Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
23.10.2013

Erbrecht und Familienrecht: Auswirkungen von Heirat und Scheidung auf das Erbrecht aus der Sicht des Scheidungsanwalts

Zwischen Erbrecht und Familienrecht gibt es zahlreiche Schnittstellen, die beachtet werden müssen. Die Ereignisse Heirat und Scheidung haben insbesondere auch erbrechtliche Auswirkungen. Der Fachanwalt für Familienrecht bzw. Scheidungsanwalt benötigt daher ebenso erbrechtliches Know How wie der Fachanwalt für Erbrecht die relevanten Bereiche des Familienrechts kennen muss.

Folgen der Heirat für das Erbrecht

Der Bund der ehe löst gravierende Veränderungen aus. Diese sind sowohl steuerlicher Natur (z.B. Ehegattensplitting) als auch rechtlicher. Aus erbrechtlicher Sicht wird durch Eheschließung der Partner zum gesetzlichen Erben. Bloße nichteheliche Lebensgefährten haben dagegen weder ein gesetzliches Erbrecht noch ein Pflichtteilsrecht. Die Höhe der gesetzlichen Erbquote eines Ehegatten bestimmt sich nach dem Güterstand. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bekommt der überlebende Ehegatte 1/4 des Nachlasses wenn der Verstorbende gleichzeitig auch von Kindern beerbt wird. Ein weiteres 1/4 erhält der Ehegatte aus familienrechtlichen Erwägungen als Zugewinn. Im Ergebnis beträgt sein Anteil am Nachlass damit 1/2. Sind keine Kinder vorhanden und erben neben dem Ehegatten z.B. nur Geschwister, Neffen oder Nichten, beträgt die Erbquote des Ehegatten sogar 3/4. Eine andere Verteilung der Erbschaft kann sich bei anderen Güterständen ergeben. Vereinbaren die Ehepartner durch einen Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft läuft die Berechnung anders. Auch die Pflichtteilsansprüche können je nach Güterstand variieren. Der Pflichtteil ist ein schuldrechtlicher Anspruch auf eine Geldzahlung, der bestimmten gesetzlichen Erben in jedem Fall zusteht - auch wenn sie durch ein Testament enterbt werden. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils aus Erbrecht.

Im Todesfall hat der überlebende Ehegatte noch weitere Sonderrechte. So bekommt er z.B. den sogenannten Voraus, zu dem Gegenstände des ehelichen Haushalts gehören. Der Dreißigste regelt die Weiternutzung der ehelichen Wohnung und gegebenenfalls Unterhaltsansprüche. Auch bei der Übernahme eines Mietverhältnisses ist der Ehegatte privilegiert.

Falls die gesetzlichen Folgen der Eheschließung insbesondere in Bezug auf das Erbrecht und den Pflichtteil nicht gewünscht werden, besteht die Möglickeit diese durch Testamente, Eheverträge oder auch Vermögensverschiebungen den eigenen Vorstellungen entsprechend abzuändern. Diese Gestaltungen sind jedoch nicht unbegrenzt gesetzlich zulässig und bedürfen der sorgfältigen vorausschauenden Gestaltung durch Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare.

Dass dabei auch noch ein Steuerberater mitwirken sollte ergibt sich aus der Überlegung, dass sich durch die Eheschließung auch zahlreiche Möglichkeiten für die Vermeidung von Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ergeben. Während bloße Lebensgefährten lediglich einen persönlichen Steuerfreibetrag von 20.000 Euro genießen und für Vermögensübertragungen in die ungünstige Steuerklasse III eingruppiert werden, hat der Ehegatte sowohl bei der Erbschaft als auch bei der Schenkung einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro und kommt für die Bemessung des Steuersatzes in den Genuss der günstigen Steuerklasse I.

Testamente von Ehegatten

Nur Ehegatten genießen das - manchmal fragwürdige - Privileg, gemeinschaftliche Testamente errichten zu dürfen. Diese sogenannten Ehegattentestamente können ebenso wie Einzeltestamente entweder handschriftlich oder durch notarielle Beurkundung errichtet werden. Die meisten Ehegatten wählen beim Ehegattentestament eine Form des Berliner Testaments. Beim Berliner Testament setzen sich beide Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen gemeinsame Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden. Das gemeinschaftliche Testament ist rechtlich jedoch komplex, da es Bindungswirkung entfalten kann. Es sollte daher genau überlegt werden, ob und inwieweit der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen noch in die Erbfolge eingreifen darf. Darüber hinaus sollten Pflichtteilsstrafklauseln, eine Regelung für den Fall der erneuten Heirat, die Vormundschaft für minderjährige Kinder etc. eingehend geprüft und sorgfältig formuliert werden.

Auch Ehegatten sollten nicht vergessen, sich für den ernsten Krankheitsfall gegenseitig durch eine Vorsorgevollmacht zu bevollmächtigen. Entgegen der weitläufigen Annahme besteht nämlich kein gesetzliches Vertretungsverhältnis wie z.B. zwischen Eltern und minderjährigen Kindern. Wer also für den Fall des Komas oder der Demenz die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung vermeiden will, tut gut daran, seinen Ehegatten und ersatzweise auch Kinder mit einer entsprechenden Vollmacht auszustatten.

Die Scheidung und ihre erbrechtlichen Auswirkungen

Nicht ganz so sicher wie der Tod, aber (gemäß der aktuellen Scheidungsstatistik) nicht wirklich unwahrscheinlich, ist die Scheidung. Gesetzlich geregelt ist, dass der Ex mit der Scheidung sein gesetzliches Erbrecht verliert. Gegebenenfalls kann es für den Zeitpunkt darauf ankommen, ob ein Scheidungsantrag bereits gestellt wurde und die familienrechtlichen Voraussetzungen der Scheidung vorliegen. Ehegatten die in Trennung leben, sollten diesbezüglich die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder Fachanwalt für Familienrecht bzw. Scheidungsanwalt suchen.

Mit dem gesetzlichen Erbrecht geht natürlich bei der Scheidung auch der Anspruch auf den Pflichtteil unter. Komplizierter können die erbrechtlichen Folgen der Scheidung sein, wenn die Ehegatten ein Ehegattentestament als Berliner Testament oder in sonstiger Ausprägung haben. Zwar gibt es eine gesetzliche Auslegungsregel, dass die Erbeinsetzung des Ehegatten mit der Scheidung unwirksam wird, diese Regel kann aber im Einzelfall widerlegt werden. Schon bei der Testamentserrichtung sollte daher unmissverständlich geregelt werden, was im Fall der Scheidung sein soll. Wurde dies unterlassen bedarf es auch hier wieder der Beratung durch den Scheidungsanwalt oder Fachanwalt.

Eine besondere Form der erbrechtlichen Gestaltung ist das Geschiedenentestament. Um auszuschließen, dass der oder die Ex nach dem eigenen Tod trotz Scheidung doch noch an das Vermögen kommt, weil nämlich Zugriff auf der Vermögen von erbenden Kindern besteht oder der Ex-Ehegatte womöglich sogar die gemeinsamen Kinder beerben könnte, können einige Intrumente des Erbrechts gezielt genutzt werden. Hierzu gehören die Vor- und Nacherbschaft, die Testamentsvollstreckung sowie die Entziehung der Vermögenssorge für den Erbfall.

Bei ROSE & PARTNER können Mandanten in erbrechtlichen Angelegenheiten nicht nur auf eine Fachanwältin für Erbrecht sondern auch eine Rechtsanwältin für Familienrecht zurückgreifen. Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Unger ist renommierte Familienrechtlerin und Scheidungsanwältin, die in unserem Team alle Mandate rund um die Themen Ehevertrag, Scheidung, Zugewinn, Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Adoption etc. betreut.