Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
14.09.2018

„Bald verfügbar“ als Lieferzeitangabe zu unbestimmt

Das OLG München entschied am 17.05.2018, dass die Lieferterminangabe eines Online-Shop mit „bald verfügbar“ nicht ausreichend sei. Es sei erforderlich, weitere Angaben zum Lieferzeitraum oder zum spätestmöglichen Liefertermin mitzuteilen. Ansonsten würden die gesetzlichen Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern nicht eingehalten. Auch sei eine Angabe wie „bald“ zu ungenau, da damit unterschiedliche Vorstellungen verbunden seien. Vielmehr sei den Verbrauchern bei Vorabbestellungen von noch nicht verfügbaren Artikeln eine Reservierungsmöglichkeit einzuräumen.Wie ist im Onlinehandel der Lieferzeitraum bei noch nicht verfügbarer Ware anzugeben?Kläger war ein rechtsfähiger Verbraucherschutzverband, Beklagte ein großer Händler von Unterhaltungselektronik. Dieser...