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Anlage TextilPrAusbV
(zu § 3)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Texil/zur Produktprüferin-Textil
- Inhalt
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- - und Verarbeitungsprozesse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)textile Faserstoffe nach Aufbau und
- ächengebilden und Verbundstoffen unterscheiden, textile Massenberechnungen durchführene
§ 3 TextilPrAusbV
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- Inhalt
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- Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild
- ): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Textile
Anlage Text/ProdVeredlAusbV
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil
- Inhalt
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- Beachtung der Sicherheitsvorschriften auswählenc)textile linienförmige Gebilde
- durchführend)textile Flächengebilde und Verbundstoffe unterscheiden, Eigenschaften und
- Konstruktionsmerkmale bestimmen, textile Masseberechnungen durchführene)Betriebs- und Hilfsstoffe
Anlage TextilProdAusbV 2003
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil
- Inhalt
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- umweltschonenden Entsorgung zuführen5Textile Rohstoffe und Produkte (§ 6 Nr. 5)a)textile
- Zwirnverfahren unterscheiden, textile Längengebilde sowie deren Eigenschaften bestimmen
- Eigenschaften beim Lagern von Werk- und Hilfsstoffen beachtenf)Feinheitsbe- und -umrechnungen sowie textile Fl
Anlage ProdMechTextAusbV
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil
- Inhalt
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- , textile Massenberechnungen durchführeng)Auswirkungen von Fasereigenschaften auf Produktionsprozesse
OLG Köln - 6 U 205/09
Oberlandesgericht Köln vom 19.05.2010
- Inhalt
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- hervorzurufen, weil das auf der rechten Seite "nach 1 Wäsche" abgebildete Textil nicht absolut weiß ist
- unter diesen Umständen auch nicht daraus entnehmen, dass in dem Bildvergleich das dargestellte Textil
- einer Wäsche könne bei Verwendung des Fleckentferners der Weißgrad eines neuen Textils erzielt werden
- also neuen Textils vermittelt diese Abbildung daher nicht. 15b) Die Werbung ist nicht geeignet, bei
§ 7 TextilPrAusbV
Anrechnungsregelung
- Inhalt
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- Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprü
- ;ferin-Textil nach dieser Verordnung kann im Ausbildungsberuf Produktionsmechaniker-Textil
- /Produktionsmechanikerin-Textil nach den Vorschriften über das zweite und dritte Ausbildungsjahr der
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin
- -Textil vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1277), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Mai 2007 (BGBl. I S. 686), fortgesetzt werden.
§ 9a ProdMechTextAusbV
Anrechnungsregelung
- Inhalt
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- Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Produktprüfer-Textil
- /Produktprüferin-Textil nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer
- -Textil/zur Produktprüferin-Textil vom 7. Mai 2007 (BGBl. I S. 680) kann nach den Vorschriften f
§ 1 ProdMechTextAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Inhalt
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- Der Ausbildungsberuf Produktionsmechaniker-Textil/ Produktionsmechanikerin-Textil wird staatlich anerkannt.
§ 1 TextilProdAusbV 2003
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Inhalt
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- Der Ausbildungsberuf Produktgestalter-Textil/Produktgestalterin-Textil wird staatlich anerkannt.
§ 1 Text/ProdVeredlAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Inhalt
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- Der Ausbildungsberuf Produktveredler-Textil/Produktveredlerin-Textil wird staatlich anerkannt.
§ 1 TextilPrAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Inhalt
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- Der Ausbildungsberuf Produktprüfer-Textil/Produktprüferin-Textil wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 10 MaschFüAusbV
Anrechnungsregelung
- Inhalt
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- -Textil/Produktionsmechanikerin-Textil; 3.Schwerpunkt Textilveredelung in dem
- AusbildungsberufProduktveredler-Textil/Produktveredlerin-Textil; 4.Schwerpunkt Lebensmitteltechnik in einem der
LG Köln - 33 O 42/08
Landgericht Köln vom 16.09.2008
- Inhalt
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- Zulieferfirma T Textil bis zur Höhe von 15% der zwischen der T Textil und der R GmbH getätigten Umsatzes
- von T Textil erhielt, habe er nach Eingang von Zahlungen seitens der T Textil bereits den Anteil
- gegenüber der T Textil zu erleichtern. Der Beklagte habe im Rahmen der Abrechnung lediglich eine
- Mittlerfunktion gehabt. Da er aber alleiniger Anspruchsinhaber gegenüber der T Textil gewesen sei, habe
- Textil ermöglichen wollen. 12Zur Bestätigung auf der Rechnung vom 12.7.2005 behauptet der Beklagte
§ 1 TextilArbbV
Zwingende Arbeitsbedingungen
- Inhalt
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- Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Textil- und Bekleidungsindustrie der
- Textil- und Modeindustrie e.V., Arbeitgeberverbund, Reinhardtstraße 12 – 14, 10117 Berlin