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HessVGH - 4 TH 579/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 13.05.1985
Inhalt
  • (§§ 146, 147 VwGO) ist unbegründet:. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat es zu Recht abgelehnt, die
  • Verwaltungsgericht zu Recht. mit eingehender Begründung festgehalten, daß der Betrieb des
  • . darüber streiten, ob die Rücknahme der Bebauungsgenehmigung zu Recht erfolgt ist oder nicht, dann
  • Eigentümer des im beplanten Innenbereich von Griesheim in der Flur ... gelegenen Flurstücks .../1. Das
  • Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes W 26 - Siedlung St. Stephan - der Stadt

VG Köln - 2 K 7267/04

Verwaltungsgericht Köln vom 18.10.2005
Inhalt
  • einmontiert. Sie würde sich etwas rechts der beiden Fensterreihen in der Außenwand und links des Verkehrs
  • . Str. 0 - 0, in Köln. Das im Einmündungsbereich des T. Weges in die M. Straße gelege- ne Grundstück
  • ist mit einem neungeschossigen Wohnhaus bebaut, dessen Erdge- schoss gewerblich genutzt wird. Die
  • sichtbar ist. 3Der Beklagte lehnte den Bauantrag durch Bescheid vom 19.05.2004 mit der Begründung ab
  • , die Umgebung sei ein allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO. In

§ 62a AufenthG 2004

Vollzug der Abschiebungshaft
Inhalt
  • spezielle Hafteinrichtungen im Bundesgebiet nicht vorhanden, kann sie in sonstigen Haftanstalten
  • werden, Abschiebungsgefangene zu besuchen.(5) Abschiebungsgefangene sind über ihre Rechte und
  • (1) Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind
  • vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen
  • ;brigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen. Ihnen ist ein angemessenes Maß an Privatsphä

Anlage 4 StVO 2013

(zu § 43 Absatz 3)Verkehrseinrichtungen
Inhalt
  • ße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand
  • ;    Leitpfosten (links)     (rechts)Um den Verlauf der Stra
  • Schraffenbake5Zeichen 610 Leitkegel6Zeichen 615Fahrbare Absperrtafel7Zeichen 616Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeilzu 1
  • diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder
  • gelbes Blinklicht.2.Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen

§ 9 TextilKennzG

Inhalt
  • auch in anderen Sprachen hinzugefügt werden. Bei Nähgarn, Stopfgarn oder Stickgarn, das
  • Unternehmensbezeichnungen ist auch unmittelbar bei der Rohstoffgehaltsangabe zulässig. Enthält die Marke oder
  • Vorschriften des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb und des Markenrechts bleiben unberührt.
  • auf Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder in einer sonstigen kleinen Einheit
  • angeboten wird, können die Einzelpackungen in jeder Gemeinschaftssprache etikettiert sein.(2) Andere

§ 69 ZVG

Inhalt
  • 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies
  • Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
  • 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts
  • (1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.(2) Zur Sicherheitsleistung sind
  • Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich

§ 48 EnWG 2005

Konzessionsabgaben
Inhalt
  • von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie
  • ;umung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb
  • dienen, entrichten. Eine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor
  • , wenn ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege mit Elektrizität oder Gas
  • .(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zulä

§ 27 KARBV

Bewertung auf der Grundlage von handelbaren Kursen
Inhalt
  • Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser
  • /EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
  • oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder Freiverkehr
  • einer Börse einbezogen sind, ist der letzte verfügbare handelbare Kurs zugrunde zu legen
  • , der eine verlässliche Bewertung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der

§ 48a EStG

Verfahren
Inhalt
  • (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. 3Er darf
  • (1) 1Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die
  • Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
  • abzugeben, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. 2Der
  • Abzugsbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für

§ 221 SGB 7

Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
Inhalt
  • bis 184d in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
  • Berufsgenossenschaft auf der Grundlage des am 31. Dezember 2012 geltenden Rechts und der örtlichen und
  • (1) Für Leistungen nach § 54 Abs. 1 und 2 sind die §§ 54 und 55 in der bis zum
  • kein Antrag vorausging, die Inanspruchnahme vor dem 1. Januar 2008 erfolgt ist.(2) § 80a ist nur
  • landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Ausgleich im Rahmen des Verfahrens nach Satz 1 durchfü

Anlage 2 TierSchTrV 2009

(zu § 9 Abs. 1 und 2)Abtrennung und Raumbedarf
Inhalt
  • sind jeweils abzutrennen: –im Falle von Mastschweinen oder Zuchtläufern mit einem
  • entweder bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf
  • hoch ist.2.RinderStraßen-, Schienen- und SchiffstransportBis zu 25 Kälber oder bis zu
  • sechs erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu acht erwachsene Rinder beim Transport in der
  • Lebendgewicht jeweils bis einschließlich 70 kg: bis zu 20 Mastschweine oder Zuchtläufer,–im

LSG Berlin-Brandenburg - L 4 R 878/06

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 20.03.2009
Inhalt
  • hat, hat das LSG zu Recht nicht aufgeklärt. Dies könnte mit Blick auf die genannten Erläuterungen im
  • Ingenieurschule für Bauwesen auf, das sie am 18. Juli 1975 mit Bestehen der Abschlussprüfung in der
  • Ingenieurschule für Bauwesen das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Tiefbau" zu führen. Vom 1. Januar
  • einverstanden sein, zumal ehemalige Kollegen, die im gleichen Bereich bzw. in der gleichen
  • entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt habe und in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im

OLG Düsseldorf - I-3 Wx 128/05

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 08.11.2005
Inhalt
  • unanfechtbar. Eine Ausnahme gilt aber, wenn durch diesen unmittelbar in erheblichem Maße in Rechte eines
  • Antragstellers hiermit nicht angeordnet sei, so dass ein erheblicher Eingriff in Rechte des Betroffenen
  • rechnen. Dies führe wegen des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die Rechte der
  • Eingriffs in die Rechte der Antragsteller zur Anfechtbarkeit der Entscheidung. 213. Die Entscheidung
  • Abs. 1 WEG ist. Ein Zwischenbeschluss in der Form eines Beweisbeschlusses ist grundsätzlich

LAG Hamm - 8 Sa 478/04

Landesarbeitsgericht Hamm vom 22.07.2004
Inhalt
  • Arbeitgeber im Hinblick auf die vorangehende "Ankündigung", dass der Arbeitnehmer zu Recht vom Arzt als
  • , welcher seit dem 08.01.2003 als gewerblicher Arbeitnehmer im Betrieb des Beklagten mit mehr als fünf
  • worden sei. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, Kündigungsgründe, welche erst nach
  • , sondern ausdrücklich in einem gerichtlichen Vergleich die Folgen der Kündigung beseitigt und mit dem
  • sowie die Ankündigung des Klägers, er werde im Zusammenhang mit einem Umzug und einer

LAG Köln - 9 Ta 264/09

Landesarbeitsgericht Köln vom 14.08.2009
Inhalt
  • . 14B. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist aber nicht begründet. 15Zu Recht hat das Arbeitsgericht
  • der Gemeinschaftsgrundschule A in K als Klassenlehrerin mit den Fächern Mathematik und Sport tätig
  • Klägerin mit, sie werde im Einvernehmen mit dem Personalrat mit Wirkung vom 1. August 2009 an die
  • Gemeinschaftsgrundschule K in K -M versetzt. Als Grund gibt das beklagte Land im vorliegenden
  • Gemeinschaftsgrundschule beschäftigt zu werden. Eine derartige Festlegung ist in dem Arbeitsvertrag