Rechtsanwalt Boris Nolting

ELBKANZLEI Dr. Nolting & Partner
20354, Hamburg
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
20.11.2017

Vorlage zum EuGH- BGH begehrt Klärung zur Frage von Online-Matratzenkauf

Die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) haben bei der Frage eines Widerrufsausschlusses beim Kauf von Matratzen im Internet nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen. Dieser soll klären, inwieweit Matratzen „Hygieneartikel“ im Sinne einer europäischen Verbraucherrichtlinie sind und welche Anforderungen an eine Versiegelung von Waren zu stellen sind.

Händler will Matratze nicht zurücknehmen

Geklagt hatte ein Mann, der online eine Matratze gekauft hatte und diese nach einigen Tagen wieder zurückgeben wollte. Allerdings hatte der Mann die Schutzfolie der Matratze entfernt, sodass der Händler die Rücknahme unter Hinweis auf die entfernte Schutzfolie verweigerte. Der Rechtsstreit durchlief zunächst alle Instanzen und landete anschließend beim BGH. Dieser hat nun mehrere Fragestellungen mittels des Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH geleitet und das Verfahren bis zur Klärung dieser Fragen auf Eis gelegt.

Vorinstanzen geben Kläger Recht

Die Vorinstanzen hatten dem Kläger in seinem Begehren auf Rückerstattung des Kaufpreises und Zahlung der Rücksendegebühren Recht gegeben. Zwar werde beim Kauf versiegelter Waren, die aus hygienischen Gründen nicht für eine Rückgabe geeignet sind, ein Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die Versiegelung nach dem Kauf entfernt wurde. Die Vorinstanzen nahmen aber nicht an, dass das Widerrufsrecht im vorliegenden Fall aus diesem Grund ausgeschlossen sei.

Denn Sinn und Zweck des Ausschlusses beim Entfernen der Versiegelung sei, dass eine Weiterveräußerung dann nicht mehr möglich sei. Gerade dies sei aber beim Entfernen der Schutzfolie im vorliegenden Fall nicht der Fall, da nach einer Reinigung der Matratze ein Weiterverkauf nicht ausgeschlossen sei. Folglich könne sich der Unternehmer auch nicht auf den Ausschluss des Widerrufsrechts seines Kunden beruhen.

BGH erwartet Klärung von Streitfragen auf europäischer Ebene

Der BGH dagegen sieht die Voraussetzungen für den Bestand eines Widerrufsrechtes nicht so einfach erfüllt und hat daher den EuGH angerufen. Dieser soll klären, ob die europäische Verbraucherrichtlinie, auf den auch der Ausschluss des Widerrufsrecht nach dem BGB beruht, auch auf solche Waren Bezug nimmt, die zwar bestimmungsgemäß mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, aber wenigstens durch eine Reinigung von Unternehmerseite– auch mit einer kalkulierbaren Werteinbuße- wieder weiterverkauft werden können. Zudem möchte der BGH in einer zweiten Frage geklärt wissen, welche Anforderungen an eine „Versiegelung“ nach der europäischen Richtlinie zu stellen sind.

Es bleibt daher abzuwarten, wie der EuGH die Fragen klären wird und zu welchem Ergebnis letztlich der BGH in seinem Urteil kommen wird.

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