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§ 52 HGrG
Auskunftspflicht
- Inhalt
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- Rechts, deren Einbeziehung in die Finanzplanung und die Beratungen des Stabilitätsrates
- die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts erteilen die
- benötigt. Die Auskunftserteilung umfasst auch die Vorlage der in den jeweiligen Zustä
- ;ndigkeitsbereichen aufgestellten Finanzplanungen in einheitlicher Systematik.(2) Die Länder erteilen
- erforderlich ist. Die Länder regeln das Verfahren.(3) Sondervermögen und Betriebe des Bundes sowie
SozG Düsseldorf - S 13 EG 5/07
Sozialgericht Düsseldorf vom 24.01.2008
- Inhalt
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- . Gemäß § 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 6 BErzGG ist § 1 Abs. 6 in der am 19.12.2006 geltenden
- verurteilte das Landgericht E1 den Kläger wegen Menschenhandels, der Zuhälterei in Tateinheit mit
- Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Durch
- Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung und räuberischer Erpressung und wegen eines weiteren
- wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
OVG Nordrhein-Westfalen - 1 B 1267/08
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.01.2009
- Inhalt
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- Antragsteller überdies auch dadurch, dass für ihn - erst recht im Vergleich mit dem Beigeladenen
- Beurteilungen ist in der Praxis aus vielerlei Gründen eingeschränkt. Das zu bedenkende Spektrum reicht
- grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl erfüllen
- mit der Senatsrechtsprechung zu Recht hervorhebt, vorliegend wesentlich auf das um knapp drei Jahre
- Übrigen - den Grundsätzen der Bestenauslese zu entsprechen. Im Ausgangspunkt ist die Auswahl daher auf
BGH - X ZR 215/01
Bundesgerichtshof vom 03.06.2003
- Inhalt
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- Umsätze in Anspruch genommen, die sie im Zusammenhang mit ihm gehörenden Schutzrechtsanmeldungen und
- Beklagte die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 36.532,75 DM erklärt, den sie im
- Bundesgerichtshof in Übereinstimmung hiermit im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob der Lizenznehmer für
- zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Arzt und Zahnarzt und betätigt sich als
- Asendorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 10. Oktober 2001 verkündete
BSG - S 4 AL 106/98
Bundessozialgericht vom 18.12.2003
- Inhalt
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- Arbeitsverhältnisses iS des § 141b Abs 1 Satz 1 AFG bewerten. Insofern ist die Position des Klägers vergleichbar mit
- . Ebenso wenig ist festgestellt, in welcher Höhe die Beklagte im vorgenannten Zeitraum Alg geleistet
- sie einer Bestimmung nationalen Rechts entgegenstehen, in der der Zeitpunkt des Eintritts der
- Auslegung des deutschen Rechts unter Beachtung der Maßstäbe der EWGRL 80/987 angenommen werden, dass in
- 1997 in Betracht. Kaug stehe dem Kläger in Höhe des im Kaug-Zeitraum entgangenen Arbeitsentgelts
OLG Karlsruhe - 14 U 67/02
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 25.10.2002
- Inhalt
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- , bedarf keiner Entscheidung. Es ist anerkannten Rechts, daß eine Gegendarstellung, die in einzelnen
- weiter. II. 4 Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 5 1. Jedenfalls im Ergebnis
- Gegendarstellung ist in der Zeitschrift "V" erfolgt. 3 Während die Beklagte das landgerichtliche
- Urteil hinnimmt, verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren mit der Berufung in vollem Umfang
- Gegendarstellung lautet: 8 "Der beabsichtigte Verkauf unseres Hauses in München hat mit unserer Ehe
BGH - IX ZB 129/09
Bundesgerichtshof vom 21.10.2010
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 129/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren Der IX
- Begründung seiner Beschwerde im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2009 (IX ZB 185/08
- , noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 1
- eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat im
Filesharing: Rechtsanwalt Daniel Sebastian und die Bravo Hits Vol.90 und die DigiRights Administration GmbH
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 07.09.2015
- Inhalt
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- ausreichend gesichertem WLAN besteht.Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen
- Rechtsanwalt Daniel Sebastian stehen häufig im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Filesharing eines
- unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
- DigiRights Administration GmbH hält die (Online-)Rechte an vielen auf Chartcontainern, Samplern oder
- Letting Go12. David Guetta ft. Nicki Minaj & Afrojack - Hey Mama13. M-22 - Good To Be Loved14. Sam
OVG Berlin-Brandenburg - 10 S 24.09
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 05.06.2009
- Inhalt
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- entfallen ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der
- entwickelt worden sind. Hierbei ist im Zusammenhang mit der erforderlichen „Qualifizierung und
- , Urteil vom 22. August 2005, BRS 69 Nr. 91). Mit diesen Situationen ist die im vorliegenden Fall zu
- anderer Interessenausgleich vorgenommen. Ob eine Befreiung die Rechte eines Nachbarn verletzt, ist unter
- Nachbarrechten ist unter Umständen dann nicht möglich, wenn die Rechte des Nachbarn durch Einwirkungen
BSG - S 5 AL 603/04
Bundessozialgericht vom 05.09.2006
- Inhalt
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- nicht mehr ankommt. 11 Entscheidungserheblich ist damit auch nicht, ob das LSG zu Recht und für den
- Formulierung "würde" durchaus mit Bedacht und zu Recht gewählt. Die Regelungen der Abs 2 und 3 mit ihrem
- ). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht der Klägerin nur
- sich nicht im Gesetz. 8 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
- durch Urteil einverstanden erklärt. II 9 Die Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1
§ 21 SGB 10
Beweismittel
- Inhalt
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- unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein
- zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1.Auskü
- Augenschein einnehmen.Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden
- , es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.(2) Die Beteiligten sollen bei der
- Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine
§ 73 FeV 2010
Zuständigkeiten
- Inhalt
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- Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen
- erteilen.(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde
- des Ortes, in dem der Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine
- Hauptwohnung, hat (§ 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes, in der jeweils geltenden Fassung), mangels
- Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von
Kassen müssen Homöopathie nur bei nachgewiesener Wirksamkeit zahlen
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 23.10.2014
- Inhalt
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- . Der GBA habe zu Recht auf den fehlenden Wirksamkeitsnachweis hingewiesen. Auch wenn der
- Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 6 KA 34/13 R und B 6 KA 35//13 R). Bei homöopathischen Arzneimitteln
- verschreibungspflichtig. Für nicht verschreibungspflichtige Medikamente muss die gesetzliche Krankenkasse aber nur im
- . Außerdem habe der Gesetzgeber mit dem Arzneimittelgesetz die Möglichkeit schaffen wollen, dass beim
- Arzneimittel, dessen Kosten die Krankenkassen erstatten müsse. Schafften es die im Streitfall angeführten
Anlage 1 ImmobKfmAusbV
(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/ zur Immobilienkauffrau - Sachliche Gliederung -
- Inhalt
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- äuterne)Geschäftsausübung in eigenem Namen von der Geschäftsausübung im Auftrag
- örungen mit sozialem Management entgegenwirkenj)Mieter in besonderen Lebenslagen über
- Wohnungseigentumsverwaltung und Wirtschaftspläne erläuternc)Recht und Pflichten der Wohnungseigentümer und
- ;Abschnitt II: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten gemä
- Abs. 1 Nr. 1.2)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis beachtenb)den betrieblichen
OLG Brandenburg - 1 AR 69/06
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- ; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 281 Rdnr. 17). Dies gilt erst recht für im Ergebnis - noch
- ; entscheidend ist, ob die Verweisung im Ergebnis noch „vertretbar“ ist (vgl. etwa BGH MDR 2002, S
- des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden. Hierunter fallen namentlich
- Wohnungsdurchsuchung sowie Rechtmäßigkeit eines Verweisungsbeschlusses Tenor Zuständig ist das Landgericht Potsdam
- - und nach Anhörung des beklagten Landes mit Beschluss vom 28. August 2006 für sachlich unzuständig