Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
07.02.2018

Wann vom allgemeinen Werbeverbot für verschreibungspflichtige Medikamente eine Ausnahme gemacht werden kann

Wer verschreibungspflichtige Medikamente vertreibt, darf grundsätzlich nicht für diese werben. Eine Ausnahme hat das OLG Köln nun im Falle eines Medikamentes für Hunde festgestellt.

Geklagt hatte ein Wettbewerber

Mit einem seltsamen Fall durfte sich vor kurzem das OLG Köln beschäftigen. Der Hersteller eines Hundemedikaments gegen Zecken- und Flohbefall war einem Shitstorm über soziale Plattformen ausgesetzt: In Foren und auf Facebook-Seiten ließen sich die Leute über die angeblichen Nebenwirkungen des Medikaments aus. Um dem entgegenzuwirken, postet der Hersteller auf seiner Facebook-Seite zwei Artikel über die positive Wirkung seines Medikaments.

Ein Wettbewerber klagte. Die Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente sei lediglich in Tierfachkreisen zulässig – nicht aber in der allgemeinen Öffentlichkeit.

OLG Köln: Grundsätzlich muss Werbeverbot gelten

Das OLG bestätigte in seinem nun erschienen Urteil zunächst einmal den Grundsatz des Werbeverbots: Nein, es könne nicht sein, dass in der allgemeinen Öffentlichkeit mit verschreibungspflichtigen Medikamenten geworben würde. Dies würde die Entscheidungsfreiheit des Tierarztes und so letztlich das Tierwohl gefährden. Schließlich könnten Tierhalter bestimmte Medikamente verlangen, der Tierarzt würde sich dann zur Verschreibung dieser Angehalten fühlen und am Ende würde das Tier dann nicht den bestmöglichen Schutz erhalten.

Ausnahmen aber möglich                                               

Eine Ausnahme des Werbeverbots sei hier aber möglich, so die Kölner Richter weiter. Dabei sei der Post des Herstellers, in dem er die Frage erörterte „Ist das verschreibungspflichtige Medikament sicher für meinen Hund?“ gerade als Gegenangriff auf den Shitstorm bezüglich der Nebenwirkungen zu werten. Er betreffe also einen bestimmten Adressatenkreis, der diesen Post auch einordnen könnte und sei in Hinblick dessen als Ausnahme des Werbeverbotes einzustufen und hinzunehmen.

Produktbezogene Werbung aber nicht möglich

Der zweite Post, der den Wirkstoff des Produktes als „besonders sicher und wirksam“ anpries, sei dagegen als produktbezogene Werbung nicht zulässig. Schließlich würde der Hersteller damit anpreisen, dass sein Medikament besser sei, als andere Produkte – dies sei nicht möglich.

Allgemeine Werbeverbote

In Deutschland ergeben sich Werbeverbote vor allem aus dem Gesetz zum unlauteren Wettbewerb, aber auch aus zahlreichen Spezialgesetzen. Dabei haben Vorschriften wie das Heilmittelwerbegesetz, das Arzneimittelgesetz und das Medizinproduktgesetz das Ziel den Gesundheitsschutz stärken. Wann ein Werbeverbot vorliegt, wird immer auf die Besonderheit des Einzelfall ankommen.

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