Rechtsanwalt Guido Aßhoff

Schulte-Franzheim Rechtsanwälte
50674, Köln
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Gewerblicher Rechtsschutz
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28.02.2014

OLG Hamm entscheidet zu Gewährleistungsfrist bei B-Ware - B-Ware muss nicht zwingend gebraucht sein

Das OLG Hamm hat Mitte Januar 2014 in einem Urteil entschieden, dass die Gewährleistungsfrist bei sogenannter B-Ware nicht auf ein Jahr beschränkt werden kann, wenn nicht feststellbar ist, dass die Ware auch tatsächlich gebraucht ist.


Im vorliegenden Fall bot ein Händler bei ebay ein Notebook als B-Ware an, und zwar unter Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr durch einen entsprechenden Hinweis in den AGB des ebay-Händlers. Im Angebot selbst wurde B-Ware sodann näher definiert als Artikel, "die nicht mehr original verpackt sind, beziehungsweise bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt beziehungsweise vom Kunden angesehen wurden".

Das OLG Hamm stellte hierzu jedoch fest, dass es sich bei derartigen Waren nicht zwingend um gebrauchte handeln müsse. Denn lediglich eine beschädigte Verpackung oder eine einmalige Vorführung gegenüber dem Kunden führe noch nicht dazu, dass die Ware auch gleichzeitig als gebraucht anzusehen sei. Zwar müsse die Ware auch nicht mehr unbedingt neu sein, dies führe aber nicht zwingend dazu, dass diese dann als gebraucht einzustufen sei. Gebraucht sei Ware grundsätzlich erst nach einer bestimmungsgemäßen Verwendung. Es sei zwar ein Weiterverkauf nicht gebrauchter Ware als B-Ware möglich, aber nicht unter Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 24 Jahren.

Händler sollten beim Angebot von Ware, deren Verpackung beschädigt ist oder bei Vorführware genau prüfen, wie die Ware angeboten, beschrieben und wie die Gewährleistungsfrist ausgestaltet ist. Auch auf entsprechende Regelungen in AGB muss geachtet werden.

Denn eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein zulässiges Minimum von 12 Monaten ist eben nur bei Waren möglich, die tatsächlich als gebraucht zu qualifizieren ist.

Es ist also oftmals nicht möglich und birgt die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen oder gerichtlicher Auseinandersetzungen, die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren durch Deklaration von Ware als B-Ware zu umgehen. Hier ist Vorsicht geboten.