Urteil des AG Aachen vom 14.09.2009

AG Aachen (kündigung, anbieter, wirksamkeit, mitwirkungshandlungen, anwaltskosten, vertrag, anschluss, zpo, agb, ausdrücklich)

Amtsgericht Aachen, 117 C 222/09
Datum:
14.09.2009
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Abteilung 117
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
117 C 222/09
Tenor:
hat das Amtsgericht Aachen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche
Verhandlung am 14.09.2009
durch den Richter am Amtsgericht Foerst
für Recht er¬kannt:
Es wird festgestellt, dass das Telekommunikationsverhältnis zwischen
den Parteien unter der Kundennummer K 4971 in der Form des
Tarifwechsels vom 20.02.07 durch die Kündigung der Klägerin vom
21.02.09 zum 31.03.09 beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Telefon- und Internetanschluss der
Klägerin freizugeben und gegenüber dem nachfolgenden Anbieter alle
Informationen, Erklärungen und Mitwirkungshandlungen vorzunehmen,
die zur Aufnahme der Versorgung durch den neuen Anbieter erforderlich
sind sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 83,54
Euro freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Zunächst kann die Klägerin zulässigerweise die Feststellung verlangen, dass das
Vertragsverhältnis mit der Beklagten zum 31.03.09 beendet worden ist, weil die
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Beklagte zu Unrecht auf dem Standpunkt steht, die Klägerin unterliege einer
Mindestlaufzeit des Vertrages bis März 2010. Ausweislich der von der Klägerin
vorgelegten Vertragsurkunde vom 20.02.07 war für sie nach der Tarifumstellung in den
"Treuetarif 50 Free" der Vertrag jederzeit zum Ende des Folgemonats schriftlich
kündbar, d.h. aufgrund der am 21.02.09 eingegangenen Kündigung zum 31.03.09.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe in der Geschäftsstelle
möglicherweise das falsche Formular erhalten, das auf den 19,90 Euro-Tarif
zugeschnitten sei. Insoweit hat sie bereits keine Anfechtung wegen Irrtums erklärt und
wäre im Übrigen trotzdem an die insoweit eindeutige o.g. Erklärung zum
Kündigungsrecht gebunden, weil sie bei der Klägerin einen entsprechenden
Vertrauenstatbestand geschaffen hat.
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Dabei kann die Beklagte nicht geltend machen, die Klägerin habe aufgrund des
günstigeren in Anspruch genommenen Monatspreises von 15,99 Euro wissen müssen,
dass damit eine Mindestlaufzeit des Vertrages bis März 2010 verknüpft war. Obwohl die
Beklagte bestritten hat, dass ihr die Anlage 1 mit der Bestimmung Nr. 6 zur
Mindestlaufzeit mitgeteilt worden ist, hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte
dazu nichts vorgetragen, so dass bereits nicht von einer wirksamen Einbeziehung
dieser AGB in den Vertrag gemäß § 305 Abs. 2 BGB ausgegangen werden kann.
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Wegen der ausdrücklich bestimmten vorgenannten Kündigungsmöglichkeit wäre nach
der Regelung des § 305 Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung von AGB zu
Lasten des Verwenders gehen, jedoch auch bei einer Einbeziehung von einer
Wirksamkeit der eingeräumten Kündigungsmöglichkeit auszugehen, zumal in der
Urkunde vom 20.02.07 sogar unverständlicherweise von einer Mindestlaufzeit von 24
Monaten die Rede ist.
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Dass die Klägerin keinen konkreten Abschalttermin genannt und darum gebeten hat, mit
dem Abschalten bis zum Anbieterwechsel zu warten, lässt die Wirksamkeit der
Kündigung zum 31.03.09 unberührt und betrifft lediglich die technische Abwicklung
derselben. Insoweit ist auch unerheblich, ob und ggf. in welchen Umfang die Klägerin
der Anschluss anschließend noch genutzt und inwieweit sie dafür evtl. nach
Bereicherungsrecht Zahlungen leisten muss, denn dies lässt die Wirksamkeit der
Kündigung und damit die Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 31.03.09
unberührt.
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Aufgrund des Endes des Vertragsverhältnisses ist die Beklagte auch verpflichtet, den
Anschluss freizugeben und durch die oben tenorierten Mitwirkungshandlungen
gegenüber dem nachfolgenden Anbieter der Klägerin den von ihr beabsichtigten
Anbieterwechsel zu ermöglichen.
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Aufgrund ihres unberechtigten Versuchs, die Klägerin bis zum März 2010 an einer
Kündigung zu hindern, hat die Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadenersatz zu
leisten und die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 83,54 Euro zu erstatten.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713
ZPO.
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Streitwert: bis 600,- Euro
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Foerst
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