Suche nach "it-recht"
Ergebnisse 37666
Seite 1655 von 2512
KG Berlin - 21 U 12/06
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
-
- ist. Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das
- in der S,. in B.-M. mit Geld, das sie von der L. erhalten hatte. Außerdem nahm sie Geld entgegen
- und verließ schließlich um etwa 22.58 Uhr die Bank mit der Geldtasche in der Hand. Weder die Tasche
- enthielt, ob sie ursprünglich verplombt war und was in der Filiale im Einzelnen geschah, insbesondere ob
- das Geld sich noch in der Tasche befand, als der Beklagte die Filiale verließ und was er mit der
LAG Baden-Württemberg - 5 Ta 123/09
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 09.11.2009
- Inhalt
-
- in der Arbeit" angewiesen ist. Diese Gesichtspunkte hat das Arbeitsgericht zu Recht in seine
- Beschäftigung ist vom Arbeitsgericht zu Recht gem. § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO bewertet worden. Die
- des Klägers im Nachgang zu einer mit Schreiben vom 19. August 2008 ausgesprochenen außerordentlich
- im April 1954 geborene Kläger ist seit Juli 1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin
- brutto tätig. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt
OLG Köln - d auf 5.000
Oberlandesgericht Köln vom 04.03.2010
- Inhalt
-
- Antragsteller ist Notar. Er übt sein Amt in C. aus. Mit Verfügung des Präsidenten des
- Antragsgegner (und erst recht nicht einer seiner Geschäftstellenbeamten) in den Jahren 2000, 2003 und
- . ersichtlich ist, wurde dem Notar die Verwahrung der Urkunden, Akten und Bücher (im Folgenden auch nur
- Antragsteller die Verwahrung der in Rede stehenden Akten. Bereits im Jahre 1997 hatte der
- umgehend wieder in seine eigene Verwahrung zurückzunehmen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit
§ 34 AVBWasserV
Gerichtsstand
- Inhalt
-
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- (1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und
- öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen
- allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder2.wenn der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder
Art 183 BGBEG
- Inhalt
-
- Gesetzbuchs mit Wald bestanden ist, bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Rechte des Eigent
- ümers eines Nachbargrundstücks in Ansehung der auf der Grenze oder auf dem Waldgrundstü
- § 923 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen, bis zur nächsten Verjüngung des Waldes in Kraft.
§ 137 BBergG
Übergangsregelung
- Inhalt
-
- nach dem Äquidistanzprinzip.(2) Die endgültige Regelung der Rechte am Festlandsockel
- (1) Die Zuständigkeit der Länder im Bereich des Festlandsockels richtet sich nach dem
- Äquidistanzprinzip. Eine Feldes- oder Förderabgabe ist an das Land zu entrichten, an dessen
- Küstengewässer das Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums im
§ 977 BGB
Bereicherungsanspruch
- Inhalt
-
- Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den
- Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in
- den Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der
- Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit
§ 108 BeamtVG
Anwendungsbereich in den Ländern
- Inhalt
-
- öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden
- Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum
- 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 62 BNatSchG 2009
Bereitstellen von Grundstücken
- Inhalt
-
- Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen
- in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen
- solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung
- bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und
- Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung dem nicht entgegensteht.
§ 24 DesignV
Umschreibung internationaler Eintragungen
- Inhalt
-
- ;r den Nachweis des Rechtsübergangs entsprechend.
- eingetragenen Designs die Eintragung des Inhaberwechsels nach Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der
- (BGBl. 2008 II S. 1341, 1342) für die Umschreibung der internationalen Eintragung, sofern der
§ 6 EÜG
Ausschluß von Nachteilen
- Inhalt
-
- Pensions- und Urlaubskassen, der Zulagen und sonstigen Rechte, die sich ausschließlich aus der Dauer
- (1) Aus der Teilnahme an einer Eignungsübung darf dem Arbeitnehmer in beruflicher und
- betrieblicher Hinsicht und dem Handelsvertreter in seinen vertraglichen Beziehungen zu dem Unternehmer kein
- Vertragsverhältnisses ergeben; darin ist zu bestimmen, daß der Bund Beiträge leistet. Der
§ 97 LuftFzgG
- Inhalt
-
- Pfandrechte an Luftfahrzeugen, das ganz oder zum Teil zerstört oder abhanden gekommen ist
- die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung ersetzt wird.
- Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, mit Zustimmung
- eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden
- , in welcher Weise bis zur Wiederherstellung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
§ 1 KHV
Anwendungsbereich und Anlass
- Inhalt
-
- Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im
- (1) Die Verordnung gilt für alle Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen nach Maß
- Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1
§ 80 HwO
- Inhalt
-
- Der Landesinnungsverband ist eine juristische Person des privaten Rechts; er wird mit Genehmigung
- ;ndige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden zu
- die oberste Landesbehörde. Im Falle eines gemeinsamen Landesinnungsverbandes nach § 79
- Abs. 1 Satz 2 ist die Genehmigung durch die für den Sitz des Landesinnungsverbandes zustä
§ 238 InsO
Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger
- Inhalt
-
- geregelt wird, sind im Termin die Rechte dieser Gläubiger einzeln zu erörtern. Ein Stimmrecht
- (1) Soweit im Insolvenzplan auch die Rechtsstellung absonderungsberechtigter Gläubiger