Urteil des AG Aachen vom 09.04.2010

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Amtsgericht Aachen, 108 C 2/10
Datum:
09.04.2010
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Richter der Abteilung 108
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
108 C 2/10
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte
Verurteilt, an den Kläger 352,00 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 150,00 € ab
01.12.2009 und aus dem weitergehenden Betrag ab 30.12.2009
sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 402,82 € zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 37 %, die
Beklagte trägt 63 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n e:
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Die Klage ist zum Teil begründet.
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Dem Kläger steht restlicher Schadenersatzanspruch aus dem Verkehrsunfallereignis
vom 01.12.2009 nur in tenorierter Höhe zu.
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Die Berechnung eines UPE-Aufschlages auf die Ersatzteile im Rahmen der
Reparaturkosten rechtfertigt sich nicht.
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Derartige Mehrkosten werden, wie das Gericht aus zahlreichen aufgrund von Schäden
aus Verkehrsunfällen geführten Schadensersatzprozessen weiß, generell nur von
markengebundenen
sogenannten UPE-Aufschläge im Wesentlichen dazu dienen, die Kosten für die
Vorhaltung von Erteilen abzudecken. Diese Vorhaltung, die unter Umständen zu einer
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verringerten Reparaturdauer führen kann, ist aber nur großen markengebundenen
Fachwerkstätten möglich, nicht aber den sogenannten freien Werkstätten, die eine
Vielzahl von Fahrzeugen verschiedener Marken zur Reparatur annehmen.
Was die Höhe die Abschlags angeht, welchen die Beklagte vorgenommen hat, hat sich
der Kläger nicht – auch nicht hilfsweise – hierzu geäußert, so dass der neunprozentige
Abschlag, unter der Annahme, dass ein UPE-Aufschlag nicht gerechtfertigt ist, als
unbestritten und angemessen angesehen werden muss.
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Was die Wertminderung angeht, so zeigt bereits die Klageerwiderung, das die starre
Anwendung verschiedenster Berechnungsverfahren unbrauchbar ist. Das Gericht ist im
Rahmen seiner ihm zugestandenen Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO auch
nicht auf die Anwendung irgendwelcher, auf welcher Grundlage auch immer,
entwickelter Methoden angewiesen. Der Fall ist insofern vergleichbar mit dem der
Ermittlung angemessener Mietwagenkosten, wozu der Bundesgerichtshof in seinen
jüngsten Entscheidungen geführt hat, dass der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten
ist, sich an mehr oder weniger gängige Tabellen zu halten.
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Im Rahmen der Schadensschätzung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich bei
dem geschädigten Fahrzeug um einen Audi A4-Quattro und damit um ein höherwertiges
Fahrzeug aus dem gehobenen Preissegment handelt, das zudem im Unfallzeitpunkt
gerade erst knapp 2 Jahre zugelassen war. Entgegen der Auffassung der Beklagten
kann bei dem vom Sachverständigen E ermittelten Schaden auch nicht von einem
sogenannten "Bagatellschaden" ausgegangen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass das Fahrzeug einen Schaden an der vorderen rechten Ecke erlitten hat, der nicht
nur den Stoßstangenbereich, sondern auch den Karosseriebereich beschädigt hat. Im
Hinblick hierauf ist der eingetretene Schaden unzweifelhaft offenbarungspflichtig und
angesichts des Anschaffungspreises und des Wiederverkaufswertes über dem Betrag
anzusetzen, den die Beklagte zugrunde gelegt hat.
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Unter Berücksichtigung der vorliegenden Kriterien schätz das Gericht gemäß § 287 ZPO
den Minderwert auf 500,00 €,
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so dass der Kläger noch eine Differenz von
150,00 €
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als Schadensersatz verlangen kann.
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Der Kläger hat zwischenzeitlich nachgewiesen, dass sein Fahrzeug repariert worden ist.
Die Reparatur ist durch den Sachverständigen E betätigt worden. An der Richtigkeit
dieser schriftlichen Äußerung zu zweifeln hat das Gericht auch angesichts der Tatsache,
dass es sich bei dem Sachverständigen um einen allgemein vereidigten und öffentlich
bestellten Sachverständigen handelt, der von den Gerichten des Bezirks vielfach
herangezogen wird, handelt, keine Veranlassung.
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Da der Sachverständige auch eine angemessene Reparaturzeit von 3 Tagen dargelegt
hat, kann der Kläger einen weiteren Schadenersatz in Form des Nutzungsausfalles in
Höhe von
177,00 €
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von der Beklagten verlangen.
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Der Kläger macht auch zu Recht eine allgemeine Auslagenpauschale im
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Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung des vorliegenden Schadenersatzanspruches
geltend, die von der Rechtsprechung grundsätzlich gewährt wird. Hiergegen hat sich die
Beklagte substantiiert nicht geäußert, so dass schließlich dem Kläger ein weiterer
Anspruch in Höhe von
25,00 €
zusteht.
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Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
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Was den Verzinsungszeitpunkt angeht, so kann der Kläger eine Verzugsverzinsung ab
Unfalldatum nur für die dauerhafte Wertminderung verlangen, wie sich dies schon aus
dem Wortlaut des § 849 BGB ergibt. Bezüglich der weitergehenden
Schadensersatzansprüche, etwa auf Ersatz von Reparaturkosten, gilt diese Vorschrift
nicht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Auflage 2009, § 849, Randnummer 1 am Ende).
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Über die Wertminderung von restlich 150,00 € hinaus ergibt sich der Zinsanspruch aus
den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.
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Aus Verzugsgründen kann der Kläger auch Ersatz der vorgerichtlich entstandenen
Rechtsverfolgungskosten verlangen. Zwar ist, wie vorstehend dargelegt, vorgerichtlich
der Schaden leicht überhöht geltend gemacht, es ergibt sich jedoch insofern kein
Gebührensprung, so dass nach dem angesetzten Streitwert abgerechnet werden kann.
Eine 1,3fache Geschäftsgebühr ist entsprechend der herrschenden Rechtsprechung als
angemessen anzusehen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11
ZPO.
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Streitwert
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