Urteil des AG Aachen vom 01.04.2010

AG Aachen (verhältnis zu, kläger, zpo, versicherer, versicherungsnehmer, auskunft, vvg, bestand, verhältnis, schweigepflicht)

Amtsgericht Aachen, 112 C 182/09
Datum:
01.04.2010
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Richterin der Abteilung 112
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
112 C 182/09
Tenor:
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Aachen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche
Verhandlung am 01.04.2010
durch die Richterin Thielker
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus der Angelegenheit P ./. B.,
bei der Beklagten geführt unter der Leistungsnummer xxxxx, kein
Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegenüber
dem Kläger zusteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
I.
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO
abgesehen.
3
II.
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1.
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Die zulässige Feststellungsklage betreffend den Klageantrag zu 2) ist begründet.
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Der Beklagten steht gegen den Kläger kein Anspruch auf Erstattung von
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € zu, da der mit der vorgerichtlichen
Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten verfolgte Auskunftsanspruch
nicht bestand und der Kläger sich daher mit der Auskunftserteilung nicht in Verzug
befand.
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a) Mangels Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien scheidet ein vertraglicher
Auskunftsanspruch aus. Ein solches bestand nur zwischen dem Kläger und seinem
Mandanten, dem Versicherungsnehmer der Beklagten.
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b) Der Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht auf der Grundlage der §§ 666, 675 Abs.
1 Satz 1 BGB, § 11 BORA, 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., § 17 Abs. 8 Satz 1 ARB 2004, §§
401, 402 BGB analog.
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Auch wenn aufgrund der Zahlung eines Vorschusses durch die Beklagte der Anspruch
auf Rückerstattung etwaig überzahlter Beträge nach § 67 VVG a.F. auf sie
übergegangen ist und diesem Anspruch der Auskunftsanspruch als Nebenrecht gemäß
§§ 401, 402 BGB gefolgt sein mag, steht der Erteilung der Auskunft die dem Kläger
gemäß § 43 a Abs. 2 BRAO obliegende Verschwiegenheitspflicht im Verhältnis zu
seinem Mandanten entgegen (vgl. auch AG Bonn, Urteil vom 08.11.2006 – 13 C 607/07
= NJW-RR 2007, 355 f, zitiert nach juris). Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in
Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Der Kläger war damit auch gehindert,
der Beklagten Auskünfte zu erteilen. An einer hierfür erforderlichen
Schweigepflichtentbindungserklärung des Versicherungsnehmers fehlt es. Soweit
dieser den Kläger mit der Einholung einer Deckungszusage bei der Beklagten
beauftragt hat, vermag dies eine konkludente Entbindung von der Schweigepflicht nicht
zu begründen. Das Mandatsverhältnis ist ein Vertrauensverhältnis, das bei der
Annahme eines konkludenten Verzichts auf ein grundlegendes Wesensmerkmal dieser
Verbindung gefährdet würde. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der
Versicherungsnehmer im Verhältnis zu seinem Versicherer selbst zur Auskunft
verpflichtet sei. Dies führt allein dazu, dass der Versicherer sich an diesen wenden
muss, um die begehrte Auskunft zu erlangen. Im Übrigen steht es dem Versicherer frei,
seinen Versicherungsnehmer aufzufordern, eine Schweigepflichtentbindungserklärung
abzugeben.
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2.
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Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben (Klageantrag zu 1), war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a
ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte, da
ihr gemäß vorstehender Ausführungen ein Auskunftsanspruch nicht zustand.
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Streitwert: bis 600,00 €
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Thielker
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