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§ 167 SGB 5

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Inhalt
  • Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Krankenversicherung nach den Vorschriften dieses Buches durch.

§ 2 RVOrgRefÜG

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Inhalt
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in die
  • bleiben.(4) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 30. September
  • .(5) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in
  • . 1 des Bundesbeamtengesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.(2) Die
  • Verwaltungsvereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der See-Berufsgenossenschaft

Sechster Titel SGB 5

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 130 SGB 6

Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Inhalt
  • Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn
  • Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.
  • ; 129 Abs. 1 oder Abs. 2 gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche

§ 8 RVOrgRefÜG

Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Inhalt
  • (1) Die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wählen
  • Selbstverwaltungsorganen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit in
  • Knappschaft-Bahn-See erfordert die erstmalige Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung der
  • Gruppen angehören.(2) In den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen Rentenversicherung

§ 10 RVOrgRefÜG

Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Inhalt
  • Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bis zu deren Ernennung nach § 143 Abs. 6 des Sechsten Buches
  • Bundesknappschaft nehmen die Aufgaben der Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen

§ 136 SGB 6

Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Inhalt
  • Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn
  • worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch
  • ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt

§ 273 SGB 6

Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Inhalt
  • (1) Für Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Tr
  • Rentenversicherung versichert sind, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
  • Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 129 Abs. 1 zuständig ist, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.
  • . Dies gilt auch für Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Dauer dieser

§ 71 SGB 4

Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Inhalt
  • (1) Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist getrennt nach
  • Leistungsfähigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Erfüllung ihrer
  • Rentenversicherung und allgemeiner Rentenversicherung aufzustellen. Hierbei gelten Verwaltungsausgaben der
  • knappschaftlichen Krankenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung als Verwaltungsausgaben
  • der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Abstimmung nach § 220 Absatz 3 des Sechsten Buches

Abschnitt 2 RVBund/KnErG

Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 6 RVOrgRefÜG

Zusammensetzung der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Inhalt
  • (1) Die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See besteht aus 69
  • Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach Absatz 2 hat spätestens am
  • Knappschaft-Bahn-See tritt spätestens am 31. Oktober 2005 erstmals zusammen. Für die erste
  • 30. September 2005 zu erfolgen.(5) Die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung
  • Versichertenvertreter; bei einer Abstimmung kann sie oder er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben als den

§ 137a SGB 6

Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
Inhalt
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 137b bis 137e weitergeführt.
  • Die Seemannskasse, die von der See-Berufsgenossenschaft gemäß § 891a der

§ 212 SGB 5

Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen
Inhalt
  • Knappschaft-Bahn-See die Aufgaben eines Landesverbands wahr.(4) Die Gesellschaften nach Absatz 1 sind
  • ) (weggefallen)(3) Für die knappschaftliche Krankenversicherung nimmt die Deutsche Rentenversicherung

Unterabschnitt 3a SGB 6

Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse

§ 129 SGB 6

Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte
Inhalt
  • (1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten
  • ) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch zuständig für selbstä
  • Seefischerei) oder 6.bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beschäftigt sind.(2
  • ;ß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S
  • 1.beim Bundeseisenbahnvermögen, 2.bei der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder den gemä