Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
24.10.2017

Geldwäsche ab demnächst nur noch in der Waschmaschine? – Neues Transparenzregister seit Anfang Oktober in Kraft

Bislang bediente man vor allem des Handelsregisters, wenn man hinter Kulissen von Unternehmen blicken wollte. Seit 01.10.2017 gibt es das neue Transparenzregistergesetz als Umsetzung einer EU-Richtlinie. Informationen über wichtige wirtschaftlich berechtigte Personen sollen dadurch veröffentlicht werden.

Was will der Staat denn schon wieder wissen?

In dem neuen Transparenzregister müssen Kapital- und eingetragene Personengesellschaften sowie Vereine oder Stiftungen mitteilungspflichtige Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten machen.

Davon verspricht sich der Staat genauere Informationen darüber, wer wirklich hinter den einzelnen Vereinigungen steht. Denn im Falle von Geldwäsche oder anderen illegalen Geschäften, können die einzelnen Hintermänner und deren Transaktionen nur schwer nachvollzogen werden und bleiben damit im Verborgenen für die Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden.

Die einzelnen Gesellschaften müssen daher die Informationen über die wirtschaftlichen Berechtigten dem Transparenzregister elektronisch übermitteln und ihre Aktualität einmal jährlich überprüfen. Diese Pflicht entfällt, soweit sich die relevanten Angaben auch im Handelsregister finden lassen. Weiterhin müssen die Vereinigungen die Daten über die personellen Veränderungen aufbewahren.

Wer sind diese Hintermänner und wer will etwas über sie wissen?

In das neue Register werden Informationen über alle natürlichen Personen eingetragen, die in unmittelbarer oder mittelbarer Weise mehr als 25 Prozent an Kapital- oder Stimmanteilen eines Unternehmens besitzen. Damit werden insbesondere die wirtschaftlich berechtigten Personen hinter etwaigen Treuhändern bzw. Strohmännern erfasst. Dies wird auch als einen beherrschenden Einfluss bezeichnet. Eingetragen werden im Einzelnen der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort und die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

In das Transparenzregister haben Behörden oder sonstige Personen bei einem notwendigen Interesse Einsicht. So beispielsweise Fachjournalisten, wenn es um eine sachbezogene und ernsthafte Berichterstattung im Bereich Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung geht. Die Unternehmen können allerdings nicht bestimmen, wer letztlich in das Register einsieht.

Bei Verstößen wird es richtig teuer

Bei Verstößen gegen das Transparenzregistergesetz droht bereits für einen einfachen Verstoß eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro und bei schweren und systematischen Verstößen Geldbußen bis zu einer Million Euro, bei Kredit- und Finanzinstituten drohen sogar noch höhere Strafen. Für die interne Compliance-Abteilung wartet also neue Arbeit. Versäumen sollte man dies auf keinen Fall, denn der Bußgeldbescheid wird auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde ganze fünf Jahre lang veröffentlicht.

Im Hinblick auf die hohen Geldbußen und den unnötigen Ärger, sollte daher frühzeitig mit der Ermittlung der wirtschaftlich berechtigten Treuhänder begonnen werden

Ausführlichere Informationen zum Thema Transparenzregister und Treuhänder finden Sie unter: https://www.rosepartner.de/transparenzregister.html