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§ 54 SGG
- Inhalt
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- des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist
- .(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die
- dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist
- gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet
- zu sein.(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder
§ 131 AO 1977
Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
- Inhalt
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- Gründen ein Widerruf unzulässig ist.(2) Ein rechtmäßiger begünstigender
- unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, au
- Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für
- Verwaltungsakt vorbehalten ist, 2.wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Beg
- (1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er
§ 11 BSIZertV 2014
Mitwirkungsobliegenheiten
- Inhalt
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- Einrichtungen und Rechte sowie die nach § 4 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zur
- relevanten Standorten zu gewähren und die für die Prüfung notwendigen Rechte sowie die
- Verfügung zu stellen. Unterlagen und sonstige Beweismittel können beim Antragsteller in
- unterstützen. Soweit notwendig, obliegt es dem Antragsteller, kostenfrei das mit der Prüfung
§ 36 BeamtStG
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
- Inhalt
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- (1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen
- Handlungen die volle persönliche Verantwortung.(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit
- Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit f
- ür die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich
- verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten
§ 1764 BGB
Wirkung der Aufhebung
- Inhalt
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- und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf
- Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.(3) Gleichzeitig leben das
- worden wäre.(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begr
- im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind
McDonald´s erntet Shitstorm für Stereotyp
Rechtsanwalt Guido Kluck vom 31.07.2019
- Inhalt
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- schreibt bei Instagram, dass er die Werbung mit dem Stereotyp echt traurig findet. Wo findet [...] Der
- McDonald´s hat es sich mit den Italienern verscherzt. Die in Österreich gestartete „Italian Summer
- “-Kampagne, ist im Süden Europas gar nicht gut angekommen. Der Fast-Food-Gigant hat große Plakate
- mit dem Spruch „Für echte Mampfiosi.“ drucken und aufhängen lassen. Der italienische Innenminister
BFH - I R 41/07
Bundesfinanzhof vom 23.04.2007
- Inhalt
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- unmittelbar auf eine Befriedigung der Steuergläubiger gerichtet sind, ist unerheblich. Es reicht
- erlassenen Steuerbescheides. 2Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Insolvenzverwalterin in
- (KO)-auch Senatsurteil vom 2. Juli 1997 I R 11/97, BFHE 183, 365, BStBl II 1998, 428; BFH-Urteil in
- BFHE 207, 10, BStBl II 2005, 246). Der Steuergläubiger ist gehalten, Ansprüche aus dem
- unwirksam (z.B. Senatsurteil in BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630; BFH-Urteil in BFHE 207, 10, BStBl
OLG Hamm - s OWi 494/07
Oberlandesgericht Hamm vom 06.11.2007
- Inhalt
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- der Rechtsbeschwerde ist nicht zur Fortbildung des Rechts geboten. 89Eine Zulassung der
- Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich
- gestellt und diesen mit weiterem Schriftsatz näher begründet. 3 II. 56Der Antrag auf Zulassung der
- zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts
- (Veränderung des Aufbaus eines Baumes ohne Genehmigung) zu einer Geldbuße in Höhe von 250,00 € verurteilt. 4
OVG Nordrhein-Westfalen - 2 A 190/94
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.09.1996
- Inhalt
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- " eingetragen. In den ebenfalls beigefügten Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) ist ebenso wie im
- unter Berücksichtigung der im öffentlichen Recht ebenfalls geltenden Grundsätze des bürgerlichen
- Klägerin zu 2) vorhandenden bzw. möglichen Erkrankung im wesentlichen in der Form einer mit einer
- Rechts über das Vorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist die Zustellung des
- Bleiberecht nicht zusteht und es ihm vom Gesetz in der Regel zugemutet wird, seine Rechte auf Anerkennung
OLG Brandenburg - 10 WF 316/07
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- . Keidel/Kahl, a.a.O., § 19, Rz. 28). II. 2Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das
- ) und vom Amtsgericht noch im Termin durch Beschluss übernommen worden ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ
- Verhängung von Zwangsmitteln nach § 33 FGG„ angedroht. Dies reicht nicht aus. Eine angedrohte
- , ohne eine Zustimmung des anderen Elternteils abzuwarten, reicht grundsätzlich nicht aus, die
- Umgangsvereinbarung Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren ist
OLG Stuttgart - 8 W 412/10
Oberlandesgericht Stuttgart vom 28.09.2010
- Inhalt
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- ). Das Recht zur Einsicht in § 12 GBO und für die nicht in Bezug genommenen Grundakten in § 46 GBVfg
- in der Rechtsprechung und Literatur auch das Recht des Maklers zur Grundbucheinsicht zum Zwecke der
- Senat in vollem Umfang anschließt. 9Die vom Grundbuchamt vertretene Rechtsauffassung steht nicht im
- ), in der darauf hingewiesen wurde, dass das Grundbuch ein öffentliches Register ist (a.A. Kohler in
- .). 12Zwar ist der Begriff des "berechtigten Interesses" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO sowie bezüglich
§ 18 BVerfSchG
Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörden
- Inhalt
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- mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen stärker belastende Ma
- ;ffentlichen Rechts unterrichten von sich aus das Bundesamt für Verfassungsschutz oder die
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts,2.Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der
- ährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen im
- gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter
§ 4 StBerG
Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
- Inhalt
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- Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten,6
- ,b)sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit,4
- Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt: 1.Notare im
- .Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem
§ 36a WpHG
Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Inhalt
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- (1) Die in diesem Abschnitt geregelten Rechte und Pflichten sind mit Ausnahme des § 31 Abs. 1
- oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen erbringt und das beabsichtigt, im Inland eine
- Zweigniederlassung im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes zu errichten, ist von der
- , das im Inland eine Zweigniederlassung errichtet hat, gegen andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten
- entsprechend für ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
BFH - X B 207/07
Bundesfinanzhof vom 28.02.2008
- Inhalt
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- und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich gesehen
- Rechtsfragen zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit den zu
- Bar- und Sachlohn beruhen. 93. Im Kern erschöpft sich die Beschwerdebegründung zu den in § 115 Abs. 2
- rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30
- schwerwiegende Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv