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BAG - 4 AZR 584/10
Bundesarbeitsgericht vom 05.09.2012
- Inhalt
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- des Lebensmittel-Supermarkts - Gehaltstarifvertrag im Einzelhandel RP Tenor 1. Die Revision der
BAG - 5 AZR 432/12
Bundesarbeitsgericht vom 26.06.2013
- Inhalt
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- einzelnen zu diesen Arbeitnehmergruppen zählen, ist im jeweiligen Tronc- und Gehaltstarifvertrag
- Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ist im jeweiligen Tronc- und Gehaltstarifvertrag geregelt. 2
- Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Gruppe A aus November 2000 (fortan: TuGA-TV
- . …“ 6Der Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Gruppe B aus November 2000 (fortan
- Tronc- und Gehaltstarifvertrag Gruppe A] zuzüglich der aus anderen Quellen zufließenden Mittel
Weihnachtsgeld – Alle Jahre wieder?
Rechtsanwalt Jan Willkomm vom 28.11.2011
- Inhalt
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- Das Weihnachtsgeld findet im Gehaltstarifvertrag der Medizinischen Fachangestellten (MFA) keine
LAG Rheinland-Pfalz - 8 Sa 107/05
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 22.07.2005
- Inhalt
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- Gehaltstarifvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Spielbank Mainz/Trier/Bad Ems Aktenzeichen: 8 Sa
- Anlage 1 zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Firma Spielbank G-Stadt/F
- Anlage 1 des Tronc- und Gehaltstarifvertrag sei unzulässig, da im Hinblick auf die zugleich erhobene
- Croupier II die Vergütungsgruppe für Tischchef nach der Anlage 1 zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag
- Gehaltstarifvertrag Tätigkeitsgruppe A I Nr. 5 / Vergütungstabelle Nr. 5 des Spielbank G- Stadt/F
BAG - 4 AZR 703/11
Bundesarbeitsgericht vom 23.10.2013
- Inhalt
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- Gehaltstarifvertrag vom 5. August 2008 (GehaltsTV 2008) entsprechend dem 9. Berufsjahr iHv. 2.313,00 Euro brutto
- führten am 19. Juni 2009 zum Abschluss eines neuen Gehaltstarifvertrags (GehaltsTV 2009), der eine
- Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern vom 13. Juli 2000 (GehaltsTV 2000
LAG Hessen - 4 Sa 1432/07
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 11.12.2007
- Inhalt
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- Kraft getretenen Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 07. Juli 1977 folgende Tätigkeitsmerkmale: 3"7
- seit dem zum 01. Juli 1987 in Kraft getretenen Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 16. Juni 1987 lauteten
- - und Gehaltstarifvertrag vom 07. April 1989 trugen diese beiden Lohngruppen die Ziffern 5 und 6. In
- . April 2003 in die Lohngruppe 5 des Lohn- und Gehaltstarifvertrags der hessischen Brotindustrie vom
LAG Hamm - 13 TaBV 30/07
Landesarbeitsgericht Hamm vom 17.08.2007
- Inhalt
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- Einzelhandel sowie der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel sind Inhalt dieses
- Gehaltstarifvertrag, während man sich bei dem Arbeitnehmer B5 unter Ziffer 2 des Arbeitsvertrages auf die
LAG Rheinland-Pfalz - 2 TaBV 11/99
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 21.09.1999
- Inhalt
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- Arbeitsrecht LAG Mainz 21.09.1999 2 TaBV 11/99 Angestellte, die dem Gehaltstarifvertrag des
- . Während frühere tarifliche Regelungen von § 2 Ziff. 2 (z.B. Gehaltstarifvertrag Einzelhandel vom
Trinkgelder in der Spielbank und die Steuer
martina heck vom 28.09.2015
- Inhalt
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- Tätigkeit ist im RTV und im Tronc- und Gehaltstarifvertrag geregelt. Freiwillige Zuwendungen von
LAG Hessen - 8 Sa 1241/09
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 10.03.2010
- Inhalt
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- Besoldung Artikel 4 5Als anrechenbare Besoldung gilt das im Gehaltstarifvertrag für das private
- Festsetzung der anrechenbaren Besoldung vom Gehaltstarifvertrag abzuweichen, 7– wenn die Tariferhöhung in
LSG Berlin-Brandenburg - L 3 RJ 32/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 27.07.2007
- Inhalt
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- indessen nicht. Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag enthält kein einheitliches, nach Qualitätsmerkmalen
- Sonderlohngruppe 7.1. bzw. 7.2. des angewandten Lohn- und Gehaltstarifvertrags zwischen der tarifpolitischen
BAG - 4 AZR 782/10
Bundesarbeitsgericht vom 26.09.2012
- Inhalt
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- / Vergütung richtet sich nach dem jeweils gültigen Entgelt-, Lohn- oder Gehaltstarifvertrag der Länder
- - und Gehaltstarifvertrag der Länder. Daraus geht nichts darüber hervor, unter welchen der Länder
BAG - 4 AZR 197/09
Bundesarbeitsgericht vom 15.12.2010
- Inhalt
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- -Mehrkosten von 2,79 % überbrückt“. Damit sind die im Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 28. Mai 2002
- 0,5 Prozent gemeint. Mit den beiden weiteren durch den Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 17. Februar
LAG Rheinland-Pfalz - 2 TaBV 4/07
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 24.05.2007
- Inhalt
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- - und Gehaltstarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie auf das Entgeltrahmenabkommen für die Metall
LAG Rheinland-Pfalz - 6 Sa 437/05
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 20.10.2005
- Inhalt
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- zusteht, der sich aus Tarifvertrag und Gehaltstarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken ergibt