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§ 7 SVLFÜG

Beiräte
Inhalt
  • Gartenbau werden für die Dauer der am 1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode Regionalbeiräte
  • ;r diesen Zeitraum ein Beirat für den Gartenbau gebildet.(2) Mitglieder der Beiräte sind
  • und Gartenbau gewählt wurden. § 4 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Besteht der Beirat fü
  • ;r den Gartenbau nicht je zur Hälfte aus Vertretern der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer und
  • ) Der Beirat für den Gartenbau hat ein Vorschlagsrecht bei Unfallverhütungsvorschriften

§ 4 BLES

Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter
Inhalt
  • Deutschen Bauernverband e.V. im Einvernehmen mit dem Zentralverband Gartenbau e.V., dem Deutschen
  • ßlich des Gartenbaus, des Weinbaus, der Forstwirtschaft sowie der Fischwirtschaft durch den

§ 71d SGB 4

Haushaltsplan und Kostenverteilungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Inhalt
  • (1) Der Haushaltsplan der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist
  • kann.(2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat sicherzustellen

Abschnitt 3 SVLFÜG

Aufbau der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

§ 3 SVLFÜG

Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen
Inhalt
  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eine neue Dienstordnung gegeben hat.(2) F
  • ür Beschäftigte der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gelten
  • Dienstvereinbarungen, bis die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu dem
  • Regelungen als bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau verbrachte
  • Zeiten.(4) Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird eine neue

§ 8 SVLFÜG

Errichtungsausschuss
Inhalt
  • (1) Zum Aufbau der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird ein
  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,2.Ausarbeitung des Entwurfs der Satzung der
  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,3.Vorbereitung der Sitzung der
  • Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gemäß
  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und5.Ausarbeitung eines Entwurfs eines Personal

§ 10 SVLFÜG

Sondervermögen
Inhalt
  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau auf die Sozialversicherung für
  • Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übergegangen ist, werden für eine Übergangszeit bis zum
  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach den für sie geltenden
  • für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu. Die Sondervermögen dienen den in §
  • Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau benötigten Betriebsmittel in Höhe von 125 Millionen Euro

§ 5 SVLFGG

Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht
Inhalt
  • Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat das Recht, Beamtinnen
  • Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gelten § 144 Satz 1 sowie die §§ 145 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 3 SVLFGG

Eingliederung der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Inhalt
  • Gartenbau eingegliedert.(2) Das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der bisherigen Träger
  • Gartenbau über.(3) Die bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der

§ 1 GartenKundenBerPrV

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Inhalt
  • Fortbildung zum Kundenberater/zur Kundenberaterin - Gartenbau erworben worden sind, kann die zuständige
  • Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Kundenberaters - Gartenbau sachgerecht und eigenverantwortlich
  • Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau.

§ 4 SVLFÜG

Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Inhalt
  • Gartenbau nach den §§ 5 und 6. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten

§ 6 ZVALG

Inhalt
  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Hat die Sozialversicherung für
  • Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eine Geschäftsführung, benennt der Vorstand ein Mitglied

§ 8 SVLFGG

Zusammenarbeit mit Dritten
Inhalt
  • landwirtschaftlichen Sozialversicherung kann die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
  • , Forsten und Gartenbau hat mit dem Dritten einen Vertrag abzuschließen, in dem Art, Inhalt und
  • und Gartenbau kann einzelnen Mitgliedern mit deren Zustimmung für örtliche Bezirke
  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kann die zur Gewährung von h

FG Düsseldorf - 16 K 3244/08

Finanzgericht Düsseldorf vom 22.04.2010
Inhalt
  • . – 03.12.2004 und 08.08. – 03.12.2005 bei der Fa. Gartenbau B in C gearbeitet. Für diese Tätigkeiten
  • der Kläger erneut bei der Fa. Gartenbau B sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Die Familienkasse
  • . Gartenbau B. Allerdings bescheinigte der Arbeitgeber nunmehr, dass ein Sozialversicherungsverhältnis zur

LSG Bayern - L 3 U 233/04

Bayerisches Landessozialgericht vom 01.02.2006
Inhalt
  • aufgrund des Arbeitsunfalls vom 25.06.1991 von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Verletztenrente nach
  • der Beklagten, der Gartenbau-Berufsgenossenschaft zum Unfall vom 25.06.1991 und des Sozialgerichts