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§ 1 AusbEignMedPharmV
- Inhalt
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- ;higkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf 1.Medizinischer Fachangestellter/Medizinische
- Fachangestellte, wer als Arzt oder als Ärztin approbiert ist, 2.Zahnmedizinischer Fachangestellter
- .Tiermedizinischer Fachangestellter/Tiermedizinische Fachangestellte, wer als Tierarzt oder als Tierä
- /Zahnmedizinische Fachangestellte, wer als Zahnarzt oder als Zahnärztin approbiert ist, 3
§ 1 MedFAngAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Inhalt
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- Der Ausbildungsberuf Medizinischer Fachangestellter/Medizinische Fachangestellte wird staatlich anerkannt.
§ 1 MedInfoFAngAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Inhalt
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- (1) Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte
- .Archiv, 2.Bibliothek, 3.Information und Dokumentation, 4.Bildagentur, 5.Medizinische Dokumentation gewählt werden.
Anlage 1 MedFAngAusbV
(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten- Sachliche Gliederung -
- Inhalt
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- )medizinische Leistungsangebote des Betriebes erläuternd)bei der Patientenschulung
- betrieblichen Vorgaben erfassen, auswerten, weiterleiten und archivierenb)medizinische Dokumentations
- ; 4 Nr. 8.1)a)gebräuchliche medizinische Fachbezeichnungen und Abkürzungen anwenden und erl
- Ausbildungsbetrieb erklärenc)soziale Aufgaben eines medizinischen Dienstleistungsberufes und
- medizinischen Versorgung(§ 4 Nr. 1.4)a)berufsbezogene Rechtsvorschriften einhaltenb)Schweigepflicht
Anlage 2 MedFAngAusbV
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medizinischen
Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten
- Zeitliche Gliederung -
- Inhalt
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- ; Anlage 1 der Berufsbildpositionen 1.4Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen
- medizinischen Versorgung, Lernziel b,2.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b und
- medizinischen Versorgung, Lernziel c,2.2Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziele b
- Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel d,3.1Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und
§ 19 FeV 2010
Schulung in Erster Hilfe
- Inhalt
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- , Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische
- , Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutischkaufmännische Fachangestellte oder in einem
- Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer
Weihnachtsgeld – Alle Jahre wieder?
Rechtsanwalt Jan Willkomm vom 28.11.2011
- Inhalt
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- Das Weihnachtsgeld findet im Gehaltstarifvertrag der Medizinischen Fachangestellten (MFA) keine
MedFAngAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen
Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten
LAG Hamm - 11 Sa 1469/06
Landesarbeitsgericht Hamm vom 15.03.2007
- Inhalt
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- , Studium der neuen Pläne medizinische Fachangestellte, Implementierungsveranstaltung der Lehrpläne
- , Regionalkonferenz für den Bildungsgang medizinische Fachangestellte, Stundenplanung mit dem zuständigen
- medizinische Fachangestallte in S6xxx, Schlichtung zwischen einer AH-Klasse und ihrer Fachlehrerin
- Stundenplanung und Einsatzplanung nach den neuen Lehrplänen der medizinischen Fachangestellten
- ", "Zahnmedizinische Fachangestellte" und "Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte" Gespräche mit
LSG Berlin-Brandenburg - L 3 R 1282/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 20.12.2000
- Inhalt
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- Somatisierungsstörung). Die im Jahr 2005 durchgeführte medizinische Reha-Maßnahme habe nicht zu
- Angestellten – eine Einteilung in „Gelernte“ bzw. Fachangestellte mit einer Ausbildung von mehr als
- gleichgestellt werden. Bei der Tarifgruppe Kr IV BAT handelt es sich nämlich nicht um eine für Fachangestellte
- Eingangsstufe für Fachangestellte. Im Fall der Klägerin liegt ein derartiger Bewährungsaufstieg vor, der nicht
- daraufhin den Facharzt für Orthopädie Dr. M mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens. In seinem
AusbEignMedPharmV
Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Medizinischen, Zahnmedizinischen und Tiermedizinischen Fachangestellten sowie der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
Arzt muss Mitarbeiterin 150.000 EUR Schmerzensgeld zahlen
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 01.09.2017
- Inhalt
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- sprachen damit einer früheren Medizinischen Fachangestellten ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00
LSG Bayern - L 13 R 4174/04
Bayerisches Landessozialgericht vom 26.04.2006
- Inhalt
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- Anlage 10 des TV Sozial- und Erziehungsdienstes erfolgt sei, der Berufschutz einer Fachangestellten
- . Der Ansicht der Klägerin, dass sie den Berufschutz einer voll ausgebildeten Fachangestellten mit
- der Gruppe einer Fachangestellten nach BAT VII eingeordnet. Nach dem von ihr vorgelegten
- Fallgruppe Nr. 1 zum Berufschutz einer voll ausgebildeten Fachangestellten mit dreijähriger
- berufskundlichen Sachverständigen und des medizinischen Sachverständigen Dr. S. , wie auch die von der
LSG Bayern - L 14 RA 230/00
Bayerisches Landessozialgericht vom 05.06.2003
- Inhalt
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- qualifizierte Fachangestellte) einzuordnen. Die Widerspruchsstelle der Beklagten zog die ärztlichen
- Notariatsangestellte. Sie sei als Fachangestellte einzustufen und könne wegen der Kombination von
- , betonte den Berufsschutz der Klägerin als Fachangestellte mit abgeschlossener Lehre und hielt
- Medizinischem Dienst der Krankenkassen Bamberg als angelernte Notariatsangestellte und Schreibkraft. Nach
- berufs- und erwerbsunfähig; hierzu legte sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der
LAG Hamm - 18 Sa 598/05
Landesarbeitsgericht Hamm vom 30.11.2005
- Inhalt
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- 30.06.2004 als R5xx-Fachangestellte bei den Beklagten beschäftigt. Ihre Monatsvergütung betrug 1.400
- Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse am 19. und 22.03.2004 nicht
- des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse am Freitag, dem 19.03.2004, und am Montag, dem 22.03.2004
- 29.01.2003, auf das die Beklagten hinweisen, hat die Klägerin die Untersuchung durch den Medizinischen
- Medizinischen Dienst Entschuldigungsgründe mitgeteilt, nach denen ihr Erscheinen ihr nicht möglich war