Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
31.10.2021

Minderung der Schenkungsteuer durch Zahlungen an Nacherben?

BFH: Abfindung für Schenkung einer Immobilie

In der heutigen Zeit tauchen Vor- und Nacherbschaften in Testament seltener auf. 

Ein ausschlaggebender Grund dafür könnte die Komplexität des Umsetzens dieses Instruments sein. Auch aus steuerlicher Sicht hat es die Vor- und Nacherbschaft in sich. Darüber, in welchem Umfang Zahlungen zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben steuermindernd zu berücksichtigen sind, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) Anfang des Sommers (BFH, Urteil vom 6. Mai 2021 – II R 25/19).

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Immobilie an einen von mehreren Nacherben verschenkt

Der Fall, der den Münchner Richtern vorgeführt wurde, beschäftigte sich mit einer Familie, in der die Mutter vom Ehemann als Vorerbin und seine Söhne als Nacherben eingesetzt wurden. Nach dem Tod des Vaters, schenkte die Mutter dem einen Sohn eine Immobilie aus dem Nachlass.

Nachdem auch die Mutter verstorben war, trat der Nacherbfall ein und ein zweiter Bruder verlangte, dass der beschenkte Bruder die Immobilie wieder herauszugeben habe. Es kam zu einem Vergleich, sodass sich der beschenkte Bruder zu einer Zahlung der Abfindung an den Bruder verpflichtete.

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BFH: Das Zahlen einer Abfindung senkt die Schenkungsteuer

Nach der Zahlung der Abfindung vom beschenkten Bruder an den Nacherben, kam ersterer auf die Idee, dass das Finanzamt diese Zahlung zu seinen Gunsten berücksichtigen solle. Denn wegen der Schenkung der Immobilie hatte er bereits Schenkungsteuer bezahlt.

Das Finanzamt war jedoch anderer Ansicht und so zog der Beschenkte mit seiner Klage vor das Finanzgericht. Der Fall landete letztendlich vor dem BFH, der ebenso wie der Vorgänger, das Finanzgericht, dem Kläger recht gab.

Begründet hatten dies die Münchner Richter damit, dass es sich bei der Zahlung zur Abwendung der Herausgabeansprüche von Erben oder Nacherben um Kosten handele, die dazu dienten, das Geschenkte zu sichern. Deshalb sei eine rückwirkende Minderung der Schenkungsteuer möglich. Für den Fall, dass ein Schenkungsteuerbescheid bereits ergangen sei, solle dieser geändert werden.

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Bei der Nachfolge in der Familie stellen sich mehrere Fallen…

In der Praxis führt die Abwicklung von Vor- und Nacherbschaften regelmäßig zu Problemen. Nicht selten kommt es vor, dass – wie in dem obigen Fall – der Vorerbe (meist ein Elternteil) noch zu Lebzeiten so über Nachlasswerte verfügt, dass die Rechte der Nacherben beeinträchtigt werden. Grundsätzlich besteht das Wesensmerkmal der Vor- und Nacherbschaft darin, dass der Nachlass für die Nacherben (und zwar alle der Nacherben) erhalten bleibt.

Vergleichbare Konstellationen bestehen auch beim Ehegattentestament in Form des Berliner Testaments. Auch dort kommt es manchmal zu einem Rechtsstreit, wenn der zunächst allein erbende Ehegatte größere Vermögenswerte mit „Benachteiligungsabsicht“ verschenkt. Bei der Nachfolgeplanung sollten deswegen testamentarische Beschränkungen und Risiken auf alle Fälle im Detail besprochen werden. Häufig sind sich die Beteiligten gar nicht darüber im Klaren, wozu das führen kann.

Weitsichtige Gestaltung zur Steueroptimierung

In steuerlicher Hinsicht sind sowohl die Vor- und Nacherbschaft als auch das Berliner Testament problematisch.

In beiden Fällen kommt es zur zweifachen Versteuerung des kompletten Nachlasses, erst durch den Vorerben bzw. den alleinerbenden Ehegatten und dann durch die Nacherben bzw. die Kinder als sog. Schlusserben.

Dabei ließen sich in beiden Szenarien durch geschicktes Verteilen der Erbschaft, unter Ausnutzung der Kinderfreibeträge, erheblich Erbschaftsteuern sparen. Kinder haben einen Freibetrag von je 400.000 EUR – und zwar pro Elternteil.

In diesem Fall lohnt sich bei größeren Familienvermögen eine weitsichtige Gestaltung, zu der v.a. steueroptimierte Vermächtnisse zählen. Diese beeinträchtigen den länger lebenden Ehegatten nicht in seiner Handlungsfähigkeit, sorgen aber trotzdem dafür, dass eine steueroptimierte Verteilung auf die Mitglieder der Familie erfolgt.

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