Eine Trennung wirft neben der emotionalen Herausforderung auch komplexe rechtliche Fragen auf. Anders als bei Ehepaaren existiert für unverheiratete Paare kein gesetzlich geregeltes Scheidungsverfahren, was die Abwicklung nach dem Beziehungsende oft unübersichtlich macht.
In meiner Beratung von Mandanten zeigt sich immer wieder, dass hierbei insbesondere die Themen gemeinsame Immobilien, Anschaffungen und finanzielle Ausgleichsansprüche extrem häufig zu gravierenden Konflikten führen.
Das gesetzliche Missverständnis: Unverheiratetes Zusammenleben ist nicht gesetzlich geschützt
Viele unverheiratete Paare leben jahrelang in einer gemeinsamen Wohnung oder einem Haus, wirtschaften zusammen und gehen wie selbstverständlich davon aus, dass im Falle einer Trennung alles gerecht aufgeteilt wird. Das Gesetz sieht das jedoch völlig anders: Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gibt es im BGB kein eigenes Familienrecht. Es gilt grundsätzlich das Prinzip des Vermögenstrennungsrechts - jeder und jede behält oder bekommt das, was rechtlich auf seinen beziehungsweise ihren Namen läuft oder eingetragen ist.
Die wichtigsten Problemfelder im Überblick
1. Die gemeinsame Immobilie und der Hausrat
Steht nur eine Person im Grundbuch, bleibt diese in der Regel auch Alleineigentümerin des Hauses oder der Wohnung. Wer hier als Partner Geld, Arbeit oder Eigenleistung reingesteckt hat, schaut ohne vertragliche Vorkehrungen oft rechtlich in die Röhre. Auch bei gemeinsam angeschafften Möbeln oder Haushaltsgeräten gilt: Wer die Rechnung auf seinen Namen hat oder nachweisen kann, dass er den Gegenstand bezahlt hat, behält ihn.
2. Kredite, Schulden und Verträge
Was viele übersehen: Gemeinsam unterschriebene Verträge wie Mietverträge, Autokredite oder gemeinsame Darlehen binden beide Partner auch nach der Trennung gegenüber dem Gläubiger. Wenn ein Partner auszieht und die Raten nicht mehr zahlt, wendet sich die Bank an den anderen - ganz unabhängig davon, wer den Kredit intern nutzen durfte.
3. Unterhalt und Versorgung
Nach einer Trennung besteht für unverheiratete Partner grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch, alsoweder ein Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder noch ein Unterhalt wegen Bedürftigkeit. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Mutter oder den Vater eines gemeinsamen Kindes für die ersten drei Jahre nach der Geburt gemäß § 1615l BGB.
Fazit und Handlungsempfehlung
Um im Ernstfall böse Überraschungen und langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich die rechtzeitige Absicherung. Noch besser als das Nachverhandeln nach der Trennung ist der Abschluss eines Partnerschaftsvertrags während intakter Beziehung. Darin können Eigentumsverhältnisse, Investitionsausgleiche und die Aufteilung von Kosten für die Zukunft rechtssicher und individuell geregelt werden.
Umfassende Informationen zu den rechtlichen und praktischen Möglichkeiten finden Sie in unserem aktuellen Ratgeber Trennung ohne Trauschein