Urteil des AG Aalen vom 24.04.2006

AG Aalen (versicherung, aug, rechtsmittel, baden, abgabe, vollstreckung, schuldner, zpo, württemberg, voraussetzung)

AG Aalen Beschluß vom 24.4.2006, 3 M 316/06
Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung: Voraussetzungen für den Anfall einer
Rechtsanwaltsgebühr
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigervertreter vom 14.03.2006 mit dem Ziel, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die
restliche Forderung in Höhe von 14,76 Euro beizutreiben, wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
1 Die Erinnerung ist das zulässige Rechtsmittel nach § 766 ZPO.
2 In der Sache hat das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg. Das Gericht teilt die Auffassung des
Gerichtsvollziehers, dass die Anwaltsgebühr für die eidesstattliche Versicherung erst dann anfällt, wie
Voraussetzungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
3 Die Tatsache, dass der Schuldner Ratenzahlung angeboten hat, ist im Gesetz nicht vorgesehen als
Voraussetzung, dass die eidesstattliche Versicherung abgenommen werden kann. Vielmehr bedarf es entweder
die fruchtlose Vollstreckung oder die Weigerung, die Wohnung durchsuchen zu lassen. Soweit ist es vorliegend
noch gar nicht gekommen. Der Schuldner hat vor der Vollstreckung freiwillig an den Gerichtsvollzieher geleistet.
4 Daher hat der Gläubigervertreter keinen Anspruch an seine Partei und gegenüber dem Beklagten auf Erstattung
von Gebühren für das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.