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Anlage TextilPrAusbV

(zu § 3)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Texil/zur Produktprüferin-Textil
Inhalt
  • - und Verarbeitungsprozesse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)textile Faserstoffe nach Aufbau und
  • ächengebilden und Verbundstoffen unterscheiden, textile Massenberechnungen durchführene

§ 3 TextilPrAusbV

Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Inhalt
  • Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild
  • ): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Textile

Anlage Text/ProdVeredlAusbV

(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil
Inhalt
  • Beachtung der Sicherheitsvorschriften auswählenc)textile linienförmige Gebilde
  • durchführend)textile Flächengebilde und Verbundstoffe unterscheiden, Eigenschaften und
  • Konstruktionsmerkmale bestimmen, textile Masseberechnungen durchführene)Betriebs- und Hilfsstoffe

Anlage TextilProdAusbV 2003

(zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil
Inhalt
  • umweltschonenden Entsorgung zuführen5Textile Rohstoffe und Produkte (§ 6 Nr. 5)a)textile
  • Zwirnverfahren unterscheiden, textile Längengebilde sowie deren Eigenschaften bestimmen
  • Eigenschaften beim Lagern von Werk- und Hilfsstoffen beachtenf)Feinheitsbe- und -umrechnungen sowie textile Fl

Anlage ProdMechTextAusbV

(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil
Inhalt
  • , textile Massenberechnungen durchführeng)Auswirkungen von Fasereigenschaften auf Produktionsprozesse

OLG Köln - 6 U 205/09

Oberlandesgericht Köln vom 19.05.2010
Inhalt
  • hervorzurufen, weil das auf der rechten Seite "nach 1 Wäsche" abgebildete Textil nicht absolut weiß ist
  • unter diesen Umständen auch nicht daraus entnehmen, dass in dem Bildvergleich das dargestellte Textil
  • einer Wäsche könne bei Verwendung des Fleckentferners der Weißgrad eines neuen Textils erzielt werden
  • also neuen Textils vermittelt diese Abbildung daher nicht. 15b) Die Werbung ist nicht geeignet, bei

§ 7 TextilPrAusbV

Anrechnungsregelung
Inhalt
  • Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprü
  • ;ferin-Textil nach dieser Verordnung kann im Ausbildungsberuf Produktionsmechaniker-Textil
  • /Produktionsmechanikerin-Textil nach den Vorschriften über das zweite und dritte Ausbildungsjahr der
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin
  • -Textil vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1277), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Mai 2007 (BGBl. I S. 686), fortgesetzt werden.

§ 9a ProdMechTextAusbV

Anrechnungsregelung
Inhalt
  • Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Produktprüfer-Textil
  • /Produktprüferin-Textil nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer
  • -Textil/zur Produktprüferin-Textil vom 7. Mai 2007 (BGBl. I S. 680) kann nach den Vorschriften f

§ 1 ProdMechTextAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Inhalt
  • Der Ausbildungsberuf Produktionsmechaniker-Textil/ Produktionsmechanikerin-Textil wird staatlich anerkannt.

§ 1 TextilProdAusbV 2003

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Inhalt
  • Der Ausbildungsberuf Produktgestalter-Textil/Produktgestalterin-Textil wird staatlich anerkannt.

§ 1 Text/ProdVeredlAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Inhalt
  • Der Ausbildungsberuf Produktveredler-Textil/Produktveredlerin-Textil wird staatlich anerkannt.

§ 1 TextilPrAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Inhalt
  • Der Ausbildungsberuf Produktprüfer-Textil/Produktprüferin-Textil wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 10 MaschFüAusbV

Anrechnungsregelung
Inhalt
  • -Textil/Produktionsmechanikerin-Textil; 3.Schwerpunkt Textilveredelung in dem
  • AusbildungsberufProduktveredler-Textil/Produktveredlerin-Textil; 4.Schwerpunkt Lebensmitteltechnik in einem der

LG Köln - 33 O 42/08

Landgericht Köln vom 16.09.2008
Inhalt
  • Zulieferfirma T Textil bis zur Höhe von 15% der zwischen der T Textil und der R GmbH getätigten Umsatzes
  • von T Textil erhielt, habe er nach Eingang von Zahlungen seitens der T Textil bereits den Anteil
  • gegenüber der T Textil zu erleichtern. Der Beklagte habe im Rahmen der Abrechnung lediglich eine
  • Mittlerfunktion gehabt. Da er aber alleiniger Anspruchsinhaber gegenüber der T Textil gewesen sei, habe
  • Textil ermöglichen wollen. 12Zur Bestätigung auf der Rechnung vom 12.7.2005 behauptet der Beklagte

§ 1 TextilArbbV

Zwingende Arbeitsbedingungen
Inhalt
  • Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Textil- und Bekleidungsindustrie der
  • Textil- und Modeindustrie e.V., Arbeitgeberverbund, Reinhardtstraße 12 – 14, 10117 Berlin