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Gerichtsvollzieherformular-Verordnung

Rechtsanwalt Jens Ferner vom 24.10.2015
Inhalt
  • zum 1.10.2015 in Kraft getretene „Gerichtsvollzieherformular-Verordnung“. Mit dieser wurde ein

§ 24 ZwVwV

Nichtanwendbarkeit der Verordnung
Inhalt
  • (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, falls der Schuldner zum Verwalter bestellt
  • Zwangsverwaltung).(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht, falls die durch die §§ 150

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Harold Treysse vom 20.04.2010
Inhalt
  • -Verordnung” (kurz DL-InfoV) im BGBl 2010, 267ff veröffentlicht, die die Richtlinie 2006/123/EG
  • teilweise umsetzt. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung, die sich ausdrücklich auf Artikel 2 der Richtlinie
  • beruft, gilt diese Verordnung für Personen, die Dienstleistungen erbringen, die in den
  • auf die Verordnung eingegangen. Da Rechtsanwälte (im Gegensatz zu den Notaren) nicht ausdrücklich
  • von der Verordnung ausgenommen sind, hat diese auch für Rechtsanwälte Geltung. Die Verordnung tritt am 17.05.2010 in Kraft

§ 1 AMPreisV

Anwendungsbereich der Verordnung
Inhalt
  • Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung
  • Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt 1.die

§ 1 AVBFernwärmeV

Gegenstand der Verordnung
Inhalt
  • vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschlu
  • Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die
  • , soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den

§ 1 GCP-V

Zweck der Verordnung
Inhalt
  • (1) Zweck dieser Verordnung ist, die Einhaltung der Guten Klinischen Praxis bei der Planung
  • bestehen oder solche enthalten, bezweckt diese Verordnung darüber hinaus den Schutz der

- AtStrlSVDBest

Zu § 8 der Verordnung

- AtStrlSVDBest

Zu § 13 der Verordnung

- AtStrlSVDBest

Zu § 15 der Verordnung

- AtStrlSVDBest

Zu § 20 der Verordnung

- AtStrlSVDBest

Zu § 21 der Verordnung

- AtStrlSVDBest

Zu § 29 der Verordnung

§ 1 BezeichnungsV

Zweck der Verordnung

§ 11 NatPMüritzV

Vorrang dieser Verordnung
Inhalt
  • Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen

§ 11 NatPSchaalseeV

Vorrang dieser Verordnung
Inhalt
  • Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen