Mit Urteil vom 13.01.2022 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Influencer Produkte, die er kostenlos von Unternehmen erlangt, welche er mittels „Tab Tags“ verlinkt, als Werbung zu kennzeichnen hat. Dies gilt stets dann, wenn der Absatz der Unternehmen in sozialen Medien durch Berichte oder Dienstleistungen gefördert wird. Gerade bei gesponserten und angepriesenen Produkten in sozialen Medien handelt es sich um kommerzielle Kommunikation i. S. d. Telemediengesetzes sowie Werbung i. S. d. Rundfunkstaatsvertrages und des Medienstaatsvertrages, wonach sich auch ein unlauteres Verhalten im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bestimmen lässt.Was war geschehen?Die Beklagte ist Bloggerin. Sie unterhält auf den Social-Media-Plattformen Instagram und YouTube...
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23.06.2022