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§ 1 LwRentBkG
Rechtsform, Sitz
- Inhalt
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- Anstalt des öffentlichen Rechts.(2) Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie unterhält keine Zweigniederlassungen.
- (1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank, nachstehend Bank genannt, ist eine bundesunmittelbare
§ 7 KOVVwG
- Inhalt
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- Dem Land Berlin bleibt es vorbehalten, um seine Rechte nach § 91 des
- Bundesversorgungsgesetzes zu wahren, die unveränderte Anwendung dieses Gesetzes in Berlin durch Gesetz zu beschließen.
§ 1 JMBStiftG
Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
- Inhalt
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- ;hige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
- Unter dem Namen "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" wird mit Sitz in Berlin eine rechtsfä
§ 1 SEDDiktStiftG
Rechtsform der Stiftung
- Inhalt
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- ähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
- Unter dem Namen "Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur" wird mit Sitz in Berlin eine rechtsf
§ 31 SGB 1
Vorbehalt des Gesetzes
- Inhalt
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- Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begrü
§ 44j SGB 2
Gleichstellungsbeauftragte
- Inhalt
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- Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den
- In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Das
§ 192 AO 1977
Vertragliche Haftung
- Inhalt
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- , kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.
§ 2 UmstGErwNwG
- Inhalt
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- Natürliche Personen und juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz der Niederlassung in der
- DDR oder außerhalb der DDR haben auf Verlangen die Rechtmäßigkeit des Erwerbs des zur
§ 186 SGG
- Inhalt
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- älfte. Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.
- Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die H
§ 3 SVDDRAuflG
Kosten
- Inhalt
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- übergegangenen Rechte und Pflichten trägt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.
Art 1 WGemRefKiVtrG
- Inhalt
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- öffentlichen Rechts – wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
- Dem in Hannover und Berlin am 11. und 14. April 2014 unterzeichneten Vertrag zwischen der
§ 1 BismStiftG
Rechtsform der Stiftung
- Inhalt
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- rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
- Unter dem Namen "Otto-von-Bismarck-Stiftung" wird mit Sitz in Aumühle-Friedrichsruh eine
§ 2 ERPSchG
- Inhalt
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- Im Innenverhältnis zum ERP-Sondervermögen ist der Bund alleiniger Schuldner der nach
- § 1 übernommenen Verbindlichkeiten und alleiniger Gläubiger der nach § 1 übernommenen Kreditforderungen und sonstigen Rechte.
§ 1 BfRG
Rechtsform, Name
- Inhalt
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- ) als bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.
- Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und
§ 3b AusglLeistG
Rechtsnachfolger
- Inhalt
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- Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und der Flächenerwerbsverordnung ein.
- ächen nach § 23a des Treuhandgesetzes übertragen, tritt der Rechtsnachfolger in alle