Urteil des AG Aachen vom 02.04.2017

AG Aachen (kläger, schaden, unfall, wagen, firma, reparatur, zpo, verkehrsunfall, last, monat)

Amtsgericht Aachen, 14 C 577/76
Datum:
26.11.1976
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 C 577/76
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Aus einem Verkehrsunfall vom 15.05.1976, an dem der beim Beklagten versicherte Pkw
#0000-# sowie der Pkw #000-## des Klägers beteiligt waren, ist der Beklagte unstreitig
zum vollen Schadensersatz verpflichtet. Bis auf mit der Klage geltend gemachte 62,25
DM Kreditkosten hat der Beklagte alle Ansprüche erfüllt.
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Der Kläger bringt vor:
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Durch Kreditinanspruchnahme habe er die Entstehung eines weit höheren Schadens,
nämlich Mietwagenkosten, vermieden. Zu Unrecht berufe sich der Beklagte darauf, er
habe den mit Schreiben vom 22.6.1976 angeforderten Schadensbetrag von 4.561,- DM
– worin unstreitig keine Kreditkosten genannt sind- bereits am 06.07.1976 bezahlt.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 62,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
01.08.1976 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bringt vor:
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Der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Mit Schreiben
vom 21.06.1976 hätten die Bevollmächtigten des Klägers den Schaden dem Grunde
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nach angemeldet und um Anerkennung bis zum 10.07.1976 gebeten. In dieser Zeit sei
keine Rede davon gewesen, daß er nicht in der Lage sei, die Reparaturkosten
vorzulegen. Bereits mit Schreiben vom 01.07.1976 sei dem Kläger mitgeteilt worden,
daß der gesamte angeforderte Betrag (einschließlich Anwaltskosten) gezahlt sei. Der
Kläger habe nicht darauf hingewiesen, daß er eine Kreditaufnahme beabsichtige.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht gerechtfertigt. Mit dem Beklagten
ist das Gericht der Auffassung, daß der Kläger seine Obliegenheit, den ihm
entstandenen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 15.05.1976 zu mindern, nicht erfüllt
hat, so daß 62,25 DM Kreditkosten unnötig erfallen sind. Der Kläger hat insbesondere
nicht dargetan, daß er versucht habe, seine Ersatzforderung gegen den Beklagten an
die Firma T GmbH & Co KG, ; die seinen durch den Unfall beschädigten Wagen
repariert hat, abzutreten, um auf diese Weise eine Stundung der
Reparaturkostenrechnung zu erreichen. Hierdurch hätte er möglicherweise ein
Zahlungsziel von 1 Monat bekommen, währenddessen der Beklagte den Schaden
reguliert hätte.
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Dem Kläger fällt auch zur Last, daß er sich unstreitig erstmalig mit Anwaltsschreiben
vom 21.06.1976 an den Beklagten wandte, obwohl der Unfall bereits am 15.05.
geschehen war. Zudem hat er den beschädigten Wagen ausweislich der in Kopie
vorliegenden Rechnung der Firma T vom 02.06.1976 erst am Mittwoch, den 19.05.1976,
d. h. 4 Tage nach dem Unfall in Reparatur gegeben. Dies spricht gegen seine
Behauptung, er habe nur die Wahl zwischen Inanspruchnahme eines Mietwagens oder
eines Kredits gehabt.
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Er hätte sonst den Wagen sofort am Montag nach dem Unfall in Reparatur gegeben.
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Nach alledem wäre es unbillig, dem Beklagten, der den mit Schreiben der
Bevollmächtigten des Klägers vom 22.06.1976 geltend gemachten Schaden unstreitig
außerordentlich rasch reguliert hat, weitere Kosten aufzubürden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus § 709 Nr. 4 ZPO.
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Hoch
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Richter
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