Urteil des AG Aachen vom 17.09.2010

AG Aachen (wahrung der frist, gläubiger, bank, schuldner, forderung, beschwerde, zustimmung, plan, anzahl, frist)

Amtsgericht Aachen, 93 IK 77/08
Datum:
17.09.2010
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
93 IK 77/08
Tenor:
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren ….
wer¬den die durch den Einwendungsgläubiger er¬ho¬be¬nen
Ein¬wen¬dun¬gen ge¬gen den Schul¬den¬be¬rei¬ni¬gungs¬plan in
der Fas¬sung vom 11.03.2008 durch eine Zu¬stim¬mung er¬setzt.
G r ü n d e
1
Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 InsO liegen
vor, weil ausweislich der nachfolgenden Auswertung sowohl die Kopf- wie auch die
Summenmehrheit der beteiligten Gläubiger erreicht ist:
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Gesamtzahl der benannten Gläubiger:
7
=100,00%
Anzahl der zustimmenden Gläubiger:
6
= 85,71%
Anzahl der ablehnenden Gläubiger:
1
= 14,29%
Gesamtsumme der Forderungen:
2.762.273,46 EUR
= 100,00%
Forderungssumme der Zustimmungen:
2.412.273,46 EUR
= 87,33%
Forderungssumme der Ablehnungen:
350.000,00 EUR
= 12,67%
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Entgegen der von den Verfahrensbevollmächtigten der B -Grundstücksgesellschaft
vorgetragenen Auffasung hat diese innerhalb der Notfrist des § 307 Abs. 1 InsO von
einem Monat den vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan nicht
abgelehnt, sondern mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 26.05.2008 lediglich die
in den Vezeichnissen sowie im Plan aufgeführte Forderung korrigiert.
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Auf die Anträge des Schuldners und des Ersetzungsantragstellers waren die
Einwendungen des Gläubigers, die dem Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt
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hat, durch eine Zustimmung zu ersetzen. Die beantragte Zustimmungsersetzung darf
nämlich nur verweigert werden, wenn ein Gläubiger glaubhaft gemacht hat, dass die
Voraussetzungen des § 309 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO vorliegen. Das ist hier nicht der
Fall.
Wie die Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners zutreffend ausgeführt hat, hafteten
die Schuldner G, T (Einwendungsgläubiger) und T1 gesamtschuldnerisch für die
Forderung der T-Bank. Da der Einwendungsgläubiger nach Zahlung eines Teilbetrage
gemäß seinen Angaben von der T-Bank aus seiner Haftung entlassen worden ist,
haben nunmehr nur noch die Eheleute G sowie der Schuldner für die Restforderung der
Bank einzustehen. Sobald jedoch die Eheleute G Zahlungen an die T-Bank leisten,
stünde diesen ein nunmehr fälliger Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB gegen den
Schuldner zu, so dass die Gläubiger G entgegen der Ansicht des
Einwendungsgläubigers sehr wohl bereits jetzt in den Schuldenbereinigungsplan
aufzunehmen waren.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Dieser Beschluss kann von jedem Gläubiger, dessen Einwendungen durch eine
Zustimmung ersetzt werden, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim
Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 309 Abs. 2
Satz 3 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim
hiesigen Landgericht.
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Aachen, 03.11.2008
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Stühn
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Richter am Amtsgericht
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