die als Eigentümer eingetragenen Personen zumindest als verschollen
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anzusehen. Der Begriff "Verschollenheit" i.S.v. § 927 BGB ist mit demjenigen des § 1
VerschG identisch (a.A. Palandt-Bassenge, § 927 Rz. 2). Dies geht schon daraus
hervor, daß die §§ 1-11 VerschG die §§ 13-20 BGB a.F. ersetzt haben. Nach § 1 Abs. 1
VerschG ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne
daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben
ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben
begründet werden. Der Barthel T ("Barth. T") ist nach einem Eintrag im Kirchenbuch der
Kath. Kirchengemeinde P im Jahre 1919 siebenundsiebzigjährig verstorben. Geht man
davon aus, daß er, wie die übrigen 3 Personen, spätestens 1919 eingetragen worden ist
und berücksichtigt man ferner, daß die übrigen 3 Personen mit "Witwe",
"Metzgermeister" und "Ackerer" bezeichnet sind, so müßten letztere - so sie noch leben
sollten - heute mindestens ca. 100 Jahre als sein. Durch diese Umstände bestehen
"ernstliche Zweifel" an deren Fortleben mit der Folge, daß sie als verschollen i.S.v. §
927 BGB anzusehen sind.
Nach alledem ist der Antrag der Antragsteller zu 1) vom 14.8.2001, dem sich die
Antragstellerin zu 2) unter dem 15.5.2002 ausdrücklich angeschlossen hat, zulässig und
begründet. Die Voraussetzungen der §§ 927 BGB, 977 ZPO dafür, den/die Eigentümer
des aus dem Tenor ersichtlichen Grundstücks mit seinen/ihrem Recht auszuschließen,
sind hier erfüllt. Rechte Dritte sind vor Erlaß des Ausschlußurteils nicht angemeldet
worden.
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Streitwert: 400,-EUR
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