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Inhaltsübersicht SeeArbG

Inhalt
  • von Ärzten§  17Überwachung der Ärzte§  18Übernahme der Untersuchungskosten
  • finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens§  77Behördliche Durchführungsmaßnahmen bei
  • Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale BetreuungUnterabschnitt 1Anspruch auf
  • für Schiffe mit Vermessung in Bruttoregistertonnen§ 153Übergangsregelung für zugelassene Ärzte

VG Karlsruhe - 5 K 2394/05

Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 26.06.2007
Inhalt
  • auf ihre soziale Absicherung beim Eintritt von Berufsunfähigkeit oder im Alter nicht ohne Schutz. Sie
  • Baden-Württemberg für Ärzte Leitsätze 1. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Arzt
  • -württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte aufgenommen wird. 2. Die
  • als Pflichtmitglied bei der Beklagten, der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte
  • Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in der Fassung vom 01.01.2002, wonach die Pflichtteilnahme für

LAG Hamm - 17 Sa 20/07

Landesarbeitsgericht Hamm vom 28.06.2007
Inhalt
  • , dass die Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV ATZ auch der sozialen Absicherung des vorzeitig ausscheidenden
  • diese Abfindung der sozialen Absicherung des Arbeitnehmers bei seinem Ausscheiden aus dem
  • das Bedürfnis des 64 Arbeitnehmers nach sozialer Absicherung pauschal mit Beendigung des
  • AZR 64/81, AP Nr. 37 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche; LAG Berlin, Urteil vom 27.07.1998 – 9 Sa
  • Absicherung vom 25.04.1994 im Bereich der Landesverwaltung des Landes Brandenburg entschieden, dass

Gesetzliche Änderungen im Bereich Gesundheit und Pflege zum 01.01.2013

Rechtsanwalt Mathias Klose vom 26.12.2012
Inhalt
  • rentenversicherungsrechtlichen AbsicherungEine rentenversicherungsrechtliche Absicherung erfordert
  • 2013 für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale PflegeversicherungDie
  • genügend Ärztinnen und Ärzte für eine möglichst wohnortnahe, bedarfsgerechte medizinische Versorgung zur
  • Bedarfsplanungs-Richtlinie werden die Planungsbereiche, die Arztgruppen sowie die Verhältniszahlen (Ärzte je
  • Patienten, Beitragszahler und Ärzte zur Weiterentwicklung erreicht worden, insbesondere wird gezielt

BSG - S 27 KN 8/99 KR

Bundessozialgericht vom 13.06.2006
Inhalt
  • Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz
  • durchgeführten Bewegungsübungen, Stellungnahmen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
  • Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von "häuslicher Krankenpflege" (Häusliche
  • Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nicht ermächtigt, Richtlinien im Widerspruch zu ranghöherem Recht zu
  • den Ausführungen der zuvor zitierten Ärzte, dass eine weitgehende Bettlägerigkeit mit Komplikationen

BSG - B 6 KA 64/98 R

Bundessozialgericht vom 28.06.2000
Inhalt
  • , daß in deren Selbstverwaltungsgremien überwiegend freiberuflich tätige Ärzte vertreten seien. Deshalb
  • anzukündigen haben (vgl § 17 Abs 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte). Zudem ist die Erledigung laufender
  • der KÄV angehören und nicht einmal Ärzte sein müssen (vgl Hess, Kasseler Komm, § 80 SGB V RdNr 10
  • wählt die Vertreterversammlung, der nur Ärzte bzw Psychotherapeuten angehören können (§ 80 Absätze
  • mit den Regelungen in § 20 Ärzte-ZV vereinbaren ließe. Nach § 20 Abs 1 Ärzte-ZV ist für die Ausübung

LSG Hamburg - L 3 R 202/05

Landessozialgericht Hamburg vom 28.09.2005
Inhalt
  • Verbesserung der sozialen Absicherung der Pflegeperson zu motivieren – nahe, den Begriff der Pflege hier in
  • Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI). Mit Bescheid vom 14. August 2002 teilte die Beklagte
  • die Mutter behandelnden Ärzte eingeholt und den Ehemann der Klägerin als Zeugen vernommen. Wegen des
  • : Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft, 1998, S. 256, 273; Behr et al. PlegeV-Kommentar, § 19
  • Anspruch auf Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe I gehabt. Die Klägerin

BSG - S 29 KA 3760/98

Bundessozialgericht vom 09.12.2004
Inhalt
  • wirtschaftlichen Absicherung invalider und älterer Ärzte in den ersten Jahren nach Einführung des Systems nicht
  • ferner für Ärzte, die - wie die Radiologen - nicht in die Honorarbegrenzung durch Praxis- und
  • Versorgung in Hessen beteiligte Ärzte bzw deren Hinterbliebene ausgezahlt. Der Kläger behandelte im
  • Herausnahme ua der Laborärzte, Pathologen und ermächtigten Ärzte von den Honorarbeschränkungsmaßnahmen
  • - Ä sei rechtmäßig. Insbesondere sei die gemeinsame Normsetzung durch die Verbände der Ärzte und

BSG - S 29 KA 4093/98

Bundessozialgericht vom 09.12.2004
Inhalt
  • Absicherung invalider und älterer Ärzte in den ersten Jahren nach Einführung des Systems nicht gewährleistet
  • Verteilungspunktwert der gesamten Honorargruppe 4 begrenzte. Der HVM sah ferner für Ärzte, die - wie die
  • beteiligte Ärzte bzw deren Hinterbliebene ausgezahlt. Die Klägerin behandelte im Quartal III/1997 2149
  • Ärzte von den Honorarbeschränkungsmaßnahmen gegen Art 3 Abs 1 GG. Die Klägerin beantragt, den
  • . Insbesondere sei die gemeinsame EBM-Ä-Normsetzung durch die Verbände der Ärzte und Krankenkassen mit dem

LSG Berlin-Brandenburg - L 13 VS 1016/05

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 09.05.2006
Inhalt
  • anspruchsvollen Aufträge seien die Absicherung des Papstbesuches sowie die Absicherung der
  • der Dienststellen an, holte Befundberichte behandelnder Ärzte und ein truppenärztliches Gutachten
  • stationär behandelnden Krankenhäuser und Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt sowie im Termin
  • zuzuweisen. Weder die Vorgaben der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen

LSG Bayern - L 5 KR 138/05

Bayerisches Landessozialgericht vom 10.03.2006
Inhalt
  • und andere soziale Abgaben habe der Beigeladene selbst zu sorgen. Nach einer Betriebsprüfung am
  • " ausgeübt wird. Zu letzteren zählen Berufe wie Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten und Handwerker erst
  • und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur

LSG Hessen - L 4 KA 110/08

Hessisches Landessozialgericht vom 24.06.2009
Inhalt
  • auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden Ärzte gefährdet werde
  • die Vermeidung von Honorarverwerfungen zur Absicherung eines individuell in der Vergangenheit
  • über den Weg der Honorarverteilung im Wege eines sozialen Ausgleichs unabhängig von ihrem eigenen
  • BSG sei eine Einkommenslenkung und damit ein sozialer Ausgleich zwischen den Praxen auf Basis eines
  • Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich, geeignet sowie den betroffenen Ärzten zumutbar ist. Die in

BSG - B 1 KR 33/06 R

Bundessozialgericht vom 26.06.2007
Inhalt
  • , wäre ihm eine Vorsorge zur Sicherstellung des Lebensunterhalts unmöglich. Die Absicherung eines
  • nicht zum 31.3.2003 geendet habe, greife hier der auch für freiwillig Versicherte geltende soziale
  • Stabilisierung der Abstinenzfähigkeit sowie der sozialen und beruflichen Orientierung unter ärztlich
  • einen noch während dieser Behandlung von den behandelnden Ärzten für die Versicherte gestellten

LSG Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 241/01

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 28.05.2003
Inhalt
  • keiner Absicherung der klinischen Diagnose. Nach Auffassung von Dr F. sei es sinnvoll, eine
  • ermöglichende Behandlung durch nichtzugelassene Ärzte und Krankenhäuser im Inland – einen bloßen Notbehelf
  • über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
  • Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit
  • Systems der sozialen Sicherheit stabilisiert und eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und

VGH Baden-Württemberg - 9 S 2931/08

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 19.11.2009
Inhalt
  • Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte und im Regelungssystem der Architektenversorgung
  • Rentenversicherung gleichwertige Absicherung gewährleistet ist (vgl. Senatsurteil vom 11.09.1990 - 9 S 2995
  • . Beschäftigungen im Rahmen eines Beamtenverhältnisses führen daher stets und zwingend zur Absicherung in einem
  • Nachversicherung ergibt sich dies daraus, dass eine adäquate Absicherung entsprechend der gesetzlichen
  • sämtlicher Arbeitseinkünfte entspricht (vgl. dazu - sowie zur sozialen Zweckbestimmung dieses Systems