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LAG Hessen - 16 Sa 2180/06

Hessisches Landesarbeitsgericht vom 18.08.2008
Inhalt
  • .2 Nr.14 für den Zentralheizungs- und Lüftungsbauer). 61 Ganz in diesem Sinne wurde denn auch
  • ) und im Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Handwerk vom 28. August 1974 (BGBl I S. 2139 ff) außer
  • Entlüftungsanlagen aber auch zum Aufgabengebiet des Zentralheizungs- und Lüftungsbauers gezählt (vgl
  • Zentralheizungs- und Lüftungsbauers sind mit Wirkung vom 01. April 1998 zum zulassungspflichtigen Handwerk des
  • Wasserinstallateurs und des Zentralheizungs- und Lüftungsbauers sind berufsrechtlich zusammengeführt worden. Mit

LAG Köln - 11 Sa 383/02

Landesarbeitsgericht Köln vom 26.07.2002
Inhalt
  • zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Erzieher/Zentralheizungs- und Lüftungsbauer in der
  • Möglichkeiten ausscheidet: Die Einstellung wahlweise nur als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer kann
  • verstehen sein sollte, daß er als Erzieher "und" Zentralheizungs- und Lüftungsbauer eingestellt
  • Kläger eingestellt als "Erzieher/Zentralheizungs- u. Lüftungsbauer" (§ 1) , der "nach Möglichkeit in
  • , wonach er als "Erzieher/ Zentralheizungs- u. Lüftungsbauer" eingestellt wurde. Daraus kann jedoch die

LAG Hamm - 4 Sa 468/02

Landesarbeitsgericht Hamm vom 27.06.2002
Inhalt
  • Verbandzugehörigkeit der Manteltarifvertrag für das Sanitär-, Installateur-, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
  • - und Lüftungsbauer-, Klempner- und Kupferschmiede- Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen vom 10.04.1997
  • fristgemäße und die fristlose Kündigung aufrechterhalten. 39Wir haben mit gleicher Post die von uns gegen das
  • nicht die zugrundeliegenden Vorwürfe aufrecht. Und wir halten auch nicht die von uns erhobenen
  • : § 6 Ziff. 3 Satz 1 MTV für das Sanitär- und Installateur- Handwerk NW, §§ 3, 5 BUrlG, §§ 38, 55 Abs

LAG Baden-Württemberg - 13 Sa 70/04

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 30.06.2005
Inhalt
  • Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt. 8 1.3
  • des in der Niederlassung B gebildeten Betriebsrats, Mitglied des Gesamtbetriebsrats und als solcher
  • Mitglied in verschiedenen Ausschüssen und Arbeitsgruppen des Gesamtbetriebsrats. Aufgrund der
  • Betriebsrats- und insbesondere Gesamtbetriebsratsaufgaben hat der Kläger öfters Termine an anderen Orten
  • Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie (künftig