Rechtsanwältin Christine Sobolewski

12247, Berlin
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
13.10.2013

Sharing is Caring? Was in sozialen Netzwerken erlaubt ist und was es zu beachten gilt

Wer Content generiert, also Inhalte publiziert, wird bei Erreichen einer gewissen Schöpfungshöhe automatisch Urheber und ist damit durch das deutsche Urheberrecht geschützt. Das gilt nicht für kurze oder banale Texte. Allerdings kann etwa bei einem Twitterstream das Datenbankrecht greifen, so dass Leistungsschutzansprüche bestehen können.

Bei Nutzung sozialer Netzwerke erklären sich Nutzer nicht automatisch damit einverstanden, dass ihre Inhalte „gemeinfrei“ werden. Sie erklären sich jedoch entsprechend der AGB der sozialen Netzwerke meist damit einverstanden, dass Dritte ihre Inhalte funktionsgemäß innerhalb der Netzwerke verwenden dürfen.

Unterschiedliche rechtliche Bewertung: Sharing - Download - Embedding

Das Verwenden fremder Inhalte kann durch Verbreitung eines einfachen Links (Sharing), durch Copy & Paste oder durch Embedding erfolgen.

Beim Sharing / Teilen wird ein Link zu einem etwa urheberrechtlich geschützten Werk verbreitet. Diese bloße Linksetzung ist spätestens seit dem Paperboy-Urteil urheberrechtlich unproblematisch. Anders sieht es mit Copy & Paste / Einfügen aus. Hier werden durch die direkte Verwendung fremder Inhalte Urheberrechte unmittelbar berührt und können Rechtsverletzungen darstellen, selbst wenn die Quelle genannt wird.

Embedding / Einbetten dagegen stellt keinen Download dar. Es wird vielmehr der Quellcode des Contents – etwa Videos – in die eigene Webseite eingebunden. Das aber ist nur erlaubt, wenn man sich an die Vorgaben des Netzwerkes hält. Vorteil des Embeddens ist, dass Haftungsrisiken minimiert werden können: Üblicherweise werden etwaige Rechtsverstöße unmittelbar dem Plattformbetreiber gemeldet. Kommt dieser seiner Löschungsverpflichtung nach, wird das streitgegenständliche Werk auch auf den Accounts gelöscht, die das Werk via Quellcode etwa auf dem eigenen Blog eingebettet haben.

Zugriff über Schnittstellen/ APIs

Vorsicht aber bei der Verwendung von Schnittstellen: Schnittstellen ermöglichen die unmittelbare Darstellung aus dem sozialen Netzwerk auch auf anderen sozialen Netzwerken. Wird in einem sozialen Netzwerk eine Urheberrechtsverletzung begangen, kann diese durch die Nutzung der Schnittstelle potenziert werden.

Haftungsrisiken bei Verwendung fremder Inhalte

Durch nicht-automatisiertes Sharing und Embedding macht sich der Nutzer fremde Inhalte zu eigen. Damit haftet der Nutzer voll auch für Rechtsverletzungen, die infolge der Nutzung dieser Inhalte entstanden sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn für die Leser klar erkennbar ist, dass es sich um fremde Inhalte handelt. Die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG verlangt eine klare Herausstellung fremder Inhalte, um abzugrenzen, dass diese Inhalte nicht zu eigen gemacht wurden. Dies kann etwa dadurch sichergestellt werden, dass die eingebundenen Inhalte z.B. optisch von der eigenen Seite abgehoben und die Quellen verlinkt sind.

Kommerzielle Nutzung

Diese vorgenannten Grundsätze geltend durchweg vor allem für die private, nichtkommerzielle Nutzung. Ein Einbinden fremder Inhalte, etwa das Untermalen eines Videos zu Werbezwecken mit fremder Musik, kann kommerzielles Handeln darstellen, das von der Haftung jedenfalls nicht in diesem Umfang freigestellt ist.

Impressumspflichten in sozialen Netzwerken?

Wer innerhalb eines Portals einen Internetauftritt betreibt, ist nach dem OLG Düsseldorf (MMR 2008, 682) grundsätzlich zur Darstellung eines Impressums verpflichtet. Das gilt nach u.A. auch für Inhaber etwa eines Twitter-Accounts. Dies wird gestützt durch Rechtsprechung zu „werbenden Social Media Profilen“ (LG Aschaffenburg, MMR 2012, 38, LG Frankfurt Az 3-08 O 136/ 11). Danach ist eine Verlinkung auf das Impressum einer Unternehmenswebseite ausreichend, wenn deutlich wird, dass dieses Impressum auch für die entsprechenden Social Media Profile gelten soll.

Rechtsverletzungen durch Wahl des Account-Namens

Der Account-Name spielt in sozialen Netzwerken eine ähnliche Schlüsselrolle wie bei Domains. Grundsätzlich gilt auch hier das Prinzip des „First come, first serve“. Allerdings kommt Social Media Accounts hier die gleiche Rolle des Unternehmensbrandings zu wie bei der Auswahl einer unternehmensspezifischen Domain. Wer einen Social Media Account allein mit dem Ziel registriert, dem Namensträger oder Markeninhaber den Account gegen Zahlung einer entsprechenden Summe zur Freigabe anzubieten, muss sich entsprechende Ansprüche des Namensträgers oder Markeninhabers entgegenhalten lassen. Unserer Auffassung nach kann die Rechtsprechung zum Domain-Grabbing durchaus auch im Zusammenhang mit Account-Grabbing bei Social Media Profilen herangezogen werden.

 

Vor diesem Hintergrund gilt es auch bei der Nutzung der sozialen Netzwerke die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten – auch soziale Netzwerke sind kein rechtsfreier Raum ;)

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