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LSG Sachsen - L 5 RJ 146/00

Sächsisches Landessozialgericht vom 23.10.2001
Inhalt
  • Belegung sozialmedizinischer Literatur (Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen
  • einer Dienststelle oder Einrichtung derselben besteht, werden z. B. im öffentlichen Dienst nach der
  • sozialmedizinischen Feststellungen weiterhin ganztägig leichte bis gelegentlich mittelschwere
  • . Insgesamt sei der epikritischen Zusammenfassung und der sozialmedizinischen Beurteilung des Gutachtens

LSG Bayern - L 19 R 354/03

Bayerisches Landessozialgericht vom 16.03.2005
Inhalt
  • des Arbeitsamtes Passau (Dienststelle O.). Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands
  • eine sozialmedizinisch relevante kardiale Leistungsminderung feststellte. Es lägen beim Kläger

LSG Berlin-Brandenburg - L 5 RA 3/04

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 06.08.2004
Inhalt
  • französischen Streitkräften. Nach einer Bandscheibenoperation wurde er in der Dienststelle umgesetzt und
  • seien nicht zu berücksichtigen, die üblichen Pausen reichten aus. Die sozialmedizinische Einschätzung
  • sozialmedizinische Einschätzung eines bei Beendigung der Reha aufgehobenen Leistungsvermögens im
  • gewürdigt worden seien. Ferner habe das Arbeitsamt in einem sozialmedizinischen Gutachten (nach Aktenlage

LSG Sachsen - L 5 RJ 247/00

Sächsisches Landessozialgericht vom 07.05.2002
Inhalt
  • Überwachung und Abwicklung des Besucherverkehrs einer Dienststelle oder Einrichtung derselben besteht
  • den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als

LSG Bayern - L 20 RJ 541/01

Bayerisches Landessozialgericht vom 24.03.2004
Inhalt
  • die Leistungsakte des Arbeitsamtes A. , Dienststelle Bad W. zum Verfahren beigezogen; der Kläger ist
  • sozialmedizinischen Beurteilung sein kann. In diesem Zusammenhang kann nämlich nicht

OLG Koblenz - 7 UF 774/05

Oberlandesgericht Koblenz vom 02.11.2006
Inhalt
  • Entfernung von 33 km zwischen Wohnort und Dienststelle zurücklege und die Antragsgegnerin sich in der
  • Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Dienststelle anfallenden Kosten, die sich nach Ziff. 10.2.2 KoL
  • sozialmedizinischer Sicht derzeit lediglich unter vollschichtig, d.h. drei bis sechs Stunden in ihrem