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§ 1 AusbEignMedPharmV

Inhalt
  • ;higkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf 1.Medizinischer Fachangestellter/Medizinische
  • Fachangestellte, wer als Arzt oder als Ärztin approbiert ist, 2.Zahnmedizinischer Fachangestellter
  • .Tiermedizinischer Fachangestellter/Tiermedizinische Fachangestellte, wer als Tierarzt oder als Tierä
  • /Zahnmedizinische Fachangestellte, wer als Zahnarzt oder als Zahnärztin approbiert ist, 3

§ 1 MedFAngAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Inhalt
  • Der Ausbildungsberuf Medizinischer Fachangestellter/Medizinische Fachangestellte wird staatlich anerkannt.

§ 1 MedInfoFAngAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Inhalt
  • (1) Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte
  • .Archiv, 2.Bibliothek, 3.Information und Dokumentation, 4.Bildagentur, 5.Medizinische Dokumentation gewählt werden.

Anlage 1 MedFAngAusbV

(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten- Sachliche Gliederung -
Inhalt
  • )medizinische Leistungsangebote des Betriebes erläuternd)bei der Patientenschulung
  • betrieblichen Vorgaben erfassen, auswerten, weiterleiten und archivierenb)medizinische Dokumentations
  • ; 4 Nr. 8.1)a)gebräuchliche medizinische Fachbezeichnungen und Abkürzungen anwenden und erl
  • Ausbildungsbetrieb erklärenc)soziale Aufgaben eines medizinischen Dienstleistungsberufes und
  • medizinischen Versorgung(§ 4 Nr. 1.4)a)berufsbezogene Rechtsvorschriften einhaltenb)Schweigepflicht

Anlage 2 MedFAngAusbV

(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten - Zeitliche Gliederung -
Inhalt
  • ; Anlage 1 der Berufsbildpositionen 1.4Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen
  • medizinischen Versorgung, Lernziel b,2.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b und
  • medizinischen Versorgung, Lernziel c,2.2Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziele b
  • Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel d,3.1Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und

§ 19 FeV 2010

Schulung in Erster Hilfe
Inhalt
  • , Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische
  • , Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutischkaufmännische Fachangestellte oder in einem
  • Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer

Weihnachtsgeld – Alle Jahre wieder?

Rechtsanwalt Jan Willkomm vom 28.11.2011
Inhalt
  • Das Weihnachtsgeld findet im Gehaltstarifvertrag der Medizinischen Fachangestellten (MFA) keine

MedFAngAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten

LAG Hamm - 11 Sa 1469/06

Landesarbeitsgericht Hamm vom 15.03.2007
Inhalt
  • , Studium der neuen Pläne medizinische Fachangestellte, Implementierungsveranstaltung der Lehrpläne
  • , Regionalkonferenz für den Bildungsgang medizinische Fachangestellte, Stundenplanung mit dem zuständigen
  • medizinische Fachangestallte in S6xxx, Schlichtung zwischen einer AH-Klasse und ihrer Fachlehrerin
  • Stundenplanung und Einsatzplanung nach den neuen Lehrplänen der medizinischen Fachangestellten
  • ", "Zahnmedizinische Fachangestellte" und "Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte" Gespräche mit

LSG Berlin-Brandenburg - L 3 R 1282/07

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 20.12.2000
Inhalt
  • Somatisierungsstörung). Die im Jahr 2005 durchgeführte medizinische Reha-Maßnahme habe nicht zu
  • Angestellten – eine Einteilung in „Gelernte“ bzw. Fachangestellte mit einer Ausbildung von mehr als
  • gleichgestellt werden. Bei der Tarifgruppe Kr IV BAT handelt es sich nämlich nicht um eine für Fachangestellte
  • Eingangsstufe für Fachangestellte. Im Fall der Klägerin liegt ein derartiger Bewährungsaufstieg vor, der nicht
  • daraufhin den Facharzt für Orthopädie Dr. M mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens. In seinem

AusbEignMedPharmV

Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Medizinischen, Zahnmedizinischen und Tiermedizinischen Fachangestellten sowie der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten

Arzt muss Mitarbeiterin 150.000 EUR Schmerzensgeld zahlen

Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 01.09.2017
Inhalt
  • sprachen damit einer früheren Medizinischen Fachangestellten ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00

LSG Bayern - L 13 R 4174/04

Bayerisches Landessozialgericht vom 26.04.2006
Inhalt
  • Anlage 10 des TV Sozial- und Erziehungsdienstes erfolgt sei, der Berufschutz einer Fachangestellten
  • . Der Ansicht der Klägerin, dass sie den Berufschutz einer voll ausgebildeten Fachangestellten mit
  • der Gruppe einer Fachangestellten nach BAT VII eingeordnet. Nach dem von ihr vorgelegten
  • Fallgruppe Nr. 1 zum Berufschutz einer voll ausgebildeten Fachangestellten mit dreijähriger
  • berufskundlichen Sachverständigen und des medizinischen Sachverständigen Dr. S. , wie auch die von der

LSG Bayern - L 14 RA 230/00

Bayerisches Landessozialgericht vom 05.06.2003
Inhalt
  • qualifizierte Fachangestellte) einzuordnen. Die Widerspruchsstelle der Beklagten zog die ärztlichen
  • Notariatsangestellte. Sie sei als Fachangestellte einzustufen und könne wegen der Kombination von
  • , betonte den Berufsschutz der Klägerin als Fachangestellte mit abgeschlossener Lehre und hielt
  • Medizinischem Dienst der Krankenkassen Bamberg als angelernte Notariatsangestellte und Schreibkraft. Nach
  • berufs- und erwerbsunfähig; hierzu legte sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der

LAG Hamm - 18 Sa 598/05

Landesarbeitsgericht Hamm vom 30.11.2005
Inhalt
  • 30.06.2004 als R5xx-Fachangestellte bei den Beklagten beschäftigt. Ihre Monatsvergütung betrug 1.400
  • Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse am 19. und 22.03.2004 nicht
  • des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse am Freitag, dem 19.03.2004, und am Montag, dem 22.03.2004
  • 29.01.2003, auf das die Beklagten hinweisen, hat die Klägerin die Untersuchung durch den Medizinischen
  • Medizinischen Dienst Entschuldigungsgründe mitgeteilt, nach denen ihr Erscheinen ihr nicht möglich war