Tarifvertrag

Gewerbe:
Zeitungsverlagsgewerbe
Branche
Publizistik, Medien,Druck und Papier
Datum:
01.08.2010
Schlagworte
  • Tageszeitungen
  • Tarifvertrag
  • freie Journalisten

Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten und Journalistinnen an Tageszeitungen

Tarifvertrag
für arbeitnehmerähnliche freie
Journalisten und Journalistinnen
an Tageszeitungen
Gültig ab 1. August 2008*
* gekündigt zum 31. Juli 2010
Deutscher Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -
Bennauerstraße 60
53115 Bonn
Telefon 0228/2 01 72 18
Telefax 0228/2 01 72 33
E-Mail: Hir@djv.de
Homepage: www.djv.de
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Tarifvertrag
für arbeitnehmerähnliche freie
Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen
Zwischen
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.
als Vertreter der ihm angeschlossenen Landesverbände
Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.,
Verband Bayerischer Zeitungsverleger e.V.,
Verband der Zeitungsverleger in Berlin und Ostdeutschland e.V.
Zeitungsverlegerverband Bremen e.V.,
Zeitungsverlegerverband Hamburg e.V.,
Zeitungsverlegerverband Nordrhein-Westfalen e.V.,
Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.,
Verband der Zeitungsverleger in Rheinland-Pfalz und Saarland e.V.,
Verband der Zeitungsverlage Norddeutschland e.V.
- einerseits -
und
Deutschen Journalisten-Verband e.V.,
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -
- andererseits -
ver.di - Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft,
- Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di
wird der folgende Tarifvertrag geschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt
räumlich:
in den Bundesländern und dem Teil Berlins, in denen das Grundgesetz am 2. Okto-
ber 1990 galt;
fachlich:
für alle Verlage, die Tageszeitungen herausgeben;
persönlich: für alle hauptberuflichen freien Journalisten und Journalistinnen, die als arbeit-
nehmerähnlich im Sinne des § 3 gelten, soweit sie für Tageszeitungen aufgrund
von Dienst- oder Werkverträgen tätig sind.
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§ 2
Hauptberuflich freie Journalisten/Journalistinnen
Hauptberuflich freie Journalisten/Journalistinnen sind nur solche freien Journalis-
ten/Journalistinnen, die ihre Einkünfte aus Erwerbs- und Berufstätigkeit überwiegend aus journa-
listischer Tätigkeit beziehen. Als hauptberuflich freier Journalist/freie Journalistin im Sinne die-
ses Tarifvertrages gilt nicht, wer aus seiner freiberuflichen journalistischen Tätigkeit regelmäßig
weniger als 750 DM im Monat bezieht.
Protokollnotiz zu § 2:
Der Betrag von 750 DM in § 2 Satz 2 entspricht etwa 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße
(§ 18 des IV. Buches des Sozialgesetzbuches) nach dem Stand bei Abschluss des Tarifvertrages.
Die Tarifvertragsparteien haben die Aufnahme von Gesprächen über eine Neudefinition des Be-
griffs der hauptberuflichen Tätigkeit vereinbart.
§
3
Arbeitnehmerähnliche freie Journalisten und Journalistinnen
1. Als arbeitnehmerähnliche/r freier Journalist/freie Journalistin im Sinne dieses Tarifvertrages
gilt nur, wer:
a) wirtschaftlich abhängig (Abs.2) und vergleichbar einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin
sozial schutzbedürftig (Abs.3) ist und
b) die dem Verlag geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit
von Dritten erbringt.
2. Wirtschaftlich abhängig ist nur, wer für Text- und Bildbeiträge für einen Verlag oder Kon-
zern nach Art des § 18 des Aktiengesetzes im Durchschnitt der letzten sechs Monate min-
destens ein Drittel des Entgeltes erzielt, das ihm für seine Erwerbstätigkeit insgesamt zu-
steht.
3. Sozial schutzbedürftig ist nur, wer auf die Einkünfte aus journalistischer Tätigkeit zur Siche-
rung seiner wirtschaftlichen Existenz angewiesen ist.
4. Der Journalist/die Journalistin kann tarifliche Rechte erstmals für den Monat geltend ma-
chen, in welchem er/sie dem verpflichteten Verlag (§ 4) angezeigt hat, dass er/sie als arbeit-
nehmerähnliche/r freier Journalist/freie Journalistin im Sinne dieses Tarifvertrages gilt. Das
Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist auf Verlangen des Verlages von ihm/ihr
schriftlich zu versichern. Darüber hinaus ist er/sie auf Verlangen verpflichtet, die Voraus-
setzungen des § 2 und/oder des vorstehenden Abs. 2 und/oder des Abs. 5 mit einer von ei-
nem Wirtschaftsprüfer bestätigten Berechnung nachzuweisen. Erweisen sich die Angaben
des freien Journalisten/der freien Journalistin als richtig, so trägt der Verlag die Mindest-
kosten.
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5. Ein Sinken der Bezüge unter die Mindestgrenze des § 2 Satz 2 ist für die Dauer von sechs
Monaten unschädlich.
Protokollnotiz zu § 3:
Dritte im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe b sind nicht Partner und Bürogemeinschaften, ferner
nicht Sekretärinnen oder Ehepartner, die Hilfsdienste, also keine journalistische Arbeit, leisten.
§
4
Verpflichteter
Verlag
Rechte nach diesem Tarifvertrag können jeweils nur gegenüber dem einzelnen Verlag geltend
gemacht werden, dem gegenüber der freie Journalist/die freie Journalistin die Voraussetzungen
des § 3 erfüllt (verpflichteter Verlag).
§
5
Grundlagen der Honorarberechnung
1. Maßstab für die Berechnung des Honorars ist der gedruckte Umfang des Beitrages und die
Höhe der Auflage.
2. Bei der Berechnung des Honorars ist die verkaufte Auflage der Ausgaben zugrunde zu le-
gen, in denen der Beitrag veröffentlicht worden ist. Die Berechnung des Honorars nach der
verkauften Auflage gilt, falls nicht anders vereinbart ist, auch für Beiträge, die von Zentral-
redaktionen mit ständiger Satzherstellung zur Veröffentlichung in den angeschlossenen Zei-
tungen verwertet werden; den freien Journalisten/Journalistinnen sind in solchen Fällen auf
Verlangen die angeschlossenen Zeitungen und die verkaufte Auflage anzugeben.
§
6
Honorare für Textbeiträge
Die Berechnung der Honorare erfolgt nach der Anzahl der Druckzeilen der einzelnen Beiträge.
Dabei gilt als Normalzeile die Druckzeile mit 34 bis 40 Buchstaben.
Die Honorare betragen:
Bei einer
über
Auflage
bis
10.000
25.000
50.000
100.000
100.000
_________________________________________________________
Cent ab 1. Dezember 2008
a) für Nachrichten und Berichte:
Erstdruckrecht
54 59 72 84 96
Zweitdruckrecht
44 47 53 65 73
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b) für Reportagen, Gerichtsberichte, Spitzen, Glossen, unterhaltende Aufsätze, Kurzgeschich-
ten:
Erstdruckrecht 68
72
90
108
134
Zweitdruckrecht 51
53
70
82
101
Bei einer
über
Auflage
bis
10.000
25.000
50.000
100.000
100.000
_________________________________________________________
Cent ab 1. Mai 2009
a) für Nachrichten und Berichte:
Erstdruckrecht
55 60 73 85 98
Zweitdruckrecht
45 48 54 66 74
b) für Reportagen, Gerichtsberichte, Spitzen, Glossen, unterhaltende Aufsätze, Kurzgeschich-
ten:
Erstdruckrecht
69 73 91 110
136
Zweitdruckrecht
52 54 71
83
103
c) Die Honorare für Kommentare, Leitartikel, Interviews, fachliche und wissenschaftliche Auf-
sätze, Kunstkritiken, Essays und Alleinveröffentlichungsrechte unterliegen freier Vereinba-
rung. Sie müssen angemessen über den Sätzen der Tabelle liegen.
d) Als Mindesthonorar für einen Beitrag ist das Honorar für 20 Zeilen des jeweiligen Erst-
druckrechts zu zahlen.
Protokollnotiz zu § 6:
Umfasst die Druckzeile weniger als 34 oder mehr als 40 Buchstaben, so sind die Honorarsätze
nach folgender Formel zu errechnen
Buchstaben der Druckzeile x Honorarsatz für Normalzeile
___________________________________________________________
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§
7
Honorare für Bildbeiträge
Für Bildbeiträge (schwarz-weiß) gelten folgende Honorare:
Bei einer
über
Auflage
bis
10.000
25.000
50.000
100.000
100.000
____________________________________
Euro ab 1. Dezember 2008
a) Erstdruckrecht
37,80 43,50 49,40 64,00 77,50
b) Zweitdruckrecht
30,10 34,70 36,90 49,40 59,00
Bei einer
über
Auflage
bis
10.000 25.000 50.000 100.000
100.000
___________________________________
Euro ab 1. Mai 2009
a) Erstdruckrecht
38,40 44,20 50,20 65,00 78,70
b) Zweitdruckrecht
30,60 35,30 37,50 50,20 59,90
c) Das Bildhonorar schließt die Kosten der technischen Herstellung des angenommenen Bildes
ein. Soweit das nicht der Fall ist, können angemessene Abschläge vorgenommen werden.
d) Honorare für Alleinrechtbilder, Titelfotos, Fotomontagen, Farbaufnahmen und Zeichnungen
werden von Fall zu Fall frei vereinbart. Sie müssen angemessen über den Sätzen der Tabelle
liegen.
e) Honorare für Archivbilder unterliegen freier Vereinbarung und richten sich nach dem Um-
fang der übertragenen Rechte, der beim Ankauf festzulegen ist.
§
8
Pauschalisten
1. Anstelle der in §§ 6 und 7 aufgeführten Honorare kann auch die Zahlung einer monatlichen
Pauschale vereinbart werden.
2. Bei Bemessung der Pauschale ist nicht die Summe der veröffentlichten Zeilen oder Bilder
ausschlaggebend, vielmehr sind die Besonderheiten des Einzelfalls, ggf. auch zusätzliche
Leistungen eines Vertragspartners zu berücksichtigen.
3. Werden die Honorarsätze (§§ 6,7) geändert, ist die Höhe der Pauschale zu überprüfen.
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§ 9
Ersatz von Auslagen
Bei bestellten Beiträgen sind nach vorheriger Vereinbarung dem freien Journalisten/der freien
Journalistin die notwendigen Auslagen gegen Nachweis zu erstatten.
§ 10
Angebot
1. Bei Einsendung oder bei Vorlage ist anzugeben, ob der Beitrag in der vorliegenden Fassung
zur Alleinveröffentlichung, zum Erstdruck oder zum Zweitdruck angeboten wird. Enthält
das Angebot diese Angabe nicht, dann gilt der Beitrag als zum Zweitdruck angeboten. Bei-
träge, deren Veröffentlichung wegen ihres Inhalts zeitgebunden ist, sollen besonders ge-
kennzeichnet sein.
2. Eingesandte Bilder müssen den Urhebervermerk tragen. Mit seinem/ihrem Angebot steht der
freie Journalist /die freie Journalistin dafür ein, dass er/sie das alleinige Verfügungsrecht be-
sitzt. Entsteht durch die Bildveröffentlichung dem Verlag aus anderen Gründen als dem
mangelnden Verfügungsrecht ein Schaden, so haftet der freie Journalist, die freie Journalis-
tin bei Verschulden.
3. Bei befristetem Angebot ist der freie Journalist/die freie Journalistin nach Ablauf der Frist
berechtigt, über den Beitrag anderweitig zu verfügen, falls nicht vor Ablauf der Frist die
Annahme erfolgt.
§ 11
Annahme
1. Unverlangt eingesandte Beiträge werden nur zurückgesandt, wenn Rückporto beigelegt ist.
Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung unverlangt eingereichter und mit Rück-
porto versehener Beiträge muss spätestens innerhalb von vier Wochen nach Eingang der
Beiträge erfolgen, andernfalls sind auch für diese Beiträge die entsprechenden Honorare zu
zahlen.
2. Die Entscheidung über den Ankauf aktueller Bilder muss bei persönlicher Vorlage unver-
züglich getroffen werden.
3. Für einen Auftrag, der dem freien Journalisten/der freien Journalistin von der Redaktion
erteilt wurde, ist das Honorar auch dann zu zahlen, wenn der Beitrag termin- und auftrags-
gemäß abgeliefert, aber nicht veröffentlicht worden ist. Ist ein Beitrag zur Veröffentlichung
angenommen worden, so ist das Honorar auch im Falle der Nichtveröffentlichung zu zah-
len. In beiden Fällen ist das Honorar in der Höhe zu zahlen, die sich bei Veröffentlichung
des Beitrages ergeben hätte.
4. Wird ein bestellter oder angenommener Beitrag (Wort oder Bild) nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Ablieferung veröffentlicht, so kann der freie Journalist/die freie Journalistin
schriftlich eine Nachfrist von einem Monat für die Veröffentlichung setzen und zugleich für
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den Fall der nicht fristgerechten Veröffentlichung zum Ablauf der Nachfrist kündigen. Die
Nachfrist beginnt mit dem Zugang der Ankündigung. Nach Ablauf der Nachfrist kann der
freie Journalist/die freie Journalistin über den Beitrag anderweitig verfügen. Der Anspruch
auf das Honorar Abs. 3) bleibt in diesem Fall bestehen. Mit dem Ablauf der Nachfrist er-
lischt das Nutzungsrecht des Verlages. Die Rückrufrechte gemäß §§ 41,42 UrhG bleiben
unberührt.
5. Nicht als bestellt gelten solche Bilder, die der Verlag nur zur Sichtung ihrer Verwendbarkeit
angefordert hat. In diesen Fällen ist der Verlag verpflichtet, dem Journalisten/der Journalis-
tin innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bilder mitzuteilen, welche der eingegan-
genen Bilder er verwenden will. Soll keine Verwendung erfolgen, ist der Verlag verpflichtet,
die Bilder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang an den Journalisten/die Journalistin zu-
rückzusenden.
§ 12
Fälligkeit
1. Das Honorar muss spätestens bis zum Ende des auf die Veröffentlichung folgenden Monats
abgerechnet und gezahlt sein.
2. Für einen bestellten oder angenommenen Beitrag ist das Honorar ohne Rücksicht auf die
verzögerte Veröffentlichung fällig, wenn seit dem Ablauf des Monats, in dem der Beitrag
eingegangen ist, ein weiterer Monat verstrichen ist. Ist eine feste Vergütung vereinbart, so
ist bis zu diesem Zeitpunkt der volle Betrag zu zahlen. Bei einem nach Zeilen zu berechnen-
den Honorar ist eine Abschlagszahlung von mindestens 80 v.H. des voraussichtlichen Hono-
rars zu leisten. Die Schlusszahlung ist nach erfolgter Veröffentlichung vorzunehmen.
§ 13
Urheberrechtliche
Bestimmungen
1. Beim
Erstdruckrecht
2 UrhG) hat der Verlag Anspruch auf die Priorität der Veröffentlichung des Beitrags im
Verbreitungsgebiet der Ausgaben, für welche der Beitrag angenommen wird (vgl. § 5 Abs.
2); der freie Journalist/die freie Journalistin darf also den gleichen Beitrag nicht zum vorhe-
rigen oder gleichzeitigen Abdruck in diesem Verbreitungsgebiet anderweitig anbieten.
2. Beim
Zweitdruckrecht
Verlag mit der vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung des Beitrags im Ver-
breitungsgebiet im Sinne des Abs. 1 rechnen; der freie Journalist/die freie Journalistin kann
also den gleichen Beitrag auch vor der Veröffentlichung in diesem Verbreitungsgebiet an-
derweitig anbieten.
3. Das
Alleinveröffentlichungsrecht
38 Abs. 3 Satz 2 UrhG) schließt eine anderweitige Verfügung des Journalisten/der Journalis-
tin über den Beitrag im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin aus. Will der Verlag
verhindern, dass der von ihm erworbene Beitrag nach der Veröffentlichung anderweitig er-
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scheinen kann, so muss das besonders vereinbart werden.
einmaligen Veröffentlichung
in den Ausgaben, für die er angenommen ist (vgl. § 5 Abs. 2).
5. Wird
ein
Bild für das Archiv
und gleichzeitig das unbefristete Recht zur Veröffentlichung dieses Bildes ohne vorherige
Rückfrage beim Urheber.
Für jede Veröffentlichung des Bildes steht dem Urheber das Abdruckhonorar zu, falls dieses
nicht bereits beim Ankauf durch ein Pauschal-Abdruckhonorar abgegolten worden ist. Eine
weitergehende Einräumung urheberrechtlicher Befugnisse bedarf besonderer Vereinbarung.
6. Bei Bildbeiträgen ist der Urheber/die Urheberin anzugeben, wenn nichts anderes vereinbart
ist. Ein Sammelvermerk für eine Seite oder für Bilderserien ist lediglich unter Hinzufügung
der Bildzahl zulässig.
§ 14
Umsatzsteuer
Sämtliche Honorare nach diesem Vertrag sind Nettohonorare. Neben diesen schuldet der ver-
pflichtete Verlag (§ 4) die gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn der Journalist/die Journalistin der
Regelbesteuerung unterliegt.
§ 15
Beendigung der Zusammenarbeit
1. Wer nach einer mindestens sechsmonatigen ständigen Zusammenarbeit keine Beiträge mehr
liefern bzw. annehmen will, hat dies der anderen Seite mit einer Frist von einem Monat
schriftlich anzukündigen. Bei mehr als zehnjähriger ununterbrochener ständiger Zusammen-
arbeit verlängert sich die Ankündigungsfrist auf drei, bei mehr als zwanzigjähriger ununter-
brochener ständiger Zusammenarbeit auf sechs Monate.
2. Das Vertragsverhältnis eines Pauschalisten/einer Pauschalistin kann beiderseits mit einer
Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kün-
digung bedarf der Schriftform. Während der ersten sechs Monate der Zusammenarbeit im
Pauschalverhältnis kann bis zum 15. eines Monats zu dessen Ende gekündigt werden. Ab-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 16
Ausschlussfrist
1. Ansprüche aus diesem Tarifvertrag müssen - vorbehaltlich Abs. 2 - bis zum Ablauf des drit-
ten Monats nach dem Monat schriftlich geltend gemacht werden, in dem der freie Journa-
list/die freie Journalistin eine Abrechnung erhalten hat.
2. Ansprüche für die ersten sechs Monate der Zusammenarbeit bzw. seit Inkrafttreten dieses
Tarifvertrages können bis zum Ablauf des neunten Monats der Zusammenarbeit bzw. der
Geltung dieses Tarifvertrags geltend gemacht werden.
3. Eine spätere Geltendmachung als nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen.
§ 17
Schlussbestimmungen
1. Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend am 1. August 2008 in Kraft.
2. Er kann mit einer Frist von drei Monaten erstmals zum 31. Juli 2010, ansonsten jeweils mit
dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
3. Bereits bestehende günstigere Einzelvereinbarungen dürfen aus Anlass dieses Tarifvertrages
nicht verschlechtert werden. Sie können jedoch soweit angerechnet werden, als sich die Ge-
samtbedingungen für den freien Journalisten nicht verschlechtern.
Berlin, 24. November 2008
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.
gez. Helmut Heinen
gez. Werner Hundhausen
Deutscher Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -
gez. Michael Konken
Seite 11
ver.di - Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft,
- Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di
gez. Frank Werneke
gez. Matthias von Fintel