Urteil des AG Bensheim vom 14.02.2007

AG Bensheim: anwaltskosten, fahrzeug, vollstreckung, verkehrsunfall, gegenpartei, sicherheitsleistung, kostenvoranschlag, hinterlegung, ergänzung, mahnung

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Gericht:
AG Bensheim
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 C 1272/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 BGB, § 287 ZPO, § 9 Abs
5 StVO, § 10 StVO
Haftung bei Verkehrsunfall: Anwendung der StVO auf
Kundenparkplatz; Ansatz der Auslagenpauschale des
Geschädigten
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 572,22
Euro nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
28.5.2005 zuzüglich 47,50 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 30.3.2005
gegen 14.00 Uhr in E ereignete. Die Ehefrau des Klägers fuhr auf der
bevorrechtigten Hstraße in Fahrtrichtung G. Die Beklagte zu 2) fuhr aus einer
Hofeinfahrt heraus. Beide Fahrzeuge kollidierten.
Der Kläger begehrt Schadensersatz gemäß den Darlegungen in der Klageschrift
und unter Bezugnahme auf einen Kostenvoranschlag des Autohauses K vom
19.4.2005 über 647,22 Euro netto. Darüber hinaus begehrt der Kläger die
Unfallkostenpauschale in Höhe von 25 Euro sowie die Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 68,61 Euro.
Zuletzt beantragte der Kläger,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 672,22
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich
seit dem 28.5.05 sowie 68,61 Euro außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, es sei am Fahrzeug des Klägers kein unfallbedingter
Schaden entstanden. Sie bestreiten die geltend gemachten Anwaltskosten.
Gemäß den Beweisbeschlüssen vom 12.4.2006 wurde Beweis erhoben.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift
vom selben Tag Bezug genommen. Es wurde darüber hinaus Beweis erhoben
gemäß weiteren Beschluss vom 12.4.2006. Insoweit wird auf das schriftliche
Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. E vom 10.7.2006 nebst Ergänzung vom
4.12.2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist größtenteils begründet.
Der Haftungsgrund ist unstreitig (§§ 7, 18 StVG; 1, 3 PflVersG; 823 I, II BGB).
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass bei der Kollision der Fahrzeuge am 30.3.2005 Schäden am
Fahrzeug des Klägers entstanden sind, die der Sachverständige E mit netto
552,22 Euro ermittelte. Die von ihm festgestellten Schäden sind als unfallbedingt
anzusehen und somit zu ersetzen. Das Gericht folgt den Ausführungen des
Sachverständigen sowohl in seinem Erstgutachten als auch in der ergänzenden
Stellungnahme. Das Gericht folgt weiterhin der Aussage der Zeugin H, die
bekundete, man habe später die Schäden festgestellt und diese seien vor dem
Unfall nicht vorhanden gewesen. Die Einlassungen der Beklagten zu 2) stellen sich
angesichts dieses Beweisergebnisses als reine Schutzbehauptungen dar. Die
Aussage der Zeugin W war unergiebig und konnte jedenfalls nicht den Beweis dafür
erbringen, dass durch den Unfall keine Schäden entstanden sind.
Darüber hinaus stehen dem Kläger als allgemeine Unfallkostenpauschale 20 Euro
zu. Dieser Betrag ist angemessen (§ 287 ZPO).
An Rechtsanwaltskosten als erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten stehen
dem Kläger lediglich nicht anzurechnende 47,50 Euro zu, die sich aus einem
Streitwert von bis 600 Euro und der 1,3 fachen Geschäftsgebühr errechnet. Die
Prozessbevollmächtigten des Klägers waren ausweislich des Schreibens vom
19.5.2005 mandatiert. Dafür fällt die Geschäftsgebühr an. Es ist offensichtlich,
dass das Mandat erst dann zur gerichtlichen Geltendmachung berechtigte, wenn
eine Regulierung erfolglos bleiben würde. Aus einer nicht von den Beklagten
vorgelegten Vollmacht 27.4.2005 lassen sich keine für die beklagte Partei günstige
Rechtsfolgen herleiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, nachdem der
ursprünglich angekündigte Feststellungsantrag, der mit einem Streitwert von bis
300 Euro bewertet wurde, nicht mehr gestellt wurde; die Klage insoweit jedoch
rechtshängig war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708
Ziffer 11, 711 ZPO.
Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger als Verzugszinsen gem. den §§
286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu, aufgrund der Mahnung vom 19.5.2005.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.