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LSG Sachsen - L 5 RJ 146/00
Sächsisches Landessozialgericht vom 23.10.2001
- Inhalt
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- Belegung sozialmedizinischer Literatur (Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen
- einer Dienststelle oder Einrichtung derselben besteht, werden z. B. im öffentlichen Dienst nach der
- sozialmedizinischen Feststellungen weiterhin ganztägig leichte bis gelegentlich mittelschwere
- . Insgesamt sei der epikritischen Zusammenfassung und der sozialmedizinischen Beurteilung des Gutachtens
LSG Bayern - L 19 R 354/03
Bayerisches Landessozialgericht vom 16.03.2005
- Inhalt
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- des Arbeitsamtes Passau (Dienststelle O.). Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands
- eine sozialmedizinisch relevante kardiale Leistungsminderung feststellte. Es lägen beim Kläger
LSG Berlin-Brandenburg - L 5 RA 3/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 06.08.2004
- Inhalt
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- französischen Streitkräften. Nach einer Bandscheibenoperation wurde er in der Dienststelle umgesetzt und
- seien nicht zu berücksichtigen, die üblichen Pausen reichten aus. Die sozialmedizinische Einschätzung
- sozialmedizinische Einschätzung eines bei Beendigung der Reha aufgehobenen Leistungsvermögens im
- gewürdigt worden seien. Ferner habe das Arbeitsamt in einem sozialmedizinischen Gutachten (nach Aktenlage
LSG Sachsen - L 5 RJ 247/00
Sächsisches Landessozialgericht vom 07.05.2002
- Inhalt
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- Überwachung und Abwicklung des Besucherverkehrs einer Dienststelle oder Einrichtung derselben besteht
- den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als
LSG Bayern - L 20 RJ 541/01
Bayerisches Landessozialgericht vom 24.03.2004
- Inhalt
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- die Leistungsakte des Arbeitsamtes A. , Dienststelle Bad W. zum Verfahren beigezogen; der Kläger ist
- sozialmedizinischen Beurteilung sein kann. In diesem Zusammenhang kann nämlich nicht
OLG Koblenz - 7 UF 774/05
Oberlandesgericht Koblenz vom 02.11.2006
- Inhalt
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- Entfernung von 33 km zwischen Wohnort und Dienststelle zurücklege und die Antragsgegnerin sich in der
- Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Dienststelle anfallenden Kosten, die sich nach Ziff. 10.2.2 KoL
- sozialmedizinischer Sicht derzeit lediglich unter vollschichtig, d.h. drei bis sechs Stunden in ihrem