Urteil des AG Aachen vom 16.07.2010

AG Aachen (treu und glauben, höhe, arglistige täuschung, streitwert, abmahnung, firma, datum, schadenersatz, abgabe, anfechtung)

Amtsgericht Aachen, 115 C 77/10
Datum:
16.07.2010
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Richter der Abteilung 115
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
115 C 77/10
Nachinstanz:
Landgericht Aachen, 5 S 127/10
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Aachen
auf die mündliche Verhandlung vom 11.06.2010
durch die Richterin Gruchol
für Recht er¬kannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 689,90 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
12.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und der
Beklagte zu 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die vorläufige Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrags abwendet.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten um Ansprüche auf Rechtsanwaltsvergütung aus abgetretenem
Recht.
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Der Beklagte erhielt am 20.10.2009 ein Schreiben der Rechtsanwälte S als Vertreter der
Firma V GmbH, welche geltend machte, Inhaberin der Rechte an dem Musikalbum I der
Gruppe U zu sein. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, dieses Album im Internet in File-
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Gruppe U zu sein. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, dieses Album im Internet in File-
Sharing-Netzwerken zum Download bereit gestellt zu haben. Er wurde aufgefordert, die
Zugänglichmachung zu beseitigen und zu unterlassen sowie Schadenersatz zu leisten.
Als Schadenpositionen nannten die Rechtsanwälte einen möglichen
Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sowie
Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Hinsichtlich der Rechtswaltsgebühren heißt
es, dass diese sich "bei einem entgegenkommend eher gering angesetzten Streitwert
von 5.000,00 EUR pro verfügbar gemachtem einzelnen Musiktitel auf 1.580,00 EUR"
beliefen. Als pauschalierter Schadenersatz wurde dem Beklagten eine Zahlung von
1.200 € sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsklärung angeboten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Abmahnschreibens
(Bl. 57 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte kontaktierte den Rechtsanwalt Dr. T,
welcher ihm ein Vollmachts- und Auftragsformular zukommen ließ (Bl. 27 d.A.), welches
der Beklagte am 23.10.2009 unterzeichnete und zurücksandte. Zugleich unterzeichnete
der Beklagte eine Zustimmungs- und Abtretungserklärung. Rechtsanwalt Dr. T schrieb
am 27.10.2009 an die Rechtsanwälte S und schlug einen Vergleich vor, wonach 400 €
zu zahlen seien. Zudem riet er dem Beklagten, die strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben, welche dieser am 28.10.2009 abgab. Mit Datum
vom 03.11.2009 rechnete Rechtsanwalt Dr. T gegenüber dem Beklagten einen Betrag in
Höhe von 1.641,96 € nach einem Gegenstandswert von 50.000 € ab (Bl. 74 d.A.).
Der Beklagte erhielt am 25.10.2009 eine Schreiben der Rechtsanwälte E1 der Firma E
GmbH übernommen haben, welche Inhaberin der Rechte an dem Album N des Sängers
N sei (Anlage K4, Bl. 28 ff. d.A.). Dem Beklagten wurde vorgeworfen, dieses Album im
Internet in File-Sharing-Netzwerken zum Download bereit gestellt zu haben. Er wurde
aufgefordert, die Zugänglichmachung zu beseitigen und zu unterlassen sowie
Schadenersatz zu leisten. Als Schadenpositionen nannten die Rechtsanwälte einen
möglichen Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sowie
Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 10.000 €, welcher normalerweise
651,80 € zzgl. Umsatzsteuer betragen würde. Als pauschalierter Schadenersatz wurde
dem Beklagten eine Zahlung von 480 € sowie die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsklärung angeboten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 28 ff. d.A. Bezug
genommen. Der Beklagte kontaktierte wiederum den Rechtsanwalt Dr. T, welcher ihm
eine Einwilligungserklärung zum Abrechnungsverfahren (Bl. 26 d.A.), ein Vollmachts-
und Auftragsformular (Bl. 27 d.A.) sowie ein Formblatt zu Hinweisen zur anwaltlichen
Vergütung und Vorgehensweise (Bl. 34 d.A.) zukommen ließ. Der Beklagte sendete das
unterzeichnete Vollmachts- und Auftragsformular mit Datum vom 02.11.2009 zusammen
mit einer Zustimmungs- und Abtretungserklärung zurück. Der beauftragte Rechtsanwalt
Dr. T wies die Ansprüche der E GmbH mit Schreiben vom 04.11.2009 zurück und
hinterlegte Schutzschriften bei mehreren Landgerichten. Mit Datum vom 10.11.2009
rechnete Rechtsanwalt Dr. T gegenüber dem Beklagten einen Betrag in Höhe von
886,19 € nach einem Gegenstandswert von 10.000 € ab (Anlage K8, Bl. 51 d.A.).
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Rechtsanwalt Dr. T trat die Ansprüche aus der Rechnung vom 04.11.2009 und vom
10.11.2009 an die Klägerin ab.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.528,15 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, er habe den Anwalt nach den Kosten der Inanspruchnahme
gefragt, worauf der Rechtsanwalt angekündigt habe, einen Kostenvoranschlag zu
schicken, jedoch tatsächlich das Auftragsformular übersandte.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12
I.
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1. Der Beklagte schuldet der Klägerin für die von dem Rechtsanwalt Dr. T erbrachte
Tätigkeit gemäß § 675, § 611 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des RVG die
an die Klägerin abgetretene Forderung in Höhe von 689,90 €.
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2. Die Honorarforderung ist von Rechtsanwalt Dr. T gemäß § 398 BGB wirksam an die
Klägerin abgetreten worden. Die Wirksamkeit dieser Abtretung scheitert nicht an § 134
BGB. Denn der Beklagte hat in die Abtretung der Ansprüche ausdrücklich schriftlich
eingewilligt, indem er separate Zustimmungs- und Abtretungserklärungen vom
23.10.2009 und vom 02.11.2009 unterschrieb. Willigt der Mandant in die Abtretung und
damit in die Weitergabe der Informationen gemäß § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO in der
Fassung ab dem 01.09.2009 ein und macht auf diese Weise von seinem durch Artikel 2
GG gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gebrauch, ist er im
Umfang seiner Einwilligung nicht mehr schutzbedürftig.
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3. Zwischen Rechtsanwalt Dr. T und dem Beklagten ist durch Rücksendung des
unterzeichneten Auftragsformulars mit Datum vom 23.10.2009 ein Anwaltsvertrag
gemäß § 675 BGB über die Verteidigung gegen die Abmahnung der Firma V zu Stande
gekommen. Der Anwaltsvertrag ist nicht durch Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB
nichtig. Eine Anfechtung durch Anfechtungserklärung vom 19.01.2010 nach § 119 Abs.
1 bzw. Abs. 2 BGB ist bereits deswegen nicht wirksam, weil diese nicht mehr
unverzüglich im Sinne des § 121 BGB geschah. Denn mit Übersendung der Rechnung
im November 2009 hatte der Beklagte Kenntnis von der Gebührenforderung des
Rechtsanwalts. Auch eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht.
Denn eine arglistige Täuschung des Rechtsanwalts über die Höhe der
Gebührenforderung und ein hierauf beruhender Irrtum des Beklagten liegen nicht vor.
Der Beklagte ist für seine Behauptung, den Anwalt nach den Kosten der
Inanspruchnahme gefragt zu haben beweisfällig geblieben. Soweit der Beklagte als
Beweismittel seine Vernehmung als Partei beantragt hat, ist dem nicht nachzukommen.
Voraussetzung einer Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO ist, dass bereits eine
gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der umstrittenen Behauptung erbracht ist
und das Gericht durch die Parteivernehmung die Ausräumung seiner restlichen Zweifel
erwartet (BGH, NJW 1994, 320; Musielak/Huber, ZPO, 7. Auflage 2009, § 448 Rn. 3).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn hinreichende
Anhaltspunkte für eine Kostenanfrage beim Rechtsanwalt sind nicht gegeben. Auch
unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit ist vorliegend eine Parteivernehmung
nicht vorzunehmen, da der Beklagte für die von ihm aufgestellte Behauptung
beweispflichtig ist und die Parteivernehmung nicht lediglich gegenbeweislich erfolgt.
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4. Der Klägerin steht damit aus abgetretenem Recht eine Gebührenforderung aus der
Angelegenheit gegenüber der Firma V GmbH in Höhe von insgesamt 316,18 € zu.
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a) Die Rechtsanwaltsgebühren sind nach den Bestimmungen des RVG nach einem
Streitwert von 3.000 € abzurechnen. Der von der Klägerin angenommene Streitwert von
50.000 € ist nicht zu Grunde zu legen. Denn auch wenn dieser sich aus dem Angaben in
der Abmahnung vom 27.10.2009 errechnen ließe, so ist nicht dieser dort angegebene
Wert, sondern der tatsächliche Wert des rechtlich verfolgten Interesses maßgeblich. Da
sich anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 RVG auf das
Bestehen/Nichtbestehen eines Rechtsanspruchs oder zumindest eines rechtlichen
Verhältnisses bezieht, betrifft der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit die Rechte
oder Rechtsverhältnisse des Auftraggebers, die dieser durchzusetzen oder abzuwehren
gedenkt (Mayer/Kroiß/Klees, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Auflage 2009, § 2 Rn.
16). Dabei ist in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu
bestimmen. Die Abmahnung vom 27.10.2009 diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten
von zu Gunsten der Firma V geschützten Musiktiteln im Internet zum Download zu
verhindern. Das Interesse des Beklagten ging dahin, diesen Anspruch der Beklagten
abzuwehren. Dieses Interesse ist nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl
der in das Netz gestellten Titel zu bemessen, vielmehr sind die Gesamtumstände des
Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Aktenzeichen: 6
U 101/09, I-6 U 101/09 – zitiert nach juris). Gleichwohl ist der Umfang und das Ausmaß
der streitigen Rechtsverletzung sowie der mögliche Schaden, der bei einer Fortsetzung
der Teilnahme an der Tauschbörse durch erneutes Einstellen von Titeln in nicht
vorherzusehender Anzahl droht, zu berücksichtigen. In Anbetracht der Tatsache, dass
die Anzahl der online gestellten Titel vorliegend bei einem Album mit 12 Titeln lag,
welches recht aktuell und damit die Gefahr höherer Downloadzahlen beinhaltete,
schätzt das Gericht den Streitwert auch unter Berücksichtigung der weiteren durch das
Oberlandesgericht Köln dargestellten Kriterien auf 3.000 €. Dabei hat das Gericht auch
berücksichtigt, dass die Zahl der öffentlich zugänglich gemachten Titel deutlich
unterhalb der durch das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, a.a.O) und das Landgericht
Köln (LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Aktenzeichen: 28 O 241/09 – zitiert nach Juris) zu
beurteilenden Mengen lag. Das Oberlandesgericht Köln setzte für die Onlinestellung
von 964 Musikdateien im Einzelfall einen Streitwert von 200.000 € an. Das Landgericht
Köln setzte für 543 Titel einen Streitwert in Höhe von 160.000 € an. Insgesamt ist daher
vorliegend von einem Streitwert in Höhe von 3.000 € auszugehen.
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b) Die Rechtsanwaltsgebühren setzen sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr
Nr. 2300 RVG (245,70 €), Auslagenpauschale in Höhe von 20 € zuzüglich
Mehrwertsteuer (50,48 €) und bemisst sich damit insgesamt auf 316,18 €.
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5. Auch ein Anspruch auf Schadenersatz auf Freistellung in Höhe der Kosten der
Inanspruchnahme durch den Rechtsanwalt besteht nicht. Denn der Beklagte hat nicht
nachzuweisen vermocht, dass dem Rechtsanwalt eine Pflichtverletzung des
Anwaltsvertrags vorzuwerfen ist.
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a) Der Rechtsanwalt hat vor Übernahme des Auftrags gemäß § 49b Abs. 5 BRAO,
darüber belehrt, dass sich die Vergütungen nach dem Gegenstandswert des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes richten, so dass eine Pflichtverletzung hieraus nicht
entnommen werden kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24.05.2007, Aktenzeichen IX ZR
21
89/06 - zitiert nach juris). Indem der Beklagte das Formular unterschrieb, handelte er
auch in dem Bewusstsein, dass er dem Rechtsanwalt einen Auftrag zur Übernahme der
Rechtsangelegenheit gab.
b) Der Kläger hat auch keine weitere Aufklärungspflicht verletzt. Denn der Anwalt muss
ungefragt den Mandanten grundsätzlich nicht auf die gesetzliche Vergütungspflicht
hinweisen (BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06 - zitiert nach juris). Es ist aber
anerkannt, dass unter bestimmten Umständen der Anwalt nach Treu und Glauben
verpflichtet sein kann, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die
voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären. Maßgeblich sind die Umstände des
Einzelfalls. Aus besonderen Umständen des Einzelfalles nach Treu und Glauben kann
sich eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers
diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren, etwa wenn die
Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel
wirtschaftlich sinnlos macht (BGH, a.a.O.). Vorliegend ist die Beauftragung des
Rechtsanwalts mit der Überprüfung der Berechtigung der Abmahnung indes nicht
wirtschaftlich sinnlos gewesen. Denn zum Zeitpunkt der Beauftragung war die
Notwendigkeit der rechtlichen Überprüfung der Richtigkeit des geltend gemachten
Unterlassungsanspruchs, des Schadenersatzanspruchs und der Verpflichtung zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für den Beklagten nicht
wirtschaftlich sinnlos, auch wenn dem Beklagten bereits ein Vergleichsvorschlag der
Gegenseite hinsichtlich der Angelegenheit vorlag. Denn bereits die Überprüfung,
welche Rechtsfolgen sich aus der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung
und der Einigung über die geltend gemachten Schadenersatzansprüche ergeben und
ob hierzu eine Verpflichtung bestand, hatte für den Beklagten wirtschaftlichen Wert.
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6. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Zahlung von 373,72 € für die Übernahme der
rechtlichen Beratung und die damit verbundene Tätigkeit im Streit mit der E GmbH. Der
Beklagte erteilte am 02.11.2009 den Auftrag, gegen die Abmahnung der Rechtsanwälte
E1 vom 25.10.2009 vorzugehen. Dieser Auftrag ist nicht durch Anfechtung gemäß § 142
BGB nichtig, da der Beklagte keine arglistige Täuschung des Rechtsanwalts hat
nachweisen können (s.o.). Der Streitwert für die Abwehr der Ansprüche der Firma E
GmbH, welche eine Abmahnung für die öffentliche Zugänglichmachung eines
Musikalbums des Sängers N beinhaltet, beträgt 3.000 €. Insoweit wird auf die obigen
Ausführungen verwiesen. Danach sind Gebühren in Höhe von 373,72 € angefallen.
Denn Rechtsanwalt Dr. T wies nicht nur die Ansprüche mit Schreiben vom 04.11.2009
zurück, sondern hinterlegte auch Schutzschriften bei mehreren Landgerichten, wozu ihn
der Beklagte in dem Auftragsformular bereits bevollmächtigt hatte. Die
Rechtsanwaltsgebühren setzen sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß
Nr. 2300 RVG (245,70 €), Auslagenpauschale in Höhe von 20 € gemäß Nr. 7002,
zuzüglich einer 0,8 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 1, 3100 RVG (151,20 €) und
einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 € gemäß Nr. 7002 abzüglich des
anrechenbaren Teil (122,85 €) zuzüglich Mehrwertsteuer (9,19 €), und bemisst sich
damit insgesamt auf 373,72 €.
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7. Der Anspruch auf Zinszahlung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 12.12.2009 ergibt sich aus § 280, § 286 Abs. 1, Abs. 3, § 288 Abs.
1 i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB.
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II.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
26
III.
27
Streitwert: 2.528,15 €
28
Gruchol
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Aachen, 15.07.2010 Amtsgericht Gruchol Richterin
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