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§ 19 SGB 10
Amtssprache
- Inhalt
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- Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden
- (1) Die Amtssprache ist deutsch. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit
- einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträ
- erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.(4) Soll durch eine
- örde in der Lage ist, die Anzeige, den Antrag oder die Willenserklärung zu verstehen, oder
EuGH - C-278/00
Europäischer Gerichtshof vom 29.04.2004
- Inhalt
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- vorsieht, zu Recht als Beihilferegelung einstufte. 24 Zum einen kann sich die Kommission im Fall
- % des Marktzinses einverstanden gewesen wäre, wie es in diesem Artikel vorgesehen ist. 47 Im Übrigen
- Feststellung, dass die Kommission im Licht der gegebenen Umstände zu Recht feststellen konnte, dass
- Demzufolge konnte die Kommission zu Recht in Nummer 105 der Gründe der angefochtenen Entscheidung
- Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt ist, der die
VG Berlin - 29 A 175.07
Verwaltungsgericht Berlin vom 13.03.2017
- Inhalt
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- .). Diese Grundsätze gelten erst recht im Falle der Nachsichtgewährung mit der Maßgabe, dass jede Art von
- Wahlmöglichkeit stellt jedoch kein staatliches Fehlverhalten dar (so zu Recht Meyer-Seitz in Fieberg
- Grundstücke standen am 30. Januar 1933 im Eigentum der offenen Handelsgesellschaft in Firma B. & G. in
- Berlin und der Witwe G.L. geb. D. in Berlin-Wannsee je zur ideellen Hälfte. Mit notariellem Kaufvertrag
- bis zur Rückübertragungsentscheidung im Grundbuch eingetragen blieb. Aus dessen Ehe mit G.K. gingen
FG Baden-Württemberg - 10 K 3934/10
Finanzgericht Baden-Württemberg vom 24.01.2011
- Inhalt
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- dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Senat kann die angefochtenen Verwaltungsakte im Streitfall
- dies, dass mit Auflösung der GmbH im Jahr 1998 die Einkunftsquelle weggefallen ist. Demzufolge konnten
- Jahr 1998 aufgelöst. Auf den Auszug aus dem Bundesanzeiger im Jahr 1998 in der Rechtsbehelfsakte wird
- übernommen habe, die Gesellschaft im Jahr 1998 aufgelöst worden sei und er von der Darlehensgeberin in
- Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar, da diese in Zusammenhang mit der ehemaligen
LSG Saarland - L 5 BL 3/06
Landessozialgericht für das Saarland vom 19.02.2008
- Inhalt
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- . Für eine rückwirkende Aufhebung ist bei der im vorliegenden Fall einzig in Betracht kommenden
- eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, ist grundsätzlich eine Umsetzung durch die
- , mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben sei, soweit in den bei seinem Erlass vorliegenden rechtlichen
- , dass der Beklagte die Gewährung der Blindheitshilfe ab dem 01. April 2005 zu Recht auf 470,00 Euro
- . Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist sowohl der Bescheid des Beklagten vom 22. März 2005 in der
OLG Frankfurt - 10 U 161/05
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 14.12.2007
- Inhalt
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- erbrachten Leistungen zu Recht zurückverlangt. 44 5. Das Landgericht ist auch im Ergebnis zu Recht davon
- , dass das Landgericht zu Recht in dem von ihm angenommen Umfang auf eine Rückzahlungsverpflichtung des
- Honorarberechtigung: Vergütung der Höhe nach für die Verlegung von Wasserleitungen im Zusammenhang mit dem Ausbau
- Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem von der Klägerin betriebenen Ausbau der S-Bahn B, C-strecken
- ist die waren, teilweise voll umfänglich, teilweise anteilig in Anspruch. Die Klägerin ist die
LG Düsseldorf - 2a O 186/02
Landgericht Düsseldorf vom 26.03.2003
- Inhalt
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- "p.......info" Telefonsex in der Kombination mit einer Webcam an. Dabei ist eine der Darstellerinnen
- das Kreuz rechts oben im dargestellten Fenster klickt bzw. über den Befehl "Datei schließen" geht
- vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: 12Die Klägerin ist als Erotik-Anbieterin tätig und unterhält im
- die im zweiten Fenster eingeblendete "Sicherheitswarnung" mit "Nein" beantwortet, öffnet sich das
- sie ihn zu Recht abgemahnt habe und die dafür angefallenen Rechtsanwaltsgebühren auf der Grundlage
VG Wiesbaden - 1 E 234/06
Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 15.03.2007
- Inhalt
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- 29.04.2002 - S 2444 A-2-St II 33). Dem folgt die Kammer in Ansehung der Gesetzesmaterialien. 27 Während im
- <114>) und der auch hier beachtlich ist (vgl. Treiber in Blümisch, EStG-Komm., a.a.O.; i. Erg
- genommen hat (ebenso: Treiber in Blümel, a.aO.). Ferner ist klar gestellt, dass die mit der
- Hessen gültigen Kirchensteuersatz von 9 % angewandt und ist zu Recht von einer für die
- Kirchensteuerfestsetzung angewandt und ist zu Recht von einer für die Kirchensteuerfestsetzung maßgeblichen
Anlage KarFahrzbMAusbV 2008
(zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
- Inhalt
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- , Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr123
- Verkehrssicherheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden 8*)9Kommunikation mit internen und
- vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr123/412341Planen und Vorbereiten von
- Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr123/412341Warten
- vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr123/412341Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf
§ 69 FGO
- Inhalt
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- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fä
- kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der
- soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
- eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides
- auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei
Filesharing Abmahnung Babylon Berlin
Rechtsanwalt Guido Kluck vom 24.02.2020
- Inhalt
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- -Fernsehserie, die es seit 2017 gibt. Wer diese irgendwo im Internet gestreamt hat, könnte eine Abmahnung in
- Regisseur oder Autor des zugrundeliegenden Buchs, hat die ausschließlichen Rechte an der
- Geltendmachung der Rechte gedacht. Wer also auf die Abmahnung nicht reagiert, riskiert eine Klage
- Abmahnungen im Namen ihres Mandanten Universum Film GmbH. Die Universum Film GmbH isst der Rechteinhaber der
- Serie und wehrt sich gegen das illegale Streamen. Babylon Berlin ist eine deutsche Krimi
LSG Bayern - L 12 KA 146/98
Bayerisches Landessozialgericht vom 12.04.2000
- Inhalt
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- Härtefallregelung zum EBM 96 in Anlage 4 unter Verstoß gegen höherrangiges Recht zu eng gefasst ist und dass auch
- Klageverfahren, in dem es lediglich um die Härteausgleichsregelung gehe, im Zusammenhang mit den
- Kläger ist unbegründet. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 14. März 1997 in Gestalt des
- jedoch, soweit es um die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht geht, zu ergänzen. Da die Kläger sich
- diese mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Der Senat braucht sich deshalb auch nicht mit der Frage
OLG Celle - 22 W 1/11
Oberlandesgericht Celle vom 14.07.2011
- Inhalt
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- : Bürgerliches Recht Normen: FamFG § 3, FamFG § 5, FamFG § 416, FamFG § 428 Leitsatz: 1. Eine
- . § 5 Abs. 2 FamFG vorgelegt. II. Die Vorlage ist unzulässig. Der Senat ist zu einer Bestimmung des
- im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG liegt nicht vor. Zwar bedarf es in diesem Fall keiner förmlichen
- . Hierzu reicht nicht aus, dass das eine Gericht die Verfahrensakten unter Hinweis auf seine fehlende
- ablehnt. 2. Für die (nachträgliche) Überprüfung einer bundespolizeilichen Freiheitsentziehung ist
BSG - S 37 AL 675/06
Bundessozialgericht vom 06.05.2009
- Inhalt
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- diese Regelung, die im Wesentlichen schon in dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Recht enthalten
- Übergangsregelungen in § 434j SGB III sind nicht einschlägig - ist das SG zu dem Ergebnis gekommen, dass im Fall des
- ) Arbeitsentgelt als Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen ist, ergeben sich erst recht keine durchgreifenden
- Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich Einmal- und Sonderzahlungen) in Höhe von 37.016,32 Euro. Mit
- 18. Oktober 2007). In den Entscheidungsgründen hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: Grundsätzlich
LAG Berlin-Brandenburg - 14 Sa 994/08
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 25.09.2008
- Inhalt
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- sich das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen nicht mit jeglichen Vorbringen des Klägers im
- jedoch vom Arbeitsgericht zu Recht als unbegründet abgewiesen worden. Der Kläger war im Zeitraum vom
- . Hiernach „ist“ der Kläger in die Vergütungsgruppe IV a der Anlagen 1a/1b zum BAT-O „eingruppiert
- mindestens zehn Schulungen zur Einarbeitung in das Rechts- und Aufgabengebiet öffentlicher Zuwendungen
- Arbeitsvertrages vom 01.02.1991 folgender Änderungsvertrag geschlossen: § 1 5 6„§ 4 7Der/Die Angestellte ist in der